Verehrte Kollegen,
ich wähle mal diese Überschrift, da zum Abhandekommen von Grundschuldbriefen schon so einiges geschrieben wurde.
Fall:
Im September 2016 wird eine Briefgrundschuld (zugunsten der A-Bank) beurkundet und auch eingetragen. Die Gläubigerin ist beberechtigt, sich gem § 1117 Abs. 2 BGB den Brief aushändigen zu lasse.
Das Grundbuchamt schickt den Brief an die A-Bank.
Im Januar wird der Grundbesitz veräußert, Fälligkeitsvoraussetzung u.a. ist dass mir die Löschungsbewilligung vorliegt. Die A-Bank bewilligt die Löschung, kann aber den Brief nicht herausgeben, da er dort nicht vorliegt. Der Grundschuldbrief ist - wie eine Nachfrage beim GBA ergab - mit einfacher Post gegen Empfangsbekenntnis herausgeschickt worden.
Das EB kam nicht zurück.
Mittlerweile läuft das Aufgebotsverfahren, beantragt von der A-Bank, diese hat auch die Notarkosten gezahlt.
Die Kostenvorschussrechnung ging auch an die A-Bank.
Diese verlangt vom Verkäufer die Bezahlung des Vorschusses.
Der Käufer will in das Haus einziehen, er hat seine Mietwohnung gekündigt.
Auf das Ende des Aufgebotsverfahrens will keiner warten: Der Käufer will in das Haus einziehen, der Verkäufer will den Kaufpreis haben - bei der A-Bank laufen weiter die Zinsen.
Der Käufer finanziert den Kaufpreis über die B-Bank. Die B-Bank ist damit einverstanden, dass iihrer Grundschuld die Grundschuld der A-Bank im Rang (einstweilen) vorgehen darf. Der Kaufvertrag wird entsprechend geändert dahingehend, dass die Löschungsunterlagen betreffen Grundschuld für die A-Bank nicht vorliegen müssen.
Wer kommt für die Mehrkosten auf?
Aufgebotsverfahren,
Vertragsänderung,
auflaufende Zinsen für den Kredit des Verkäufers bei der A-Bank.
Jeder der Beteiligten ist der Meinung, er habe an dieser Situation keine Schuld.
Die A-Bank hat den Brief nicht erhalten, er wird wohl auf dem Postweg zu Bank verloren gegangen sein.
Ich hoffe, dass mir der ein oder andere Kollege einen Tipp geben kann.
Ich bin RA und Notar.