Art 10 EuErbVO

  • Die Witwe aus London fliegt ein und legt folgenden Sachverhalt dar:
    Der Erblasser und sie haben im Jahr 2006 in Russland die Ehe geschlossen; er hatte die deutsche und sie zu diesem Zeitpunkt ausschließlich die russische ,später dann zusätzlich die britische Staatsangehörigkeit. Der eheliche gemeinsame Wohnsitz wurde in London begründet .In der Folgezeit hat der Erblasser in Deutschland seine Arbeitsstelle gefunden; er hat die Meldeanschrift in unserer Stadt; er unterhält ein Bank und Girokonto größeren Umfangs hier, auf welchem nach Aussage der Bank auch das Kindergeld fließt.
    Die Ehe war nach Aussage der Witwe intakt- es fanden regelmäßige Besuche bei der Familie in London statt, wo er letztlich auch gestorben ist.
    Er hinterlässt 4 minderjährige Kinder.
    Mein Problem:Letzter gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland mit der Folge deutsches Erbrecht , englisches Güterrecht

    oder doch letzter gewöhnlicher Aufenthalt- Lebensmittelpunkt London mit der Folge britisches Erbrecht?
    Wenn dies zutrifft, ist dann die Zuständigkeit unseres Gerichts nach ART 10 EuErbVO gegeben?

  • Der eheliche gemeinsame Wohnsitz wurde in London begründet.

    Nach der Eheschließung? Oder schon vorher? Wäre nach dem SV jetzt davon ausgegangen, dass zz. der Eheschließung (noch) kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bestand?
    Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen?

    Wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts helfen vielleicht die Erwägungsgründe 23-25 ein wenig? Oder hattest du die schon geprüft?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!