Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung und Restschuldbefreiung

  • Ich beschäftige mich gerade mit der Zeit zwischen dem Ende der Laufzeit der Abtretung und der Restschuldbefreiung.

    Nach dem Wegfall des § 114 Inso, nach dem die Abtretungen und Pfändungen automatisch unwirksam geworden sind, bleiben diese Verfügungen also bestehen und können deswegen nicht bedient werden, weil den Insolvenzgläubigern die Zwangsvollstreckung sowohl im eröffneten Verfahren als auch in der WVP verboten ist.

    Der Arbeitgeber überweist die pfändbaren Beträge aus dem Arbeitseinkommen im eröffneten Verfahren an den Verwalter, bzw. nach der Aufhebung des gerichtlichen Verfahrens an den Treuhänder bis zum Ende der Laufzeit der Abtretung.

    Nach dem Wegfall des § 114 InsO sind aber sowohl Abtretungen als auch Pfändungen nicht mehr automatisch unwirksam, das heißt, dass diese Verfügungen auch nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung noch wirksam sind. Aber der TH kann aus seiner Abtretung keine Beträge mehr verlangen. Bis die RSB erteilt wird, dauert es in der Regel ja noch etwas.

    Was ist mit den pfändbaren Beträgen nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung bis zur erteilten RSB?:gruebel:

  • Das Problem ist nicht ganz neu, bereits Riedel hat in ZVI 2009, 174ff auf eine solche Problematik hingewiesen.

    § 114 InsO wird sowieso als verunglückt betrachtet, siehe Grote, ZInsO 2010, 1974ff und Pape/Grote ZInsO 2012, 409ff.

    Aus einer vormaligen Gehaltsabtretung kann der Gläubiger in der WVP keinen Honig saugen, obwohl die Abtretungserklärung an den künftigen Treuhänder nachgelagert ist. Begründet wird dies mit § 287 III InsO i.V.m. § 287 II InsO, so jedenfalls Grote/Pape ZInsO 2013, 1433ff.

    Problematisch ist natürlich der Zeitraum vom Ende der Abtretungserklärung bis zur Erteilung der RSB. U.U. wird man da § 301 II S. 1 InsO weit auslegen müssen, dahingehend, dass auch in einem eröffneten Verfahren der Gläubiger aus der Lohnabtretung keine abgesonderte Befriedigung zu beanspruchen hat. Oder der AG hält, analog zu § 300a II InsO den pfändbaren Anteil treuhänderisch und wartet ab bis zur Entscheidung über die RSB. Oder er zahlt an den Abtretungsgläubiger und der Schuldner soll es sich später zurückholen. Oder er zahlt an den Gläubiger und der Schuldner macht einen Amtshaftungsanspruch geltend, weil das AG 6 Monate gebraucht hat, um zu terminieren.

    Oder, weitere Möglichkeit, man wendet § 300a InsO auch für die WVP an. Wenn es pfändbare Bezüge gibt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verfahrenskosten bedient worden sind groß, mit der Folge einer möglichen Verkürzung des Abtretungszeitraums. Dann können die pfändbaren Bezüge, die beim TH gelandet sind, an den Schuldner ausgekehrt werden. Es entsteht keine Lücke im Zeitstrahl.

    Alles viele lustige Konstellationen, wo man sich in ein, zwei Jahren die Finger wundschreiben wird, bis der BGH hierüber im Jahr 2021 entschieden hat.

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  • Vielen Dank LFdC.

    Also ich sehe das (mal wieder) nicht so wie Riedel, der manchmal recht eigenartige Thesen vertritt.

    Das Problem hat sich meiner Meinung nach bisher (zumindest bis 2011) nicht gestellt, weil die Abtretungen und Pfändungen wegen § 114 InsO "unwirksam" geworden sind und somit kann nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung an den TH mangels wirksamer Abtretung keine Zahlung an den ehemaligen Zessionar mehr vorgenommen werden. Futsch ist futsch sagte Nerlich/Römermann dazu in dem Kommentar zu § 299 InsO. Eine nach § 114 InsO unwirksam gewordene Abtretung lebe dann nicht mehr auf.

    Erst 2011 hat der BGH entschieden, dass die Unwirksamkeit (bei einer Pfändung) sich auf die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens nebst nachfolgender RSB beschränkt. Da ist dieses Thema erst für mich interessant geworden. Hoffnungen auf eine Klarheit bringende Entscheidung sind bis heute unerfüllt geblieben.

    § 287 InsO würde ich weder in Abs. 3 noch in Abs. 2 als Begründung anerkennen, weil mit Abs. 3 sicherlich Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z.B. Ausschluss der Abtretung) gemeint sein dürften. Aber auch Entgeltumwandlung wie das BAG 2008 meinte. Aber das bin auch auch skeptisch, weil man damit - würde man dem folgen - auch schon lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Entgeltumwandlungen aushebeln könnte.

    Für § 301 II InsO sehe ich auch keine Anwendung. Ebenso für § 300a II InsO weil dies Vorschrift deswegen logisch (nur für das eröffnete Verfahren) ist, weil das Verfahren noch nicht beendet ist und die Wirkungen der Abtretung noch gar nicht in Gang gesetzt wurden (was ja erst nach Aufhebung des Verfahrens geschieht).

    Ich sehe es einfach so, dass die Abtretungsfrist (an den TH) beendet ist und aufgrund dieser Abtretung keine Einbehaltungen mehr möglich sind. Allenfalls wären Einbehaltungen zugunsten des ersten Gläubigers möglich, was aber der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger zuwider laufen würde.

    Dafür, die pfändbaren Beträge beim Arbeitgeber zu verwahren, fehlt mir auch der rechtliche Grund.

    Es bleibt mal wieder bei einer Regelungslücke im Gesetz. Nachdem der BGH dem Gesetzgeber wieder einmal Nachhilfe für das eröffnete Verfahren gegeben hat, warten wir auf die nächste Nachhilfestunde des BGH, verbunden mit der Hoffnung, dass die nicht erst 2021 kommt. Aber dafür müsste der BGH erst mal eingebunden werden. Vermutlich habe ich aber bis dahin meine aktive Tätigkeit in diesem Bereich aufgegeben.

    Trotzdem vielen Dank für Deine Gedanken und ich wünsche allen ein paar schöne arbeitsfreie Ostertage

  • § 287 InsO würde ich weder in Abs. 3 noch in Abs. 2 als Begründung anerkennen, weil mit Abs. 3 sicherlich Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z.B. Ausschluss der Abtretung) gemeint sein dürften. Aber auch Entgeltumwandlung wie das BAG 2008 meinte. Aber das bin auch auch skeptisch, weil man damit - würde man dem folgen - auch schon lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Entgeltumwandlungen aushebeln könnte.


    Wenigstens hierzu noch die Anmerkung, dass das Problem gesehen wurde und die Neuregelung des § 287 III InsO nun sämtliche, die Abtretungserklärung beeinträchtigende Vereinbarungen umfassen soll, vergl. HK, 7. Auflage, § 287nF InsO, Rn. 14.

    Die Änderung des § 287 III InsO ist die direkte Folge des Wegfalls von § 114 InsO, vergl. BT-Drucks. 17/11268, Seite 24.

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  • § 287 InsO würde ich weder in Abs. 3 noch in Abs. 2 als Begründung anerkennen, weil mit Abs. 3 sicherlich Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z.B. Ausschluss der Abtretung) gemeint sein dürften. Aber auch Entgeltumwandlung wie das BAG 2008 meinte. Aber das bin auch auch skeptisch, weil man damit - würde man dem folgen - auch schon lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Entgeltumwandlungen aushebeln könnte.


    Wenigstens hierzu noch die Anmerkung, dass das Problem gesehen wurde und die Neuregelung des § 287 III InsO nun sämtliche, die Abtretungserklärung beeinträchtigende Vereinbarungen umfassen soll, vergl. HK, 7. Auflage, § 287nF InsO, Rn. 14.

    Die Änderung des § 287 III InsO ist die direkte Folge des Wegfalls von § 114 InsO, vergl. BT-Drucks. 17/11268, Seite 24.

    Der Wegfall des 2. Satzes des Absatzes 2 ist logisch, weil es nicht mehr darauf ankommt, ob der Schuldner vor Eröffnung im Wege der Abtretung über die pfändbaren Teile verfügt hat, weil die Besserstellung von Abtretungsgläubigern in § 114 Abs. 1 InsO weggefallen ist.

    Ich habe mir den neuen Abs. 3 mehrmals durchgelesen und habe außer der Formulierung keine Änderung zur früheren Regelung gefunden. Der Gesetzgeber hat lediglich darauf verzichtet, die Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zu benennen. Vielleicht habe ich den Sinn aber nicht verstanden oder nicht gesehen :gruebel:

    Ich hatte das früher nur dahingehend verstanden, dass der Abtretungsausschluss oder die Abtretung von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig zu machen, unwirksam ist, wenn dadurch die Abtretung an den Treuhänder vereitelt oder ausgeschlossen wird.

    Wenn man das nun konsequent sieht, könnte man alle möglichen Vereinbarungen (auch die, die schon lange vor dem Insolvenzverfahren geschlossen wurden) damit aushebeln. Wie schon gesagt, die Entgeltumwandlungen, Vereinbarungen über Altersteilzeit, Verminderung der Arbeitszeit auf Teilzeitbeschäftigung oder was auch immer könnte man damit kippen. Ebenfalls könnten hierunter auch die Anlage vermögenswirksamer Leistungen fallen. All das sind Vereinbarungen, die die Abtretung an den Treuhänder zumindest einschränken.

    Aber damit bin ich immer noch nicht weiter mit der Behandlung pfändbarer Beträge nach dem Ende der Laufzeit der Abtretung bis zur Erteilung der RSB. :gruebel:

  • Nun, auch die Unwirksamkeitsfolge des § 114 InsO lässt sich als relative Unwirksamkeitsfolge auffassen. M.a.W. it das Prob nicht neu, jedoch neu zu beleuchten. Jenseits des asymetrischen Verfahrens ist nach 6 Jahren kein Einzugsrechtdes Treuhänders mehr gegeben. Liegt noch eine Abtretung oder Pfändung drauf, spricht nix gegen deren Fortgeltung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • § 287 InsO würde ich weder in Abs. 3 noch in Abs. 2 als Begründung anerkennen, weil mit Abs. 3 sicherlich Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z.B. Ausschluss der Abtretung) gemeint sein dürften. Aber auch Entgeltumwandlung wie das BAG 2008 meinte. Aber das bin auch auch skeptisch, weil man damit - würde man dem folgen - auch schon lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Entgeltumwandlungen aushebeln könnte.

    Das würde mir natürlich gefallen, allerdings bedürfte es der Nagelprobe. Da die Regelung jedoch den Wegfall des § 114 InsO kompensieren soll, wäre dies sicher zu weit gegriffen.


    Nun, auch die Unwirksamkeitsfolge des § 114 InsO lässt sich als relative Unwirksamkeitsfolge auffassen. M.a.W. it das Prob nicht neu, jedoch neu zu beleuchten. Jenseits des asymetrischen Verfahrens ist nach 6 Jahren kein Einzugsrechtdes Treuhänders mehr gegeben. Liegt noch eine Abtretung oder Pfändung drauf, spricht nix gegen deren Fortgeltung.

    Tja, diese Sedisvakanz ist natürlich blöde, allerdings könnte man auch über die Anwendung des § 294 II InsO nachdenken. Und eigentlich dürfte es das Problem, das Ende der Laufzeit kann man ja als lange, lange bekannt voraussetzen, nicht geben, da man ja den Termin zur Erteilung der RSB entsprechend legt.

    Wie sieht es denn da mit der Amtshaftung aus, wenn man den Monate vor sich herschiebt?

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  • Halbherzig, wie so oft. Aber ich denke auch, dass das nicht der Sinn ist, dass alles ausgehebelt werden kann, was vorher vereinbart wurde.

    Es dürfte auch nicht Sinn des Wegfalls des § 114 InsO sein, dass einzelne Insolvenzgläubiger in der Zeit nach dem Ende der Abtretungsfrist bis zu erteilten RSB einen Sondervorteil erhalten. Zudem wird der Arbeitgeber selten über die Erteilung der RSB informiert und zahlt damit dann auch noch weiter, wenn die RSB bereits erteilt ist. Und der Gläubiger muss von den Beträgen, die er trotz RSB erhalten hat, nichts zurückzahlen.

    Beachten sollte man in diesem Fall auch, dass Neugläubiger in der WVP vollstrecken können und dann die Beträge einziehen können, die nach der Abtretungsfrist als pfändbar anfallen. Die Zahlung an einen Insolvenzgläubige würde dann dem Neugläubiger gegenüber nicht schuldbefreiend sein.

    Also was tun? Betrag in Verwahrung nehmen und abwarten??? Würde das den normalen Arbeitgeber nicht überfordern?

    Alternativ würde ich empfehlen, das Insolvenzgericht um Klarstellung zu bitten.

  • ich geb ja zu, dass ich meine These etwas ketzerisch reingeworfen habe.
    Aber nehmen wir mal den Normalfall:
    Mit Ablauf der Abtretungsfrist (so nach 2014'er Neusprech) endet die Verpflichtung des Drittschuldners, pfändbare Anteile an den Treuhänder abzuführen !.
    Was mit etwaig anderen Rechten ist, ist im Verhältnis des Schuldners, einem "Gläubiger" und dem Drittschuldner zu klären. Für eine insolvenzgerichtliche Entscheidung ist da kein Anknüpfungspunkt mehr.
    Der Drittschuldner hat gegenüber einem "Altgäubiger" m.E. eine Restschuldbefreiung nicht zu beachten; etwaige Neugläubiger sind m.E. - getreu dem alten deutschen Rechtsgrundsatz "trau schau wem" auch nicht irgendwie gesondert schutzwürdig.

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  • ich geb ja zu, dass ich meine These etwas ketzerisch reingeworfen habe.
    Aber nehmen wir mal den Normalfall:
    Mit Ablauf der Abtretungsfrist (so nach 2014'er Neusprech) endet die Verpflichtung des Drittschuldners, pfändbare Anteile an den Treuhänder abzuführen !.
    Was mit etwaig anderen Rechten ist, ist im Verhältnis des Schuldners, einem "Gläubiger" und dem Drittschuldner zu klären. Für eine insolvenzgerichtliche Entscheidung ist da kein Anknüpfungspunkt mehr.
    Der Drittschuldner hat gegenüber einem "Altgäubiger" m.E. eine Restschuldbefreiung nicht zu beachten; etwaige Neugläubiger sind m.E. - getreu dem alten deutschen Rechtsgrundsatz "trau schau wem" auch nicht irgendwie gesondert schutzwürdig.

    Die Pflicht pfändbare Beträge an den TH zu überweisen war auch bisher schon nach Ablauf von 6 Jahren beendet. Die Frage, was mit den pfändbaren Beträgen nach Ablauf der 6 Jahre zu geschehen hat, hat sich auch schon vor der Änderung von 2014 gestellt, spätesten nachdem der BGH am 24.03.2011 - IX ZB 217/08 - über die relative Unwirksamkeit der vorliegenden Pfändungen entschieden hat.

    Warum sollte das IG eine Klarstellung ablehnen, schließlich ist die RSB noch nicht erteilt und somit das gesamte Verfahren noch nicht beendet.

  • ich geb ja zu, dass ich meine These etwas ketzerisch reingeworfen habe.
    Aber nehmen wir mal den Normalfall:
    Mit Ablauf der Abtretungsfrist (so nach 2014'er Neusprech) endet die Verpflichtung des Drittschuldners, pfändbare Anteile an den Treuhänder abzuführen !.
    Was mit etwaig anderen Rechten ist, ist im Verhältnis des Schuldners, einem "Gläubiger" und dem Drittschuldner zu klären. Für eine insolvenzgerichtliche Entscheidung ist da kein Anknüpfungspunkt mehr.
    Der Drittschuldner hat gegenüber einem "Altgäubiger" m.E. eine Restschuldbefreiung nicht zu beachten; etwaige Neugläubiger sind m.E. - getreu dem alten deutschen Rechtsgrundsatz "trau schau wem" auch nicht irgendwie gesondert schutzwürdig.

    Die Pflicht pfändbare Beträge an den TH zu überweisen war auch bisher schon nach Ablauf von 6 Jahren beendet. Die Frage, was mit den pfändbaren Beträgen nach Ablauf der 6 Jahre zu geschehen hat, hat sich auch schon vor der Änderung von 2014 gestellt, spätesten nachdem der BGH am 24.03.2011 - IX ZB 217/08 - über die relative Unwirksamkeit der vorliegenden Pfändungen entschieden hat.

    Warum sollte das IG eine Klarstellung ablehnen, schließlich ist die RSB noch nicht erteilt und somit das gesamte Verfahren noch nicht beendet.

    Erstmal Danke für den Hinweis auf die Entscheidung. Das IG ist aber aus der Entscheidung "raus".
    Handelt es sich nicht um ein sog. asymetrisches Verfahren, sowieso, da die Laufzeit der Abtretung beendet ist (ist wie ohne Insolvenz: eine Abtretung, drei nachfolgende Pfändungen; ist die Abtretung bedient, muss der AG gucken, wohin mit der Kohle).
    Im asymetrischen Verfahren ist einzig für den Fall der rechtskräftigen Erteilung der RSB allenfalls festzustellen, dass Rechte der Insolvenzmasse an den pfändbaren Lohnanteilen ab dem ... Datum der Erteilung der RSB nicht mehr bestehen. Das erwarte ich aber von unseren Verwaltern, dass sie den AG bei Rechtskraft informieren. Was mit Zahlungen zwischen Ablauf der Laufzeit der Abtretung bis zur RK zu geschehen hat, muss der Verwalter berücksichtigen, da bedarf es keiner Entscheidung des IG zu.

    greez Def

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  • Nach Aufhebung des Verfahrens gibt es keinen Verwalter mehr, sondern einen Treuhänder. Der ist meiner Meinung aber aus der Sache raus, weil die Abtretungsfrist beendet ist. Und durch die noch nicht erteilte RSB befinden wir uns immer noch im gesamten Insolvenzverfahren, wie auch immer man diese Zeit nennen mag.

    Zählt man alles zusammen, dann hat der TH keine Ansprüche mehr und der Schuldner kann die Beträge auch nicht beanspruchen, weil evtl. Abtretungen und/oder Pfändungen noch wirksam sind. Vollstreckungsverbote greifen nur bis zum Ende der Laufzeit der Abtretung, also danach nicht mehr, was wieder die Pfändung wirksam werden lässt. Das könnte man auch aus § 294 Abs. 1 InsO lesen, weil danach Vollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig sind. Also danach wieder zulässig?

    Und was ist dann mit der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach § 1 InsO? Gilt die dann nur für die Beträge, die bis zum Ende der Abtretungsfrist erwirtschaftet werden und der erstrangige Gläubiger bekommt die pfändbaren Beträge ab dem Ende der Abtretungsfrist bis zur RSB?

  • Die sich ergebenden möglichen Folgen bzw. Lösungsansätze sind noch unbefriedigend.

    Bei Neuverfahren haben wir jedoch durch den § 300 I S. 2 Nr. 3 InsO einen Filter, der einen sicherlich nur noch bei wenigen Verfahren diese Problematik aufkommen lässt.

    Bei Verfahren mit einer Berechnungsmasse bis 500,00 EUR, einer Laufzeit von unter einem Jahr und bis zu 10 Gläubigern haben wir Kosten von:

    105,00 Gerichtskosten

    800,00 Vergütung
    120,00 Auslagen
    042,00 Sonderauslagen
    182,78 Ust.

    1.249,78 Kosten nach § 54 InsO

    714,00 Vergütung Treuhänder für max. 6 Jahre Tätigkeit, bzw. analog § 300a III InsO

    Summe 1.963,78

    Dieser Betrag ist gedeckt, wenn über 5 Jahre, 60 Monate mindestens 32,73 EUR zur Masse fließen.

    Stellt der Schuldner einen entsprechenden Antrag, siehe oben, so nimmt der TH, analog zu § 300a II InsO die pfändbaren Anteile im sechsten Jahr zunächst ein und schüttet diese dann nach Erteilung der RSB an den Schuldner aus.


    Wenigstens in diesen Fällen gibt es keine Sedisvakanz.


    Wer will denn da mal einen Aufsatz schreiben, BREamter?

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  • Ich nicht, mein Schreibbedarf ist für die nächsten zwei Jahre gedeckt ;)

  • Oder ... Oder ... Oder ... Oder ...

    Oder der Arbeitgeber hinterlegt wegen Gläubigerungewissheit. :teufel:

    Wer will denn da mal einen Aufsatz schreiben, BREamter?

    Ich werde mir das mal näher anschauen. ;)

    Das wird für den Arbeitgeber wohl das einzige Mittel sein, wenn er von dem IG keine Klarstellung erhält um nicht an den Falschen zu zahlen.

    Aber wenn ich Deinen :teufel: richtig deute, dann erfüllt Dich das nicht gerade mit Zufriedenheit. Es ist doch nicht die Schuld des Arbeitgebers wenn der Gesetzgeber schlampt und damit Arbeitgeber, IG und HL Gericht unnötig zusätzlich belastet. Die Hinterlegung nach § 372 BGB ist für den Arbeitgeber wegen der zusätzlichen Arbeit bestimmt nicht erfreulich.

  • Nun, so schlampig war der Gesetzgeber ausnahmsweise :D mal nicht. Begründet liegt dies darin, dass die RSB lediglich die Insolvenzforderungen in Naturalobligationen wandelt (was rücksichtlich akzessorischer Sicherheiten natürlich sinnvoll ist). Solange § 114 InsO noch in Kraft war, dürften die Probleme relativ selten aufgetaucht worden sein. Wg. der Ausfallbeschränkung kam relativ schnell im Rahmen der Forderungsanmeldungen ein Verzicht auf die Rechte der Abtretung (und sei er erst ab dem xx.xx.xxxx ausgesprochen worden).
    Nunmehr ist der Schuldner gefragt, ebenso wie gegen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Privatvollstreckung durch Ziehen der Zession entsprechend rechtlich vorzugehen. In letzterem Falle sollte ein einfach gebautes Schreiben unter Hinweis auf die rechtskräftig erteilte RSB mit der Bitte auf Erklärung des Verzichts auf die Rechte aus der Zession ausreichen (andernfalls prozess am hals....).
    Übel ist dies, insbesondere bei kleineren Betrieben, in denen sich nun niemald mit Rechtsproblemen rumschlagen mag, sondern es darum geht, dem Tagesgeschäft nachzugehen und leuz in lohn und brot zu halten.
    Der Gesetzgeber wird sich dieses Themas denke ich, nicht annehmen. Der Arbeitgeber hat m.E. aber auch keinen riesenärger seitens entsprechender Gläubiger zu befürchten. Jedoch sollten Schuldner auf dieses Szenario vorbereitet werden, auf welche weise auch immer .....

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    :daumenrau

  • @def
    ich glaube, dass es coverna um den Zeitraum zwischen dem Ende der Abtretungserklärung und dem Beschluss über die RSB geht.

    Nach Erteilung der RSB kann der Gläubiger aus der Lohnabtretung sowieso keinen Honig saugen, so würde ich, unter der Berücksichtigung des Wegfalls des § 114 InsO, jetzt § 300 II S.1, 2. HS InsO lesen wollen.

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  • @def
    ich glaube, dass es coverna um den Zeitraum zwischen dem Ende der Abtretungserklärung und dem Beschluss über die RSB geht.

    Nach Erteilung der RSB kann der Gläubiger aus der Lohnabtretung sowieso keinen Honig saugen, so würde ich, unter der Berücksichtigung des Wegfalls des § 114 InsO, jetzt § 300 II S.1, 2. HS InsO lesen wollen.

    Genau darum geht es mir. Allerdings besteht das Problem nicht erst ab Wegfall des § 114 InsO sondern, wie oben schon gesagt, seit der dort genannten BGH Entscheidung zu § 114 InsO.

    Dass mir § 300a InsO nicht gefällt, weil er nicht passt, habe ich auch schon gesagt. Schließlich geht es dort um ein noch nicht aufgehobenes Verfahren und was der Verwalter nach Ablauf der 6 Jahre tun muss, wenn die Abtretungsfrist beendet, das Verfahren aber noch nicht aufgehoben ist. Eine Analogie zu dem Fall hier sehe ich schon aus dem Grund nicht, weil die Abtretung noch keine Wirkung entfaltet hat, worauf ich auch schon hingewiesen habe.

    Die einzige Möglichkeit die ich sehe ist die von BREamter ins Spiel gebrachte Hinterlegung, wenn das Insolvenzgericht nicht entscheidet.

  • sorry, aber ich bin jetzt ein wenig überfordert. § 300 II S.1, 2. HS InsO kann ich da nicht in den Kontext einordnen.
    § 306 InsO ist doch recht eindeutig, also im Falle der Vorausabtretung mag hinterlegt werden und gut ist.
    Oder steh ich jetzt völlig auf dem Schlauch.....

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