Der Thread Rechtsmittel gegen Abhilfebeschluss brachte mich auf folgende Fragestellung, die vor allem, aber nicht nur, in Vergütungssachen relevant sein dürfte:
Muss ein im Beschwerdeverfahren ergangener Beschluss über eine Abhilfe oder Teilabhilfe im Internet veröffentlicht werden, wenn auch die Ausgangsentscheidung zu veröffentlichen war?
Die InsO regelt nur, dass der Vergütungsbeschluss zu veröffentlichen ist.
Beispiel nach realem Sachverhalt mit fiktiven Zahlen: IV hat € 7.000,00 Vergütung beantragt, ich habe € 4.000,00 festgesetzt. Dagegen hat IV sofortige Beschwerde eingelegt. Ich habe weitere € 1.000,00 festgesetzt und den Rest zum Landgericht gereicht. Der Beschluss über die Teilabhilfe wurde an IV und Schuldner geschickt. IV hat danach € 5.000,00 sicher, über den Rest wird das Landgericht befinden. Wären die weiteren € 1.000,00 aus der Teilabhilfe immer noch angreifbar, wenn das Landgericht entweder die Beschwerde zurückweisen oder auf einen Betrag > € 5.000,00 erkennen würde?