falscher Höchstbetrag bei Arresthypothek

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    hier ist bei einer Eintragung einer Arresthypothekaufgrund eines Ersuchens der Fehler passiert, dass statt der Lösungssumme lediglichder im Ersuchen angegebene niedrigere Schuldbetrag als Höchstbetrag eingetragenwurde.

    Könnte man nunmehr aufgrund eines Berichtigungsantragesder ersuchenden Behörde die Eintragung korrigieren?

  • Zunächst dürfte das Recht in Höhe des geringeren Betrags entstanden sein (Demharter § 22 Rn. 7 und § 53 Rn. 12). Das Ersuchen ist nicht vollständig erledigt. Man bräuchte also keinen neuen Antrag/Ersuchen.
    Allerdings sagt Demharter in Anh. zu § 44 Rn. 50, dass ein neues (weiteres) Recht über den fehlenden Differenzbetrag einzutragen wäre.

  • [FONT=&quot] Aufpassen muss man auch, dass der Höchstbetrag/ die Lösungssumme im Arrestbefehl angegeben sein muss (vgl. Kommentierung Zöller zu § 932 ZPO).

    In der Praxis werden wohl viele Kollegen dazu neigen, einfach einen Berichtigungsvermerk einzutragen ("Betrag gemäß....richtigt:.....") , oder?

    [/FONT]

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich muss mich nun doch noch einmal zu der Thematikmelden.
    Wie bereits oben erläutert, lag ein Ersuchen einer Behörde aufEintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 80.000,-- EURO(Forderungssumme) vor.
    Lösungssumme: 32.000.000,-- EURO.
    Die Höchstbetragssicherungshypothek wurde für 80.000,--EURO eingetragen.
    Nunmehr erhalte ich in "Korrektur" desvorhergehenden Ersuchens ein erneutes Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wiefolgt: Es sollen nunmehr 32.000.000,-- EURO (Forderungssumme) eingetragenwerden. Lösungssumme weiterhin: 32.000.000,-- EURO.
    Grundlage der Vollstreckung soll derselbe Arrestbefehlsein.
    Das bereits vollzogene Ersuchen kann ja nicht mehrkorrigiert werden.
    Kann ich die "Korrektur" als neues Ersuchenauslegen?
    Falls ja, ist es überhaupt möglich, eine weitereHöchstbetragshypothek auf demselben Grundstück einzutragen und wäre diese dannnicht nur für den Differenzbetrag zwischen 80.000,-- EURO und 32.000.000,-- EUReintragbar?

  • Nachdem die Arresthypothek bereits in Höhe von 80.000,-- entstanden ist, kann sie jetzt nur noch in Höhe des Differenzbetrages eingetragen werden, weil die Bestellung einer Gesamthypothek gem. § 1132 BGB nicht zulässig ist (s. Mayer im Beck'schen Online-Kommentar ZPO, Stand 01.03.2017, § 932 RN 4 mwN), es sei denn, der Gläubiger verzichtet auf die bereits eingetragene Hypothek (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. 1. 1998, 11 Wx 29/97 = NJW-RR 1998, 523).

    Allerdings macht mich folgendes stutzig:

    Bislang wurde die Forderung mit 80.000,--€ beziffert.

    Die Lösungssumme wird nach der zu sichernden Forderung, den Zinsen und der Kostenpauschale bemessen (s. Vollkommer im Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 923 RN 1 unter Zitat München MDR 57, 238 LS; Drescher im Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 923 RN 2 mwN in Fußnote 1; OLG München, Beschluss v. 16.11.2015, 34 Wx 314/15, Rz. 10
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01569?hl=true

    Wenn nun plötzlich die Lösungssumme ein Vielfaches der bisherigen Forderung von 80.000,-- € sein soll und mit 32 Millionen € vermutlich auch weit über dem Wert des Haftungsobjekts liegt, dann könnte es damit zu tun haben, dass mehrere Grundstücke mit der Arresthypothek zu belasten sind und die Gläubigerin die auf Deinem Grundstück zu sichernde Forderung ursprünglich (sozusagen vorab) aufgeteilt hat.

    Bei der Belastung mehrerer Objekte ist jedoch die Lösungssumme zu verteilen (LG Bremen 2. Zivilkammer, Beschluss vom 07.09.1993, 2 T 584/93 = Rpfleger 1994, 163; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 932 RN 2; BeckOK/Mayer, § 932 RN 4: „..so hat der Gläubiger den Höchstbetrag nach Abs. 2 iVm § 867 Abs. 2 auf diese zu verteilen (OLG München BeckRS 2015, 18626)“; Zöller/Vollkommer § 932 RN 3: ..“Lösungssumme ist dann der jew Höchstbetrag (vgl LG Bremen Rpfleger 94, 163).“

    Ich würde daher beim Antragsteller rückfragen wollen, ob mit der Arresthypothek mehrere Grundstücke belastet werden (sollen).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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