Zwangsverwalter zugleich als Gläubigervertreter in der Zwangsversteigerung?

  • Von mir ein klares Nein, sowohl zur ursprünglichen Frage, wie auch zur Frage von Bänker. Als langjähriger ZVG-Rpfl. würde ich dies in meiner Praxis nicht erlauben wegen Interessenkollision.


    Kann ich nur zustimmen!
    Egal ob man es argumentativ begründen und bejahen kann:
    Es hat ein G'schmäckle;)

  • Der Institutsverwalter vertritt den Gläubiger im Versteigerungstermin.
    Im Termin bewilligt der I-Verwalter die einstweilige Einstellung des K-Verfahrens.
    Der Zuschlag wird nicht an Bieter B erteilt.
    Dies freut den Schuldner, der entspannt weiter an der Rettung seiner Immobilie arbeiten kann.

    Anschließend enthebt das Vollstreckungsgericht den I-Verwalter seines Amtes.
    Begründung: Mangelnde Neutralität wegen Vertretung des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungstermin (platterdings: Es hat ein G'schmäckle.).

    Danach bestellt das Gericht RA X zum Verwalter.
    RA X macht später Vergütungsansprüche in sechsstelliger Höhe geltend.

    In Ansehung der Tatsache, dass der I-Verwalter ohnehin in einem Anstellungsverhältnis zum Gläubiger steht und deshalb dem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht des Gläubigers unterliegt, hält der Gläubiger die Auffassung des Vollstreckungsgerichts für verfehlt und legt Beschwerden gegen die Absetzung des I-Verwalters sowie die Neubestellung des RA X ein.

    Entsprechende Beschwerden werden auch vom Schuldner eingelegt.
    Der Schuldner meint, dass bei Einsatz eines "kostenlosen" I-Verwalters mehr zur Schuldentilgung übrig bleiben würde.
    Dass der I-Verwalter den Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen ist und deshalb gar nicht neutral sein kann, hat der Schuldner realisiert.

    Die Beschwerdeverfahren ziehen sich.
    Jahre später gibt der BGH den Beschwerden statt (meine Meinung: Ein durchaus realistisches Szenarium).

    Schaden für Gläubiger und Schuldner: Kosten der Beschwerdeverfahren + jahrelange Masseschmälerung durch Einsatz eines vergütungsanspruchsberechtigten Verwalters.

    Die Beteiligten des Verfahrens stehen sich nicht kontradiktorisch gegenüber.
    "Gegner" ist das Vollstreckungsgericht, das eine Rechtsverletzung "fühlt" und sich zu einem Einschreiten veranlasst sieht.
    In wessen Interesse das Gericht tätig wird, bleibt unklar.

    Wegen des oben beschriebenen Schadens würde ich den Beteiligten die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen empfehlen.

  • Schwingst Du jetzt die Haftungskeule, um Deine Meinung durchzusetzen und nimmst dabei prophetische Gaben für eine Entscheidung des BGH in Anspruch?

    Amtshaftung bei höchst streitig diskutierter Rechtsfrage ohne höchstrichterliche Leitentscheidung? Eher sehr selten, der 3. Zivilsenat ist da ziemlich zurückhaltend. Siehe die Entscheidungen zur "Nichthaftung" im Zusammenhang mit der Zellengröße eines Häftlings, mit den Genehmigungsverweigerungen für Wettanbieter etc.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ein sehr theoretischen Szenario. Und ob der BGH statt gibt oder nicht, liegt auch an der Begründung der Absetzung des I. Wenn die so schlecht wäre, dass sich daraus eine Haftung ergeben könnte, würde das LG den Beschluss schon aufheben und es käme gar nicht bis zum BGH.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (16. Mai 2017 um 07:28) aus folgendem Grund: Nachtrags: Und auch die Vergütungsbeschlüsse unterliegen der Beschwerde.

  • Zitat

    Schwingst Du jetzt die Haftungskeule,

    Ja.

    Zitat

    um Deine Meinung durchzusetzen

    Sicher.

    Allerdings möchte ich an dieser Stelle auch einmal anmerken, dass ich terminsvertretende I-Verwalter auch nicht sympathisch finde.

  • Haftung hin oder her.
    Der Gestzgeber hat nun mal die Institusverwaltung zugelassen.
    Glücklich darüber sind wohl hauptsächlich die Institute.
    Die bedenkliche (und nicht zu versagende) Zulassung des Institutsverwalters als Vertreter
    des Gläubigers ist ein weiteres Argument, § 150a ZVG ersatzlos zu streichen.

  • Eine Terminvertretung würde ich persönlich als gleichzeitig bestellter Institutszwangsverwalter nicht machen, um anderen Beteiligten jegliche Angriffsfläche zu nehmen.

    Die mittlerweile (wieder) verstärkt genutzte Möglichkeit der Institutszwangsverwaltung ist leider auch darauf zurückzuführen, das die Kreativität der eingesetzten Zwangsverwalter ihren eigenen Geldbeutel und den befreundeter Dienstleister zu füllen immer größer wird, so dass wir verstärkt aus diesem Grunde von der Beantragung der Zwangsverwaltung komplett absehen, wenn wir sie nicht selber nach 150a ZVG durchführen wollen, obwohl die Nettomieten eigentlich für eine vertretbare Ratenzahlung ausreichend wären....

    Nicht das wir uns falsch verstehen, die vorgenannte Kreativität findet selbstverständlich nur innerhalb der gesetzlichen Rahmen statt, führt bei uns beim Lesen der Abrechnungen aber leider zur Missstimmung.

    Bei nicht kooperationswilligen Schuldnern bleibt dann nur noch die zügige Zwangsversteigerung oder alternativ ein Insolvenzantrag, um eine Rückführung der Verbindlichkeiten zu erreichen..

  • Eine Terminvertretung würde ich persönlich als gleichzeitig bestellter Institutszwangsverwalter nicht machen, um anderen Beteiligten jegliche Angriffsfläche zu nehmen.

    Das ehrt Sie. Aber worin liegt der Unterschied, ob jetzt Sie im Termin anwesend sind,
    oder Ihr Kollege? Die ZV führt zwar der Inst.verwalter, aber letztlich doch (zumindest gefühlt) die Bank.

  • Hallo zusammen:
    der Unterschied besteht darin, das ein solcher Termin (in unserer Bank) gleich behandelt wird, wie wenn normale Zwnagsverwaltung wäre neben Zwangsversteigerung. Da hat jeder (der beiden) die ihm und dem jeweiligen Amt zugewiesene "Aufgaben", es gibt keine Angriffsflächen mehr und dann gibt es auch kein "Geschmäckle" im Verhalten von Banken.

  • Nicht die Terminsvertretung durch den I-Verwalter hat ein "Geschmäckle", sondern allenfalls die I-Verwaltung selbst.
    Weil das Gesetz die I-Verwaltung aber nun einmal vorsieht, ist dieses vermeintliche "Geschmäckle" systemimmanent und deshalb hinzunehmen.

    Dass ein "Geschmäckle" vermutet wird, beruht im übrigen auf dem bei Gerichten offensichtlich weit verbreiteten Irrglauben, dass Schuldner und Gläubiger sich in Immobiliarvollstreckungsverfahren stets konträr gegenüberstehen würden.
    Tatsächlich ist dies eher selten der Fall.


  • Dass ein "Geschmäckle" vermutet wird, beruht im übrigen auf dem bei Gerichten offensichtlich weit verbreiteten Irrglauben, dass Schuldner und Gläubiger sich in Immobiliarvollstreckungsverfahren stets konträr gegenüberstehen würden.
    Tatsächlich ist dies eher selten der Fall.

    Ach was! Das glaubst doch selbst nicht.


  • ...
    oder alternativ ein Insolvenzantrag, um eine Rückführung der Verbindlichkeiten zu erreichen..

    OT: Seit wann bekommt man denn über einen Insolvenzantrag seine Verbindlichkeiten zurückgeführt? :gruebel:

    Natürlich ist es komisch, wenn der Institutsverwalter den Gläubiger im Termin vertritt. Mit "komisch" würde ich nur keinen meiner Beschlüsse begründen wollen.
    Der I-Verwalter ist Angestellter der Bank (teils direkt, teils über eine Tochter). Das alleine ist doch an Komischheit (neues Wort) nicht zu übertreffen, was soll da noch die Terminsvertretung ausmachen?

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  • Zitat

    Das alleine ist doch an Komischheit (neues Wort) nicht zu übertreffen, was soll da noch die Terminsvertretung ausmachen?

    ... genau meine Meinung.

    Zitat

    Das glaubst doch selbst nicht.

    Doch. Dass sich der Schuldner nicht aktiv im K-Verfahren verteidigt, dürfte der Regelfall sein.

  • ... teils über eine Tochter).

    Dann ist er bei mir kein I-Verwalter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Haarmeyer/Wutzke..., 4. Auflage, § 150a, Randziff 29 "...auch wenn es sich um eine 100%-ige Tochter handelt, LG Koblenz, Rpfl 2004, 114".

    Ich meine auch noch mehr Entscheidungen gefunden zu haben, als ich mal einen "I-Verwalter" (freier RA, der gem. Arbeitsvertrag auch andere Auftraggeber hatte) zurückgewiesen habe.

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  • Ich habe schon zurückgewiesen und mich auf BGH vom 14.04.2005, V ZB 10/05 bezogen. Dazu gibt es noch eine Entscheidung des LG Leipzig vom 16.07.2014, 18 T 191/13. Die ist meines Wissens aber unveröffentlicht. Mir liegt sie aber vor. Der BGH stellt im Übrigen auf die direkte Weisungsbefugnis des Gläubigers=Arbeitgeber an den Verwalter ab. Das habe ich bei einer Tochter ja nicht.

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  • Zu einem Tochterunternehmen kann ich BGH nichts entnehmen. Hier war es mehr ein "freier Mitarbeiter", was klar nicht geht.

    Kannst Du mir LG Leipzig per PN zukommen lassen?

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