Annahmezeugnis des Nachlassgerichts ist Testamentsvollstreckerzeugnis?

  • OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 -I 15 W 482/16, ZEV 2017, 235; BeckRS 2017, 103965

    1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amts durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.

    2. Ein solches Annahmezeugnis ist ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.

    3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.

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    Meine Frage (da ich heute einen Antrag auf Erteilung eines solchen Zeugnisses hatte):

    1.Form des Antrags:wie bei einem richtigen Testamentsvollstreckerzeugnis inclusive eidesstattlicher Versicherung? Oder wie bisher nur schriftlicher Antrag oder ggf. "von Amts wegen"?

    2. Kosten des -beschränkten- Testamentsvollstreckerzeugnisses: Wie bisher (ohne Kosten) oder Kosten wie bei einem "richtigen" Testamentsvollstreckerzeugnis -ggf. mit "beschränktem" Geschäftswert?


    Interessant ist auch der Leitsatz zu Ziffer 3: Eine "schlichte" Bestätigung des Nachlassgerichts über den Eingang einer -privatschriftlichen- Annahmeerklärung reicht nicht als Nachweis über die Eigenschaft als Testamentsvollstrecker sein. Ist das das Ende des württ. Entgegennahmebeschlusses bzw. der Entgegennahmeverfügung (auch wenn sie dem Grundbuchamt in Ausfertigung vorliegt)?

  • Hamm ist weit und wäre für mich in dieser Sache ohne Bedeutung.
    Entweder TV-Zeugnis oder begl. Abschrift der Verfügungen vTw, Eröprotokoll und Annahmeerklärung des TV. Für GB-Zwecke war ja auch schon bisher die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Ein Zwischending gibt's hier nicht.

  • Hamm ist weit und wäre für mich in dieser Sache ohne Bedeutung.
    Entweder TV-Zeugnis oder begl. Abschrift der Verfügungen vTw, Eröprotokoll und Annahmeerklärung des TV. Für GB-Zwecke war ja auch schon bisher die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form erforderlich. Ein Zwischending gibt's hier nicht.

    Wo wir dann wieder bei der "württembergischen Entgegennahmeverfügung" wären, die es mit Außenwirkung eigentlich ja nicht gibt. Ich muss ja den Zugang beim Nachlassgericht bestätigen (das GBA verlangt in der Regel diesen Nachweis). Die Schlussfolgerung, dass wenn ich eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung fertige, diese mir auch zugegangen sein muss, ist nicht für jedes Grundbuchamt nachvollziehbar schlüssig und ausreichend.


  • Wo wir dann wieder bei der "württembergischen Entgegennahmeverfügung" wären, die es mit Außenwirkung eigentlich ja nicht gibt. Ich muss ja den Zugang beim Nachlassgericht bestätigen (das GBA verlangt in der Regel diesen Nachweis). Die Schlussfolgerung, dass wenn ich eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung fertige, diese mir auch zugegangen sein muss, ist nicht für jedes Grundbuchamt nachvollziehbar schlüssig und ausreichend.

    Nein, natürlich ist keine württembergische Sonderaktion erforderlich. Wenn ich als Nachlassgericht eine begl. Abschrift, wie von mir aufgeführt, fertige, dann ist der Nachweis, dass die Amtsannahme dem NG gegenüber erklärt wurde, bewiesen. Sonst könnte ich sie ja der begl. Abschrift nicht beifügen. Hat übrigens auch in Württemberg noch nie ein auswärtiges GBA beanstandet.

  • Nein, natürlich ist keine württembergische Sonderaktion erforderlich. Wenn ich als Nachlassgericht eine begl. Abschrift, wie von mir aufgeführt, fertige, dann ist der Nachweis, dass die Amtsannahme dem NG gegenüber erklärt wurde, bewiesen. Sonst könnte ich sie ja der begl. Abschrift nicht beifügen. Hat übrigens auch in Württemberg noch nie ein auswärtiges GBA beanstandet.

    Hat dich noch nie ein Notar, ein GBA oder eine Bank nach dem "fehlenden Entgegennahmebeschluss" gefragt?

    Kommt bei uns, seit dem wir keine Entgegennahmebeschlüsse bzw. -verfügungen mehr erlassen, immer wieder vor.

    Erst die Tage. Und die dem TV auf Antrag übersandte Bescheinigung über die Entgegennahme der Amtsannahmeerklärung (siehe Firsching, Nachlassrecht) kannte der (Anwalts-) Notar auch nicht.

    Dass die Amtsannahmeerklärung nur privatschriftlich erfolgt ist, hat der Notar aber auch nicht gemerkt. Wird ihm dann wohl das GBA sagen (müssen).

    Bisher haben wir für die Bescheinigung (nach Firsching, Nachlassrecht) keine Gebühr erhoben. Und die Angaben nebst eV wie für ein TV-Zeugnis auch nicht.

    Aber auch wenn das OLG Hamm im Norden liegt, ist es ein OLG.

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