OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 -I 15 W 482/16, ZEV 2017, 235; BeckRS 2017, 103965
1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amts durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.
2. Ein solches Annahmezeugnis ist ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.
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Meine Frage (da ich heute einen Antrag auf Erteilung eines solchen Zeugnisses hatte):
1.Form des Antrags:wie bei einem richtigen Testamentsvollstreckerzeugnis inclusive eidesstattlicher Versicherung? Oder wie bisher nur schriftlicher Antrag oder ggf. "von Amts wegen"?
2. Kosten des -beschränkten- Testamentsvollstreckerzeugnisses: Wie bisher (ohne Kosten) oder Kosten wie bei einem "richtigen" Testamentsvollstreckerzeugnis -ggf. mit "beschränktem" Geschäftswert?
Interessant ist auch der Leitsatz zu Ziffer 3: Eine "schlichte" Bestätigung des Nachlassgerichts über den Eingang einer -privatschriftlichen- Annahmeerklärung reicht nicht als Nachweis über die Eigenschaft als Testamentsvollstrecker sein. Ist das das Ende des württ. Entgegennahmebeschlusses bzw. der Entgegennahmeverfügung (auch wenn sie dem Grundbuchamt in Ausfertigung vorliegt)?