Beratungshilfe für Widerspruch gegen Ablehnung des Rentenantrages ?

  • Guten Morgen - ich habe einen Antrag zur Bewilligung von Beratungshilfe für die Ablehnung des Rentenantrages bekommen. In der Belehrung des Bescheides ist enthalten, dass der Widerspruch auch bei dem Rentenversicherer aufgenommen werden kann. Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie den Widerspruch aus gesundheitlichen Gründen (vermutlich psychisch) nicht fertigen kann. Nachweise irgendwelcher Erkrankungen sind nicht beigefügt. Es ist auch keine Begründung vorgetragen, weshalb Widerspruch eingelegt werden soll. Mir kommt das ziemlich dürftig vor, aber ich bearbeite das Gebiet auch nur vertretungsweise. Reicht das wirklich aus für die Bewilligung von Beratungshilfe ? Ich denke da so an den Selbstzahler, ob dieser wohl dafür einen Anwalt aufsuchen würde.

  • Subsumieren wir das ganze mal:
    § 1 1. HS: Wahrnehmung von Rechten. Die Betroffene hat selbst den Antrag gestellt, dieser wurde abgelehnt. Sie hat das Recht, Widerspruch einzulegen und möchte hiervon Gebrauch machen. (+)

    § 1 Abs. 1 Nr. 1. Fehlende Mittel: Hast du nichts zu gesagt, also gehe ich mal von ja aus. (+)
    § 1 Abs. 1 Nr. 2.: Keine andere Hilfsmöglichkeit: Die Aufnahme des Widerspruchs bedeutet keine anderweitige Hilfsmöglichkeit, erstens weil die Beratung durch die angegriffene Behörde selbst niemals eine zumutbare Hilfe darstellt, zweitens weil das lediglich bedeuten dürfte, dass man wie bei uns in der Geschäftsstelle den Sachverhalt vorträgt und lediglich für einen geschrieben, nicht aber beraten wird etc. (+)

    Bleibt noch Abs. 3: Keine Mutwilligkeit. Hierzu müssen wir wissen, aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt wurde. Sind es irgendwelche rechtlichen oder rechnerischen Gründe: Keine Mutwilligkeit. (+)
    --> Hat die Antragstellerin irgendwelche Unterlagen nicht eingereicht oder liegen sonstige Gründe vor, die sie einerseits selbst verschuldet hat und andererseits selbst leicht beheben kann, könnte Mutwilligkeit vorliegen.
    Ich würde darauf hinwirken, zu erfragen, ob die Betroffene bereits bei der entscheidenden Stelle nachgefragt hat, um die Gründe weiter zu eruieren.
    Grundsätzlich ist die Bewilligung für diese Angelegenheit unter den aufgeführten Voraussetzungen aber möglich.

  • Sehe ich auch so, dürfte vermutlich auf eine Bewilligung rauslaufen.

    Die Behörde selbst ist im Widerspruchsverfahren keine anderweitige Hilfsmöglichkeit mehr, da gibt es eine Entscheidung des BVerfG (kann ich dir bei Bedarf heraussuchen). Es könnte allenfalls an der Mutwilligkeit scheitern.

  • Der Antrag wurde abgelehnt, weil sie noch für 6 Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

    Ah - der Klassiker. In diesen Fällen wird erfahrungsgemäß auch jeder Widerspruch zurückgewiesen. Denn der Betroffene kann in jedem Fall (theoretisch) immer noch in der (nirgends existierenden) Pförtnerloge arbeiten. Eine endgültige Klärung erfolgt erst im gerichtlichen Verfahren. Von daher ist die Beratungshilfe vergebliche Liebesmüh, aber darauf kommt es ja nicht an.

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