europäischer Vollstreckungstitel

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Bestätigung eines VU und eines KFB (soweit unproblematisch) als europäischen Vollstreckungstitel auf dem Tisch liegen, stolpere gerade allerdings über die Voraussetzungen gem. Art.6 Abs. 1d) EuVTVO.

    Muss ich Art. 6 so lesen, dass, wenn in einer Verbrauchersache (Kläger war Verbraucher, der gegen einen Handwerker Zahlungsansprüche geltend gemacht hat), der Schuldner (also mein Handwerker) kein Verbraucher ist, die Bestätigung generell erfolgen kann oder so, dass der Schuldner zzgl. der weiteren Voraussetzungen- Wohnsitz etc.- der Verbraucher sein muss und kann in letzterem Fall die Bestätigung ablehnen? :gruebel: Die Verordnung ist schlechter zu lesen als das SGB (I- ...).

    Danke schon einmal für Antworten auf so eine blöde Frage.:oops::oops::oops::oops::oops::oops::oops::oops:

  • Wann sind die Schuldtitel erlassen worden?
    Aus welchem Grund ist das Versäumnisurteil erlassen worden?
    Wo ist der Beklagte wohnhaft?
    Wie erfolgte die Zustellung der Klageschrift, der Ladung, des Versäumnisurteils an den Beklagten?
    Wie erfolgte die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags und des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Beklagten?

  • Ist es nicht egal, warum es ein VU wurde und kommt nur darauf an, dass es eines ist?

    Wo der Schuldner jetzt wohnt, weiß ich nicht, bei Erlass jedoch im Gerichtsbezirk; aber in meinem Fall ist der Schuldner ja eben NICHT der Verbraucher, weswegen ich ja stocke.

  • Ist es aber leider nicht, da Du prüfen musst, ob die Forderung unbestritten ist im Sinne der EU-Verordnung Nr. 805/2004.
    Obwohl die Schuldnerpartei die Forderung zuvor bestritten hat, gilt die Forderung weiterhin als unbestritten im Sinne der EU-Verordnung Nr. 805/2004, sofern das Versäumnisurteil aufgrund der Säumnis im Termin erlassen worden ist.

    Im vorliegenden Fall sind die verbraucherschützenden Vorschriften der EU-Verordnung Nr. 805/2004 unbeachtlich, da die Schuldnerpartei kein Verbraucher ist.
    Die Schuldtitel sind daher insoweit bestätigungsfähig.

    Einzelheiten zur Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen können der Info im Justizportal NRW entnommen werden
    https://www.jm.nrw/BS/rechtimausland/infos/zv/1/euvto.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (22. März 2018 um 23:12)

  • Aber so ist es im Ergebnis doch egal. :gruebel: Wenn der Schuldner nicht einmal einen halben Finger krümmt, um sich zur Klage zu äußern und deswegen das VU im schriftlichen Verfahren ergeht, sollte es wohl ein VU i.S.d. VO sein, behaupte ich einfach mal.

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