Wo steht, dass ein Rechtspfleger Fristen setzen muss

  • Ohne Frist zu arbeiten ist IMHO Banane. D.h. der Kollege hofft darauf, dass der Betreuer erahnt, dass er in spätestens acht Wochen eine Antwort haben möchte.
    Und streng genommen kann er nicht einmal mahnen, weil das erst einmal Verzug erfordert.

    Ich weiß ja nicht, was Du unter "mahnen" verstehst, aber ich sehe nicht wo das Problem sein sollte, nach Wiedervorlage zu verfügen: "...wird nunmehr um Erledigung der hiesigen Verfügung vom... binnen drei Wochen gebeten."
    M. E. ist es letztlich tatsächlich eine Frage der rechtspflegerischen Unabhängigkeit, ob ich bereits beim 1. Mal oder erst beim 2. Mal oder gar erst beim 3. Mal Fristen setze, wie lang diese sind und wie lang meine Wiedervorlagefrist ist. Und ich bin (wie immer)derjenige, der es ausbaden muss, wenn meine Art der Sachbearbeitung zu einem vermeidbaren Schaden führen sollte.
    Aus "zwischenmenschlicher Sicht" problematisch ist es (m. E.) immer, wenn die eigene Arbeitsweise zu vermeidbarer Mehrarbeit bei anderen führt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Vielleicht bietet sich ein neues, gerne auch etwas haftungsträchtigeres, bunt gemischtes Massenpensum für den Kollegen an, um herauszufinden wo seine Stärken besser zur Geltung kommen? Beurteilungen sind wurscht, oder?

    Das wäre auch mein Vorschlag. Auch eine Möglichkeit: eine solche Koryphäe von Rechtspfleger mit einer Koryphäe von der Geschäftsstelle zu verknüpfen. Allerdings sollte man dann einen Plan B haben, um das Referat irgendwann aufzuräumen.

  • Vielleicht bietet sich ein neues, gerne auch etwas haftungsträchtigeres, bunt gemischtes Massenpensum für den Kollegen an, um herauszufinden wo seine Stärken besser zur Geltung kommen? Beurteilungen sind wurscht, oder?

    Das wäre auch mein Vorschlag. Auch eine Möglichkeit: eine solche Koryphäe von Rechtspfleger mit einer Koryphäe von der Geschäftsstelle zu verknüpfen. Allerdings sollte man dann einen Plan B haben, um das Referat irgendwann aufzuräumen.


    :(:mad: Interessant, was hier für Vorschläge gemacht werden, wo doch sonst immer gern auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers verwiesen wird.

  • Sachliche Unabhängigkeit ist gut und schön. Aber diese treibt ja im Richterbereich schon tolle Auswüchse, die dann bis zum Totalzusammenbruch von Geschäftsstellen führen. Meines Erachtens sollte sachliche Unabhängigkeit da aufhören, wo totale Ineffektivität beginnt. Und die Art und Weise der Verfügung ohne Fristsetzung hat hier definitiv Mehrarbeit zur Folge für die Geschäftsstellen. Schließlich müssen die Akten mehrfach vorgelegt werden. Hätte man gleich eine Frist für den der den Mangel beseitigen soll verfügt, wäre zumindest vom Rechtspfleger aus alles getan um wenig Aktenumlauf zu produzieren und möglichst effizient zu arbeiten. In der Regel (Ausnahmen gibt es immer) halten sich die Personen (hier Berufsbetreuer) dann auch an die Fristen.

  • Wenn droht, dass die sachliche Unabhängigkeit missbräuchlich eingesetzt wird, sehe ich schon Möglichkeiten und die Notwendigkeit, das zu unterbinden. Ob das im eingangs geschilderten Fall zutrifft, weiß ich nicht, vermutlich (noch) nicht.

    Ich habe aber bereits mehrfach Referate von "Kollegen" aufräumen dürfen, die ausschließlich auf ihren eigenen Vorteil bedacht waren. Ich gestehe jedem seine eigene Arbeitsweise zu, aber wenn diese dazu führt, dass Kolleginnen und Kollegen deswegen unter erheblicher Mehrarbeit leiden müssen, dann gibt es da auch Grenzen. Personell ist die Justiz auch nicht so üppig bestückt, dass man alles durchgehen lassen kann, da es immer weniger Leute gibt, welche die Probleme dann ausbaden dürfen.

    Ich habe auch lange Erfahrung als Personalrat. Meine persönliche Leidensfähigkeit und meine persönliche Schwelle des Einschreitens sind diesbezüglich sehr hoch. Aber wenn rote Linien überschritten worden sind, ist ein Handeln (der Behördenleitung) erforderlich.

    Ich kann mich an einen sehr fordernden Richter erinnern, der sich sehr bockig mit der Verwendung der EDV, dafür aber sehr kreativ in seiner Aktenführung gezeigt hat. Der hatte in kurzer Zeit einige Abteilungen durch und einiges an Servicekräften verschlissen. Erst als ich ihm dann eine echte Koryphäe seitens der Geschäftsstelle zuteilte, die in etwa genauso bockig war wie er selbst, und das Referat ziemlich abzusaufen drohte, wurde er allmählich einsichtig. Das war eine harte Teambuildingphase, die aber erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Diesen Prozess musste ich engmaschig begleiten, da ich ständig fürchtete, dass die Fetzen flogen - was aber zum Glück nicht geschah.

    Persönlich sympathisiere ich auch gerne mit Leuten, die Ecken und Kanten haben, und nicht nur stromlinienförmig sind. Die 100 % Leistungsfähigkeit des Einen sind auch nicht die 100 % Leistungsfähigkeit des Anderen. Diese "Schrullen" nehme ich auch gerne vor Angriffen anderer in Schutz. Doch wie gesagt: Irgendwann sind da Grenzen erreicht oder sogar überschritten...

  • Ich melde mich mal als Außenstehende:

    Jede Fristsetzung erzeugt bei mir Druck; insbesondere wenn sehr kurze Fristen gesetzt oder diese später nicht verlängert werden. Im Fall, wo man täglich miteinander arbeitet, ist es aus dieser Sicht kein schlechter Stil, zunächst auf eine Fristsetzung zu verzichten. Gleichfalls sollte der Betreuer / Anwalt / .... dann aber auch bemüht sein, die Verfügung auch ohne weitere Nachfrage zu erledigen.

    Gerade dies ist aber das Problem, weil Schriftstücke ohne gerichtliche Fristsetzung schon deshalb gern mal abtauchen, weil doch immer so viel fristbehaftete (und damit vorrangige) Arbeit vorhanden ist. Insoweit ist auch für die Person, der die Frist gesetzt wird, diese aus meiner Sicht ein gutes Kontrollinstrument.

    Fazit: Setzt mir bitte eine Frist, aber seid dabei (bitte auch bei einer notwendigen Verlängerung) nicht kleinlich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich melde mich mal als Außenstehende:

    Jede Fristsetzung erzeugt bei mir Druck; insbesondere wenn sehr kurze Fristen gesetzt oder diese später nicht verlängert werden. Im Fall, wo man täglich miteinander arbeitet, ist es aus dieser Sicht kein schlechter Stil, zunächst auf eine Fristsetzung zu verzichten. Gleichfalls sollte der Betreuer / Anwalt / .... dann aber auch bemüht sein, die Verfügung auch ohne weitere Nachfrage zu erledigen.

    Gerade dies ist aber das Problem, weil Schriftstücke ohne gerichtliche Fristsetzung schon deshalb gern mal abtauchen, weil doch immer so viel fristbehaftete (und damit vorrangige) Arbeit vorhanden ist. Insoweit ist auch für die Person, der die Frist gesetzt wird, diese aus meiner Sicht ein gutes Kontrollinstrument.

    Fazit: Setzt mir bitte eine Frist, aber seid dabei (bitte auch bei einer notwendigen Verlängerung) nicht kleinlich.

    Danke für diese Sichtweise von außen. Bei Fristverlängerungen bin ich grundsätzlich großzügig - solange ich nicht das Gefühl habe, ich (bzw. die Gegenseite) werde ausgenutzt.

  • :(:mad: Interessant, was hier für Vorschläge gemacht werden, wo doch sonst immer gern auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers verwiesen wird.


    Kannst Du kurz erklären, weswegen mein Beitrag Deiner Meinung nach einen Eingriff in § 9 nahelegen könnte? Sofern der hier zu besprechende Fall tatsächlich extrem ist, wäre eine Umsetzung vielleicht schon zu überlegen.

  • Sachliche Unabhängigkeit ist gut und schön. Aber diese treibt ja im Richterbereich schon tolle Auswüchse, die dann bis zum Totalzusammenbruch von Geschäftsstellen führen. Meines Erachtens sollte sachliche Unabhängigkeit da aufhören, wo totale Ineffektivität beginnt. Und die Art und Weise der Verfügung ohne Fristsetzung hat hier definitiv Mehrarbeit zur Folge für die Geschäftsstellen. Schließlich müssen die Akten mehrfach vorgelegt werden. Hätte man gleich eine Frist für den der den Mangel beseitigen soll verfügt, wäre zumindest vom Rechtspfleger aus alles getan um wenig Aktenumlauf zu produzieren und möglichst effizient zu arbeiten. In der Regel (Ausnahmen gibt es immer) halten sich die Personen (hier Berufsbetreuer) dann auch an die Fristen.


    Bei den erwähnten Ausnahmen, die es wohl überall gibt, hilft auch die Fristsetzung nicht. Jedenfalls liegt es nicht an der (fehlenden) Fristsetzung, wenn die Akten (ggf. mehrfach) zwecks Mahnung vorgelegt werden müssen.

    Die zuverlässigen Berufsbetreuer hingegen erledigen die Prüfungsanmerkungen u. a. auch ohne Fristsetzung in angemessener Zeit.

    Den von dir erwähnten höheren Aktenumlauf bei Nichtsetzung einer Frist sehe ich daher nicht.

  • :(:mad: Interessant, was hier für Vorschläge gemacht werden, wo doch sonst immer gern auf die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers verwiesen wird.


    Kannst Du kurz erklären, weswegen mein Beitrag Deiner Meinung nach einen Eingriff in § 9 nahelegen könnte? Sofern der hier zu besprechende Fall tatsächlich extrem ist, wäre eine Umsetzung vielleicht schon zu überlegen.


    Meine Aussage bezog sich primär auf den Beitrag von Ivo.

    Da es wohl einhellig zur sachlichen Unabhängigkeit gehört, ob durch den Rechtspfleger z. B. vier oder sechs Wochen Frist gesetzt werden, gilt dies aus meiner Sicht bezüglich der Frage, ob man überhaupt eine Frist setzt.

  • Eigentlich ist die Eingangsfrage doch geklärt: nein, man muss keine Frist setzen.

    Und im Folgenden: ja, eine Anweisung, eine Frist zu setzen oder nicht zu setzen, beträfe die unabhängigkeit.


    Ich halte eine angemesse Frist immer noch für sinnvoll, die hier beginnende Diskussion zur Unabhängigkeit hingegen nicht.

  • Zur Fristsetzung ja/nein hat doch Gegs eigentlich alles gesagt. Und nicht anders handhabe ich es. Fristen können ja auch angepasst werden und die erste Frist ist garantiert anders als die dritte, ebenso wie die dritte Bitte um Verlängerung gegenüber der ersten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • naja die Frist gibt's ja zum einen für den Empfänger, damit er weiß: ok ich hab jetzt soviel Tage/Wochen Zeit
    und zum anderen für den Geschäftsablauf, sprich für Geschäftsstelle, Rechtspfleger etc.

    man muss ja keine völlig überzogenen Fristen im Sinne von SOFORT binnen 10 Tagen - ich bin da relativ großzügig, aber ganz ohne erscheint mir nicht ganz richtig...

  • Es kommt wie immer darauf an.

    Will ich etwas haben, setze ich eine Frist. Wenn ich weiß, das kommt alles auf die erste Anforderung, lasse ich eine Frist auch erst mal weg, zB bei den Berichten von Zwangsverwaltern.
    Soll ein Mangel behoben werden, damit der Gläubiger antragsgemäß vollstrecken kann, kann man die Frist auch mal weg lassen. Der Gläubiger will ja was, also wird er es auch umsetzen. Wenn nicht, kann man immer noch reagieren.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • aber ganz ohne erscheint mir nicht ganz richtig...


    Vielleicht reden wir auch über verschieden verstandene Fälle.
    Ich verstehe die Ausgangsfrage so, dass jemand bei einem abstrakten Kreis Betroffener eine Form der Verfahrensgestaltung generell verweigert. Da es mir um keine konkrete Ausgestaltung von Einzelfällen geht, sehe ich auch nicht § 9 in Gefahr, aber eventuell den Gleichbehandlungsgrundsatz.

    Einmal editiert, zuletzt von Buridans Esel (3. Mai 2017 um 08:19)

  • Wie die Mehrheit: Ist wohl Möglich, aber unzweckmäßig.

    Ich setzte Fristen und verlängere die dann auch. Ist die Frist aber um, entscheide ist.

  • Die Frage aus der Überschrift ist doch leicht zu beantworten: für die Fälle, in denen z. B. § 139 ZPO einschlägig ist, steht in dessen Abs. 5, dass unter den genannten Voraussetzungen eine Frist gesetzt werden soll.
    (Ich verstehe nicht, dass hier in letzter Zeit lieber über Eignung und Qualifikation von Kollegen debattiert wird, statt den einfachsten und nächstliegenden Weg zu gehen und sich eine passende Fundstelle im Gesetz zu suchen. :confused:)

    ;)

  • naja die Frist gibt's ja zum einen für den Empfänger, damit er weiß: ok ich hab jetzt soviel Tage/Wochen Zeit
    und zum anderen für den Geschäftsablauf, sprich für Geschäftsstelle, Rechtspfleger etc.


    Das sind doch (zumindest an allen mir bekannten Dienststellen) zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Wiedervorlage verfügt man ja ohnehin.

    Ich setzte Fristen und verlängere die dann auch. Ist die Frist aber um, entscheide ist.

    In der Ausgangsfrage geht es ja nicht um eine Entscheidung im eigentlichen Sinne. Der betreffende Kollege bittet Betreuer, etwas einzureichen, z.B. einen fehlenden Beleg bei der Rechnungslegung. Dabei schreibt er nicht ausdrücklich, dass dies binnen einer Frist von x zu geschehen hat, sondern geht zunächst davon aus, dass es zeitnah erledigt wird. Diese Annahme ist bei den meisten Betreuern auch gerechtfertigt.

    Ich kann daher die Kritik an der Arbeitsweise des Kollegen nicht ganz nachvollziehen, es sei denn er erinnert erst ein Dutzend Mal, bevor er nachdrücklicher wird, was aber bisher aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht.


  • ...es sei denn er erinnert erst ein Dutzend Mal, bevor er nachdrücklicher wird, was aber bisher aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht.

    Doch, eigentlich habe ich den SV genau so verstanden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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