Mehrere A.steller und A.gegner im Gewaltschutzantrag

  • Hallo,

    ich habe die Rechtsantragstelle in Familiensachen. Da kommen ja auch oft Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz vor. Jetzt habe ich 2 Antragsteller (Eheleute), die sich von mittlerweile 2 Personen bedroht fühlen, es laufen auch schon Anzeigen. Der Mann wurde ganz konkret von beiden Personen mit einem Messer bedroht. Die A.gegner sind offenbar Kumpels. Auch die Ehefrau fühlt sich mittlerweile von beiden bedroht.
    Können Sie jetzt gemeinsam einen Antrag stellen gegen beide Personen? Die Story zu dem einen A.gegner ist schon etwas länger als die zu dem anderen.
    Ich habe schon gesucht aber nur eine Entscheidung per Zufall gefunden, wo auch Eheleute einen Antrag gegen 2 verschiedene Personen gestellt haben.

    Was geht jetzt? Wann ist das zu trennen? :confused:

  • Können Sie jetzt gemeinsam einen Antrag stellen gegen beide Personen? Die Story zu dem einen A.gegner ist schon etwas länger als die zu dem anderen.

    Ob die Verfahren einzeln oder verbunden geführt werden, entscheidet zu gegebener Zeit der Richter.

    Für die Antragsaufnahme sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgeblich. Da es jedenfalls hinsichtlich der persönlichen Daten der Beteiligten und zumindest teilweise auch beim Sachverhalt Übereinstimmungen gibt, würde ich hier nur ein Protokoll aufnehmen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Können Sie jetzt gemeinsam einen Antrag stellen gegen beide Personen? Die Story zu dem einen A.gegner ist schon etwas länger als die zu dem anderen.

    Ob die Verfahren einzeln oder verbunden geführt werden, entscheidet zu gegebener Zeit der Richter.

    Und aus diesem Grund würde ich wenigstens zwei Anträge (gegen jeden Antragsgegner einzeln) aufnehmen. Die Anträge müssen ja auch zugestellt werden.
    Es kommt halt auf den Sachverhalt an. Wenn beide Antragsgegner immer nur zusammen und immer gegen beide Antragsteller agiert haben, ist ein Antrag gerechtfertigt. Wenn aber ein Antragsgegner öfter aufgetaucht ist/ sich anders verhalten hat/ als einziger gedroht/angergriffen hat, sind m.E. zwei Anträge nötig. Wurde teilweise nur einer der Antragsteller bedroht, angegriffen, o.ä., wären sogar ggf. 4 Anträge nötig.
    Hierbei muss man aber das Rad nicht jedes Mal neu erfinden. Bzgl. des Rubrums (teilweise) und des gleich gelagerten Sachverhalts kann man ja auf copy-and-paste zurück greifen.

  • Ähnliche Fälle tauchen bei mir auch immer wieder auf. Zuletzt 1 Antragsteller gegen 3 Antragsgegner, die Vorfälle waren teilweise identisch, wobei die Beteiligung der Antragsgegner an den Vorfällen unterschiedlich war. Ich habe in solchen Fällen jedoch immer 1 Antrag aufgenommen.

    Mehr als 1 Antrag nehme ich nur auf, wenn bspw. zwei Antragsgegner vorhanden sind, die Vorfälle selber aber nicht direkt etwas miteinander zu tun haben und sich die "Geschichten" nicht so oft überschneiden. Insoweit verweise ich auf meine Vorredner - Copy / Paste ist in solchen Fällen immer von Vorteil :D

    Bisher hatte ich allerdings auch noch nie Probleme mit unseren Richtern, dass diese der Meinung gewesen wären, hier wären 2 oder mehr Anträge nötig gewesen.

  • Ich würde auch nur einen gemeinsamen Antrag aufnehmen.
    Es besteht ein direkter Sachzusammenhang.
    Ansonsten müsste man schreiben: der Antragsgegner und ein weiterer Mann, gegen den gesondert vorgegangen wird...
    Da legt man sich bei der Protokollierung selber Stolpersteine in den Weg.

  • Habe jetzt auch nur einen Antrag gemacht. Notfalls kann man ja den ganzen Kram auch kopieren und ein gesondertes verfahren anlegen. Ich finde diese Anträge eh unendlich mühselig und zeitraubend :daumenrun

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