Irrtümliche Einzahlung auf P-Konto durch Schuldner

  • Hallo Fories,

    wie seht ihr folgenden Fall:

    Ehefrau befindet sich seit zwei Jahren in Privatinsolvenz und hat ein „normales“ Girokonto.

    Ehemann ist berufstätig und unterhält ein Pfändungsschutzkonto. Auf diesem lastet eine Pfändung.

    Auf das Konto der Ehefrau wird das Kindergeld überwiesen; andere Zahlungen (ausschließlich Lohn) werden dem P-Konto gutgeschrieben.

    Am 18.04. möchte die Ehefrau die Miete i.H.v. € 900,00 an den Vermieter überweisen. Sie stellt fest, dass auf dem P-Konto nur noch € 760,00 Guthaben vorhanden sind. Sie entschließt sich ihr Konto zu benutzen, hebt die € 760,00 ab und will sie auf ihr Konto einzahlen. Da fällt ihr ein, dass sie sich in der Privatinsolvenz befindet. Davon ausgehend, dass auf ihr Konto eingezahltes Geld weg ist hebt sie
    € 140,00 von ihrem Konto ab und zahlt die € 900,00 am 19.04. auf das P-Konto ein. Sodann erteilt sie den Überweisungsauftrag.

    Die Bank verweigert die Ausführung und hat den Kontoführer (Ehemann) auf eine Antragstellung nach § 850k ZPO verwiesen. Im Falle ausbleibender Freigabe werde das Geld – da der zu berücksichtigende Freibetrag gem. § 850k Abs. 1 ZPO überschritten sei – an den Gläubiger überwiesen.

    Ich tendiere zu § 765a ZPO (weil § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO m.E. keine geeignete Bezugsvorschrift beinhaltet). Ebenso tendiere ich zur Freigabe da die Überschreitung des Freibetrages ja nicht auf zusätzliche Zahlungseingänge zurückzuführen ist.

    Aber wie würdet ihr entscheiden?

    Danke für Tipps/Anregungen/Meinungen

    HugoBossi

  • Schön doof Geld abzuheben und wieder einzuzahlen. Die Bank macht alles richtig, wenn sie nur den (restlichen) Freibetrag auskehrt. Es geht nur noch etwas über 765a.

  • der diesen Fall hatte. Hier hat der Schuldner dann einen Antrag -wenn ich mich genau erinnere- nach 765 a gestellt und um Freigabe der aus- und wieder eingezahlten 800,00 € gebeten. Diesem wurde stattgegeben, da aufgrund der vorgelegten Ein- und Auszahlbelege und der Erklärung des Schuldners glaubhaft gemacht wurde, dass der Pfändungsfreibetrag nicht überschritten wurde (es sich nicht um eine Einnahme handelt). Der Betrag war somit bei der Berechnung der Pfändung nicht zu berücksichtigen. Gab keine Probleme seitens des Gläubigers.

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