Also 850 c4 ist es meiner Ansicht nach auch nicht. Es ist Klarstellungsbeschluss nach § 850c Abs. 1 ZPO. Ich würde auch gerne dem zsesar folgen, Literatur und Rechtsprechung sind aber wohl eher dagegen.
Trotzdem würde ich solche Klarstellungsbeschlüsse nur machen, wenn objektiv Zweifelsfälle vorliegen. Also wenn Gl. und Drittschuldner und Schuldner sich nicht einig sind und sich schon miteinander auseinander gesetzt haben. Einfach so, weil es für den Gläubiger einfacher ist zu sagen: "Gericht, mach mal", mache ich das nicht. Oder weil der Arbeitgeber Angst und keine Lust auf irgendwelche Ermittlungen hat. Primär ist es Aufgabe des Drittschuldners, die Gewährung von Unterhalt zu prüfen.
Und wenn der Antragsteller nichts entsprechendes vorträgt, würde ich ohne Weiteres zurückweisen und an den Arbeitgeber verweisen und hier auch mangels Anhaltspunkten nicht nachfragen, ob irgendwie Streit oder Unklarheiten bestehen und ein Klarstellungsbeschluss erlassen werden soll.