nach PFÜB-Erlass: Ergänzung, dass keine Unterhaltsverpflichtung

  • Also 850 c4 ist es meiner Ansicht nach auch nicht. Es ist Klarstellungsbeschluss nach § 850c Abs. 1 ZPO. Ich würde auch gerne dem zsesar folgen, Literatur und Rechtsprechung sind aber wohl eher dagegen.

    Trotzdem würde ich solche Klarstellungsbeschlüsse nur machen, wenn objektiv Zweifelsfälle vorliegen. Also wenn Gl. und Drittschuldner und Schuldner sich nicht einig sind und sich schon miteinander auseinander gesetzt haben. Einfach so, weil es für den Gläubiger einfacher ist zu sagen: "Gericht, mach mal", mache ich das nicht. Oder weil der Arbeitgeber Angst und keine Lust auf irgendwelche Ermittlungen hat. Primär ist es Aufgabe des Drittschuldners, die Gewährung von Unterhalt zu prüfen.

    Und wenn der Antragsteller nichts entsprechendes vorträgt, würde ich ohne Weiteres zurückweisen und an den Arbeitgeber verweisen und hier auch mangels Anhaltspunkten nicht nachfragen, ob irgendwie Streit oder Unklarheiten bestehen und ein Klarstellungsbeschluss erlassen werden soll.

  • wenn du vorher anhörst: Sofortige Beschwerde, ansonsten Erinnerung nach § 766 ZPO (was aber kein Rechtsmittel ist)

    Soweit ich die Entscheidung des BGH verstanden habe, ist eine Klarstellung keine Entscheidung sondern Maßnahme. Ist da überhaupt Anhörung angezeigt?

  • die Anhörung hätte den Vorteil dass sich aus der subjektiven Meinung des Gl. (der Schuldner leistet keinen Unterhalt) und der subjektiven Meinung des Schuldners (z.B. bin letzten Monat Papa geworden) eine Grundlage für eine objektive Entscheidung des Gerichts bilden lässt.

  • die Anhörung hätte den Vorteil dass sich aus der subjektiven Meinung des Gl. (der Schuldner leistet keinen Unterhalt) und der subjektiven Meinung des Schuldners (z.B. bin letzten Monat Papa geworden) eine Grundlage für eine objektive Entscheidung des Gerichts bilden lässt.


    Ohne Anhörung würde ich daher so einen Beschluss nicht erlassen!

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