nach PFÜB-Erlass: Ergänzung, dass keine Unterhaltsverpflichtung

  • Hallo ihr Lieben,

    ich stehe hier gerade etwas auf dem Schlauch...

    Ich habe am 27.03.2017 antragsgemäß einen PFÜB wegen gewöhnlicher Geldforderungen erlassen. Gepfändet werden sollte (unter anderem) beim Arbeitgeber. Irgendwelche Besonderheiten (Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten etc.) waren nicht beantragt.

    Nun habe ich von dem Gläubiger ein Schreiben erhalten, wo dieser beantragt "einen Beschluss gemäß §850 c Absatz 1 ZPO zu erlassen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigt der Arbeitgeber gemäß telefonischer Auskunft aktuell ein unterhaltsberechtigtes Kind.

    In dem aktuellen Vermögensverzeichnis gibt der Schuldner jedoch keinerlei Unterhaltsverpflichtungen an. Insofern ist davon auszugehen, dass der Schuldner auch keiner Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Folglich darf bei der Berechnung des pfändbaren Betrages keine Unterhaltspflicht berücksichtigt werden.

    Es wird daher beantragt, mittels Beschluss anzuordnen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrages künftig keine Person als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist."


    Dem zitierten Schreiben beigefügt waren der Original-Titel nebst Zustellungsurkunden sowie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, aus dem sich tatsächlich ergibt, dass wohl keine Unterhaltsverpflichtung vorliegt.


    Was mache ich damit jetzt? :confused::confused::confused:


    Lieben Dank schon mal für eure Antworten!

    Nala

  • Ich würde keinen so pauschalen Beschluss erlassen, sondern das Kind, was der Arbeitgeber berücksichtigt, namentlich nennen. Es könnten sich ja später Änderungen ergeben, weil der Schuldner heiratet oder so, und dann müsstest du den Beschluss wieder ändern.
    Etwa so
    Gem. § 850 c Abs. 4 ZPO bleibt das Kind Vorname Name des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich weiß hier bislang nicht einmal wie das Kind heißt. Der Gläubiger teilte nur mit, es würde ein Kind geben und in dem Vermögensverzeichnis findet sich hierzu auch nichts weiteres, da ja laut Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

    Mein Problem hier ist vor allem auch, das ich mich frage, ob das überhaupt Sache des Vollstreckungsgerichts ist. Grundsätzlich kann ich das ja gar nicht so richtig überprüfen.
    Eine Kollegin hatte schon mal gemeint, dass hier geklagt werden müsste. Ich bin bislang aber lediglich verwirrt :/

  • Ich weiß hier bislang nicht einmal wie das Kind heißt. Der Gläubiger teilte nur mit, es würde ein Kind geben und in dem Vermögensverzeichnis findet sich hierzu auch nichts weiteres, da ja laut Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

    Mein Problem hier ist vor allem auch, das ich mich frage, ob das überhaupt Sache des Vollstreckungsgerichts ist. Grundsätzlich kann ich das ja gar nicht so richtig überprüfen.
    Eine Kollegin hatte schon mal gemeint, dass hier geklagt werden müsste. Ich bin bislang aber lediglich verwirrt :/

    Durch den Blankettbeschluss ist es Sache des Arbeitgebers die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen festzustellen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt tatsächlich leistet.

    Der Gläubiger müsste sich also an den AG wenden und darauf hinweisen, dass es kein unterhaltsberechtigtes Kind gibt. Dem hat der AG dann nachzugehen und ggfs. Nachweise von seinem Arbeitnehmer einzufordern.

    Ein Klarstellungsbeschluss kannst Du nur insofern machen, dass Du darauf hinweist, dass der AG verpflichtet ist, die Voraussetzungen zu prüfen. Einen Beschluss, dass keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, halte ich nicht für sinnvoll, weil der Beschluss auch dann weiter Bestand haben wird, wenn unterhaltsberechtigte Personen hinzukommen sollten.

  • Ich weiß hier bislang nicht einmal wie das Kind heißt. Der Gläubiger teilte nur mit, es würde ein Kind geben und in dem Vermögensverzeichnis findet sich hierzu auch nichts weiteres, da ja laut Schuldner keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

    Mein Problem hier ist vor allem auch, das ich mich frage, ob das überhaupt Sache des Vollstreckungsgerichts ist. Grundsätzlich kann ich das ja gar nicht so richtig überprüfen.
    Eine Kollegin hatte schon mal gemeint, dass hier geklagt werden müsste. Ich bin bislang aber lediglich verwirrt :/

    Durch den Blankettbeschluss ist es Sache des Arbeitgebers die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen festzustellen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt tatsächlich leistet.

    Der Gläubiger müsste sich also an den AG wenden und darauf hinweisen, dass es kein unterhaltsberechtigtes Kind gibt. Dem hat der AG dann nachzugehen und ggfs. Nachweise von seinem Arbeitnehmer einzufordern.

    Ein Klarstellungsbeschluss kannst Du nur insofern machen, dass Du darauf hinweist, dass der AG verpflichtet ist, die Voraussetzungen zu prüfen. Einen Beschluss, dass keine unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind, halte ich nicht für sinnvoll, weil der Beschluss auch dann weiter Bestand haben wird, wenn unterhaltsberechtigte Personen hinzukommen sollten.

    Was der Schuldner dann wiederum nach § 850g ZPO geltend machen könnte/müsste.

  • Das Kind kann ja auch nach der Abgabe der eV bzw VAK geboren worden sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Kind kann ja auch nach der Abgabe der eV bzw VAK geboren worden sein.

    Oder in Ausbildung gekommen sein.

    Vermutlich ist es aber so, dass der Arbeitgeber sich nach der Steuerklasse und den Kindermerkmalen richtet, die natürlich längst überholt sein können.

  • § 850c Abs. 1 ZPO eröffnet den Beteiligten kein Antragsrecht vor dem VG.
    Mag der Gläubiger sein Anliegen vorliegend prozessual vor dem Arbeitsgericht gegen den Drittschuldner weiter verfolgen. Seinen Antrag vor dem VG ("klarstellender Beschluss") würde ich als sachlich unzulässig zurückweisen.

  • § 850c Abs. 1 ZPO eröffnet den Beteiligten kein Antragsrecht vor dem VG.
    Mag der Gläubiger sein Anliegen vorliegend prozessual vor dem Arbeitsgericht gegen den Drittschuldner weiter verfolgen. Seinen Antrag vor dem VG ("klarstellender Beschluss") würde ich als sachlich unzulässig zurückweisen.

    Na ja, warum keine Klarstellung?

    Vielleicht hilft da auch das LArbG Hamm mit dem Urteil vom 14.11.2012 - 2 Sa 474/12 -.

  • § 850c Abs. 1 ZPO eröffnet den Beteiligten kein Antragsrecht vor dem VG.
    Mag der Gläubiger sein Anliegen vorliegend prozessual vor dem Arbeitsgericht gegen den Drittschuldner weiter verfolgen. Seinen Antrag vor dem VG ("klarstellender Beschluss") würde ich als sachlich unzulässig zurückweisen.

    Na ja, warum keine Klarstellung?

    Vielleicht hilft da auch das LArbG Hamm mit dem Urteil vom 14.11.2012 - 2 Sa 474/12 -.

    Nur BGH für ggf. vergleichbaren SV, aber kennst du ja ...
    BGH, Beschluss vom 13. 12. 2012 – IX ZB 7/12 ;)

  • Coverna ist zuzustimmen:


    Über den Antrag des Gläubigers auf Klarstellung eines in Form eines
    Blankettbeschlusses ergangenen Pfändungs- und
    Überweisungsbeschlusses entscheidet das Vollstreckungsgericht durch
    den Rechtspfleger.

    Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erlaubt § 850c Abs.3 Satz 2 ZPO dem
    Vollstreckungsgericht, im Pfändungsbeschluss den Drittschuldner wegen der Berechnung der
    pfändbaren Beträge auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift zu verweisen. Von dieser
    Möglichkeit hat der Rechtspfleger bei Erlass des PfÜB Gebrauch gemacht. Es
    handelt sich demnach um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des
    konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt.

    Die allgemein gefassten Angaben in einem solchen PfÜB können im Einzelfall zu
    Unklarheiten führen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Schuldner, Gläubiger
    und Drittschuldner ein Rechtsschutzbedürfnis haben, derartige Unklarheiten durch Anrufung des
    Vollstreckungsgerichts zu beseitigen. Dieses hat dann eine klarstellende Entscheidung zu treffen,
    die den Blankettbeschluss ergänzt und konkrete Berechnungskriterien für den Drittschuldner
    aufzeigt (Stöber, Forderungspfändung, 14.Aufl., Rn.928, 929; MünchKomm/ Smid, ZPO,2.Aufl., §
    850c Rn.17; LG Stuttgart JurBüro 2003,156).

    Der Erlass eines klarstellenden Beschlusses stellt keine Entscheidung über einen
    Rechtsbehelf dar. § 850c Abs.3 Satz 2 ZPO erlaubt den Erlass eines Blankettbeschlusses,
    verbietet dem Vollstreckungsgericht aber nicht, in Zweifelsfällen bei Erlass des PfÜB genauere
    Anweisungen zur Berechnung des pfändbaren Einkommens zu erteilen. Dann spricht nichts
    dagegen, eine solche Ergänzung und Spezifizierung bei Vorliegen eines
    Rechtsschutzbedürfnisses auf Antrag auch nach Erlass des PfÜB als eine weitere Maßnahme der
    Zwangsvollstreckung zuzulassen.

    BGH, Beschluss vom 24.1.2006, VII ZB 93/05

  • Nö, so definitiv würde ich mich dabei nicht festlegen wollen.
    Ist halt (wie hier schon länger bekannt) siebter (aus 2006) gegen neunter (aus 2012)
    und die Frage der ggf. erforderlichen SV-Abstufungen im Einzelfall. :D

    Würde mich hier aber klar gegen den siebten positionieren und den Antrag als vor dem VG sachlich unzulässig zurückweisen, um die leidige Frage nach dem "entwickelten" "Klarstellenden" an diesen Stellen mal endgültig in die Tonne tretend voranzutreiben.

  • siehe auch Stöber "Forderungspfändung" 16. Aufl., Rdn 1057, m.w.N., wonach Drittschuldner, Gläubiger oder Schuldner eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Zahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen oder auch Klarstellung, ob ein bestimmter Angehöriger zu berücksichtigen ist, begehren können.

  • siehe auch Stöber "Forderungspfändung" 16. Aufl., Rdn 1057, m.w.N., wonach Drittschuldner, Gläubiger oder Schuldner eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Zahl der zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Personen oder auch Klarstellung, ob ein bestimmter Angehöriger zu berücksichtigen ist, begehren können.

    So sehe ich das auch und deshalb würde ich den Antrag wie ich oben schrieb als Antrag nach § 850 c Abs. 4 ZPO auslegen.
    Damit ist dann beiden Seiten geholfen.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

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