Guten Morgen,
bei einer meiner Genossenschaften sieht die Satzung vor, dass die Generalversammlung durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 bestimmten Form (= Nennung einer bestimmten Tageszeitung) einzuberufen ist.
Vorliegend wurde den Mitglieder sowohl schriftlich als auch über eine Anzeige in der Tageszeitung informiert - bei der Anzeige in der Tageszeitung wurde jedoch versehentlich ein falscher Wochentag mit dem richtigen Datum kombiniert.
Da die schriftliche Mitteilung alle erreicht hat, würde ich vermuten, dass die Einberufung dennoch formgerecht erfolgt ist. Seid ihr anderer Meinung?
VG!