Zustellung Vollstreckungsbescheid Belgien

  • Guten Morgen zusammen!

    Mir wurde eben eine komische Sache vorgelegt.
    Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen, eine der Antragsgegnerinnen (mehrere Gesamtschuldner) wohnt in Belgien.
    Der Antragstellervertreter hatte den Gerichtsvollzieher um amtliche Zustellung des Vollstreckungsbescheides gebeten.
    Dieser hat die Sache nun an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet mit der Bitte um weitere Veranlassung. Seines Erachtens Zustellung nach EuZustVO (Einschreiben mit internationalem Rückschein).
    Die Sache wurde jetzt in der M-Abteilung als AR-Sache eingetragen und mir vorgelegt.

    Ich habe sowas noch nicht gesehen und frage mich nun, ob ich dafür zuständig bin und was in diesem Fall zu tun wäre.

    Kann mir vielleicht jemand helfen?

    Liebe Grüße!

  • Da nach dem Länderteil der ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen) die unmittelbare Parteizustellung in Belgien zulässig ist, hat bei der Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Gläubigerpartei die Wahl zwischen:
    a) Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher in Belgien
    oder
    b) Beantragung der Zustellung an Schuldnerpartei in Belgien bei dem Mahngericht.

    Das Mahngericht kann die Zustellung wie folgt vornehmen:
    a) unmittelbare Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein - international -
    oder
    b) Inanspruchnahme der belgischen Empfangsstelle (Zustellungsantrag).

    Welcher Rechtspfleger für die Auslandszustellung bei Gericht zuständig ist, ist unterschiedlich in der Geschäftsverteilung geregelt.
    Denkbar ist ein oder mehrere Rechtspfleger;
    aber auch der jeweilige Rechtspfleger, der den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
    Der Vollstreckungsrechtspfleger dürfte im Regelfall nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sein.
    Schau mal in Euren Geschäftsverteilungsplan hinein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!