Guten Morgen!
Folgendes Problem:
Der Schuldner hat mit der Lohnabrechnung März 2016 eine Nachteilsausgleichszahlung erhalten (Arbeitgeberwechsel), welche voll pfändbar war.
Hierüber war ein Beschwerdeverfahren beim LG anhängig, welches die Pfändbarkeit durch Beschluss vom Juni 2016 bestätigte. (Verfahren bei LG vom 28.04.2016 - 05.07.2016)
Mit Schreiben vom April 2016 teilte der ehemalige Arbeitgeber dem Schuldner mit, dass die Nachteilsausgleichszahlung ermäßigt besteuert wurde, dies aber neu berechnet wurde und nunmehr ein Betrag i.H.v. xy vom Schuldner zurück zu zahlen sei.
Der Schuldner legt nunmehr ein Schreiben seines RA vom Mai 2016 vor, womit er das Schreiben des Arbeitgebers vom April 2016 übermittelt und als Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift mitteilt, dass der Nachteilsausgleichsbetrag um den zurückgeforderten Betrag xy zu reduzieren und die Pfändung insoweit aufzuheben sei.
Dieses Schreiben des RA lag dem Gericht jedoch bislang nicht vor. Wo das Schreiben abgeblieben ist kann von hieraus nicht beurteilt werden.
Die Nachteilsausgleichszahlung ist bereits vereinnahmt und verteilt. Restschuldbefreiung ist erteilt.
Was nun?
Ich denke, dass ist eine Sache die der Schuldner nunmehr mit seinem ehemaligen Arbeitgeber klären muss, oder?
Ggfls. hätte der Schuldner-Vertreter aus dem LG Beschluss sehen können, dass sein Schreiben vom Mai 2016 keine Berücksichtigung gefunden hat und gleich der Angelegenheit nachgehen müssen, oder?
Rückforderung zuviel gepfändeter Beträge
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Guten Morgen!
Folgendes Problem:
Der Schuldner hat mit der Lohnabrechnung März 2016 eine Nachteilsausgleichszahlung erhalten (Arbeitgeberwechsel), welche voll pfändbar war.
Hierüber war ein Beschwerdeverfahren beim LG anhängig, welches die Pfändbarkeit durch Beschluss vom Juni 2016 bestätigte. (Verfahren bei LG vom 28.04.2016 - 05.07.2016)
Mit Schreiben vom April 2016 teilte der ehemalige Arbeitgeber dem Schuldner mit, dass die Nachteilsausgleichszahlung ermäßigt besteuert wurde, dies aber neu berechnet wurde und nunmehr ein Betrag i.H.v. xy vom Schuldner zurück zu zahlen sei.
Der Schuldner legt nunmehr ein Schreiben seines RA vom Mai 2016 vor, womit er das Schreiben des Arbeitgebers vom April 2016 übermittelt und als Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift mitteilt, dass der Nachteilsausgleichsbetrag um den zurückgeforderten Betrag xy zu reduzieren und die Pfändung insoweit aufzuheben sei.
Dieses Schreiben des RA lag dem Gericht jedoch bislang nicht vor. Wo das Schreiben abgeblieben ist kann von hieraus nicht beurteilt werden.
Die Nachteilsausgleichszahlung ist bereits vereinnahmt und verteilt. Restschuldbefreiung ist erteilt.
Was nun?
Ich denke, dass ist eine Sache die der Schuldner nunmehr mit seinem ehemaligen Arbeitgeber klären muss, oder?
Ggfls. hätte der Schuldner-Vertreter aus dem LG Beschluss sehen können, dass sein Schreiben vom Mai 2016 keine Berücksichtigung gefunden hat und gleich der Angelegenheit nachgehen müssen, oder?Für Treuhänder und Insolvenzgericht: siehe Art. 4 des rheinischen Grundgesetzes: "watt fott es, es fott"
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Danke
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