Pfüb Auszahlungsanspruch gegen die Zahlstelle Justiz

  • Guten Morgen!

    Heute ist der Tag der komischen Akten...

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PÜ vorliegen.

    DS ist der Direktor des Amtsgerichts Köln.

    Gepfändet und überwiesen werden soll der "Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Zahlstelle Justiz gemäß Beschluss des Amtsgerichts XXX , 31 Ls xxx, zum Aktenzeichen xxxx".

    Dem Antrag ist ein Beschluss des Schöffengerichts beigefügt. In diesem steht, dass Arrestbeschlüsse sowie die in Vollziehung dieser Beschlüsse durch die StA ausgebrachte Pfändung des Anspruchs des Verurteilten gegen das Land NRW auf Auszahlung des aufgrund eines zwischenzeitlich aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überwiesenen und von der Gerichtskasse unter dem Aktenzeichen xxx verwahrten Betrages für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten bleiben.

    Würdet Ihr den Pfüb so erlassen?

  • Der Beschluss des Schöffengerichts müsste ein Verlängerungsbeschluss nach § 111i Abs. 3 StPO sein. Der Auszahlungsanspruch wäre der des Verurteilten gegen den Staat, der dann eintritt, wenn er den Geschädigten aus sonstigen Mitteln befriedigt, § 111i Abs. 7 StPO.

    Falls der Direktor des Hinterlegungsgerichts der richtige Verantwortliche für die Hinterlegungskasse ist (das wäre wohl nach Landesrecht zu beurteilen) könnte man m.E. diesen PfÜB für einen bedingten Anspruch (dessen Bedingung voraussichtlich nie eintritt) erlassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Anordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Vertretung der einzelnen Länder als Drittschuldner bei der Zustellung von Pfändungen ist als Anhang 9 bis 24 im Stöber „Forderungspfändung“ abgedruckt.

    Das Land NRW z.B. wird bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVGNW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVGNW) als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung
    1. von den Bezügen der Richter-, Beamtenschaft, der Rechtspraktikanten, Beschäftigten (einschließlich AZUBI und Praktikanten) Versorgungs- und Unterstützungsempfänger, soweit für die Zahlbarmachung das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig ist,
    durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
    2. eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegten Geldes oder auf Herausgabe hinterlegter Sachen
    durch die Hinterlegungsstelle,
    3. sonstige Ansprüche
    durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.

  • War das jetzt nicht richtig, dass die Hinterlegungsstelle der DS ist?

    Ich kenne mich leider mit Arrest und dem § 111 i StPO nicht aus. Ich dachte aber, dass das Geld hinterlegt sei.
    Richtig oder falsch?

    Sonst liegt der Gl-Vertr. mit dem Direktor des AG als DS vielleicht doch richtig (sonstige Ansprüche).

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