Hallo, ich benötige Hilfe bei meiner ersten Genehmigungsakte bezüglich einer Erbauseinandersetzung.
Der SV stellt sich wie folgt dar:
- Das Kind (16 J.) ist Mitglied einer 5-köpfigen Erbengemeinschaft
- Sie wird nur von der Mutter vertreten (Alleinsorgerecht), welche nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist
- das Erbe bestand zum Teil aus Grundstücken, welche jedoch mittlerweile alle veräußert wurden
- die Erbauseinandersetzung beinhaltet somit nur noch die Aufteilung der erzielten Kaufpreise sowie der anderen Vermögenswerte (Konten, Geschäftsguthaben, Fonds, Bargeld, Haushaltsgegenstände pp.)
Meiner Meinung nach gibt es nach § 1643 I BGB (1822 Nr. 2 nicht genannt) keine Genehmigungsbedürftigkeit.
Oder ist das zu einfach gedacht und ich hab etwas übersehen?
Kann sich evtl. eine Genehmigungsbedürftigkeit über § 1822 Nr. 1 ergeben? Meiner Meinung nach betrifft Nr. 1 andere Fälle.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!!