abweichende Versteigerungsbedingungen

  • Ich hatte für den mir vorliegenden Fall schon eine meiner Meinung nach richtige Lösung gefunden, bis mein Kollege mich mit seiner Meinung vollkommen verunsichert hat:

    III/1 Brief-Grundschuld für A
    III/2 Brief-Grundschuld für B

    III/3 Brief-GS für C. Betrieben wird aus III/3.

    A und B teilen jeweils mit, für die Rechte Löschungsbewilligung erteilt zu haben und den Brief an den Schuldner ausgehändigt zu haben. Der Schuldner ist tot, Nachlassinsolvenz wurde eröffnet.

    Es werden abweichende Versteigerungsbedingungen beantragt. III/1 und III/2 sollen erlöschen und in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes aufgenommen werden.
    Alle Beteiligten incl. Schuldner/Nachlassinsolvenzverwalter und nachrangige Gläubiger stimmen vor dem Termin der Abweichung schriftlich zu.

    Ich wollte daher ausschließlich unter der Abweichung ausbieten (kein Doppelausgebot).

    Jetzt meint mein Kollege, ich wüsste ja gar nicht, wem die Rechte III/1 und 2 tatsächlich zustehen und müsste, um etwaige unbekannte Berechtigte zu schützen, in jedem Fall doppelt ausbieten. Er sieht die Gefahr insbesondere gegeben, weil es Briefrechte sind. Ich sehe das vollkommen anders.

    Bin ich da auf dem Holzweg?

  • Verstehe ich den Sachverhalt insofern richtig, dass die Briefe der Rechte III/1 und III/2 nicht vorliegen?
    Dann wäre m.E. der Abweichungsantrag zurückzuweisen, kein Doppelausgebot, nur gesetzliche Versteigerungsbedingungen mit Bestehenbleiben der Rechte.
    Soll ein Recht erlöschen, welches nach § 52 ZVG bestehen bleiben soll, so ist der Berechtigte beeinträchtigt und muss zustimmen. Da der Berechtigte mangels Briefvorlage nicht feststeht, kann er nicht zustimmen, deshalb Ablehnung des Abweichungsantrages.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Der Nachlassinsolvenzverwalter hat die Briefe nicht.

    Wo sich die Briefe befinden, kann derzeit niemand sagen.

    Aber brauche ich denn für den Antrag und die Zustimmung tatsächlich die Briefe?

    § 59 ZVG spricht vom "Beteiligten". Das sich für mich die nach § 9 ZVG; also die im Grundbuch. So verstehe ich auch Stöber in seiner Rnd. 4 zu § 59 ZVG.

  • Ich helfe gerne, aber du bist auf dem Holzweg.
    Kann daher nicht zustimmen.

    Die A+B können viel erzählen.
    Ohne Briefe sind sie nicht legitimiert, für nix.
    Natürlich brauchst du für solche Erklärungen alles, was auch das GBA verlangt.

  • Danke für eure Meinungen!

    Trotzdem meine Frage: Woraus ergibt sich das für euch?

    § 59 ZVG spricht vom Beteiligten. Das ist für mich der nach § 9 ZVG. Und beim Briefrecht ist das laut Stöber (Rnd. 2.3 zu § 9 ZVG) der Eingetragene.

    Dann müsste ich mir doch konsequenterweise immer den Brief vorlegen lassen. Bei jeder Antragstellung. Auch bei einer Minderanmeldung, oder?

  • Zuteilungen nehme ich natürlich nicht ohne Brief vor!

    Da spricht das ZVG ja auch ausdrücklich vom Berechtigten! Und das ist nunmal der nach materiellem Recht. Und wenn der Gläubiger dann den Brief nicht hat, kommt eben der § 126 ZVG mit all seinen Folgen ins Spiel!

  • Bei Zuteilungen auf ein Briefgrundpfandrecht ist die Briefvorlage nur erforderlich, wenn (auch) auf das Kapital zugeteilt wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was die Berechtigtenstellung von A und B angeht, bin ich bei Frl. Steppi. Berechtigt ist jemand, wenn er im GB eingetragen ist. Stöber sagt dazu in Rdnr. 2.3 zu § 9: Nicht darauf abgestellt ist, ob der Eingetragene tatsächlich Rechtsinhaber ist."
    Und in der Kommentierung zu § 59 Rdnr. 3.1 nimmt Stöber ausdrücklich auf den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG Bezug. Ich denke auch, dass eine Briefvorlage nicht notwendig ist, um einen Antrag nach § 59 ZVG zu stellen oder eine Zustimmung zu erklären.

    Mir ist doch auch in anderen Fällen auch nicht immer bekannt, ob der eingetragene Berechtigte auch noch immer Rechteinhaber ist. Z.B. wenn EGS entstanden sind.

    Und Verteilung ist nun auch wirklich was anderes.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Was die Berechtigtenstellung von A und B angeht, bin ich bei Frl. Steppi. Berechtigt ist jemand, wenn er im GB eingetragen ist. Stöber sagt dazu in Rdnr. 2.3 zu § 9: Nicht darauf abgestellt ist, ob der Eingetragene tatsächlich Rechtsinhaber ist."
    Und in der Kommentierung zu § 59 Rdnr. 3.1 nimmt Stöber ausdrücklich auf den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG Bezug. Ich denke auch, dass eine Briefvorlage nicht notwendig ist, um einen Antrag nach § 59 ZVG zu stellen oder eine Zustimmung zu erklären.

    Mir ist doch auch in anderen Fällen auch nicht immer bekannt, ob der eingetragene Berechtigte auch noch immer Rechteinhaber ist. Z.B. wenn EGS entstanden sind.

    Und Verteilung ist nun auch wirklich was anderes.

    Nun ja, aber im Ausgangsfall hat die Bank ja ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht mehr Berechtigter ist, da sie die Briefe an den damaligen Eigentümer übersandt hat.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Außerdem hat die Bank mitgeteilt, Löschungsbewilligung erteilt zu haben, was zur Veränderung der Inhaberschaft der Briefgrundschuld ungeeignet ist.

    Rechtlich dürfte die Bank noch Rechtsinhaber sein, sich aber nicht mehr durch Briefvorlage legitimieren können (was m.E. auch für den § 59 ZVG-Antrag nicht erforderlich ist).

  • Was die Berechtigtenstellung von A und B angeht, bin ich bei Frl. Steppi. Berechtigt ist jemand, wenn er im GB eingetragen ist. Stöber sagt dazu in Rdnr. 2.3 zu § 9: Nicht darauf abgestellt ist, ob der Eingetragene tatsächlich Rechtsinhaber ist."
    Und in der Kommentierung zu § 59 Rdnr. 3.1 nimmt Stöber ausdrücklich auf den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG Bezug. Ich denke auch, dass eine Briefvorlage nicht notwendig ist, um einen Antrag nach § 59 ZVG zu stellen oder eine Zustimmung zu erklären.

    Die Ausführungen sind nachvollziehbar, aber kann das wirklich sein, dass man ein Recht zum Erlöschen bringt, dessen Berechtigter unbekannt ist?

  • Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Rechte durch Eintragung zu sichern. Wenn man darauf verzichtet, hat man eben auch mit den Folgen zu leben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was die Berechtigtenstellung von A und B angeht, bin ich bei Frl. Steppi. Berechtigt ist jemand, wenn er im GB eingetragen ist. Stöber sagt dazu in Rdnr. 2.3 zu § 9: Nicht darauf abgestellt ist, ob der Eingetragene tatsächlich Rechtsinhaber ist."
    Und in der Kommentierung zu § 59 Rdnr. 3.1 nimmt Stöber ausdrücklich auf den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG Bezug. Ich denke auch, dass eine Briefvorlage nicht notwendig ist, um einen Antrag nach § 59 ZVG zu stellen oder eine Zustimmung zu erklären.

    Die Ausführungen sind nachvollziehbar, aber kann das wirklich sein, dass man ein Recht zum Erlöschen bringt, dessen Berechtigter unbekannt ist?

    Die Abweichung führt ja "nur" zu einer anderen Deckungsform. Anstelle des Bestehenbleibens gibt es Geld (mit Zinsen bis 1 Tag vor dem fiktiven Verteilungstermin) im geringsten Gebot.
    Die Auszahlung hängt dann vom Nachweis der Berechtigung ab, die im ZVG erst im Verteilungstermin von wirklichen Interesse ist.

  • Jeder Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Rechte durch Eintragung zu sichern. Wenn man darauf verzichtet, hat man eben auch mit den Folgen zu leben.


    Das finde ich gut. Und auch vorstehende Ausführungen von WinterM leuchten ein. Danke.


  • Die Abweichung führt ja "nur" zu einer anderen Deckungsform. Anstelle des Bestehenbleibens gibt es Geld (mit Zinsen bis 1 Tag vor dem fiktiven Verteilungstermin) im geringsten Gebot.


    Mit dieser Argumentation könnte man grundsätzlich auf die Zustimmung des Berechtigten verzichten.
    Das der Rechtsinhaber bei Erlöschen + Aufnahme in MBG beeinträchtigt ist, ergibt sich m.E. eindeutig aus Stöber, Rd-Nr. 5.6 zu § 59.

    Charmant finde ich allerdings in der Tat die Argumentation hinsichtlich der Beteiligtenstellung. Unter Berücksichtigung der Rd.-Nr. 4.3 ist es ja in der Tat so, dass ein eventuell durch Abtretung und Briefübergabe neuer Berechtigter seine Beteiligtenstellung anmelden müsste. So lange das nicht vorliegt, ist der eingetragene Gläubiger als Beteiligter iSv § 9 ZVG anzusehen. Und der hat ja zugestimmt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Seht ihr die Sache auch so in meinem Fall?:
    der eingetragene Gläubiger einer Briefgrundschuld beantragt ohne Briefvorlage die Bedingung, dass seine Rechte erlöschen und nicht ins geringste Gebot aufgenommen werden.
    Die Grundschuld valutiere nicht mehr, ein Brief wird nicht vorgelegt.

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