Ich benötige in einem weitern Vertretungsfall eure Hilfe:
Es erschien eine Mutter und beantragt Beratungshilfe für die Klärung der rechtlichen Folgen der Einwilligung in die Heimunterbringung bzw. Ablehnung der Einwilligung.
Folgender Sachverhalt:
Tochter 15 ist seit 3 Monaten in einer Therapieeinrichtung. Gestern fand ein Elterngespräch mit den Therapeuten statt. Dort wurde der Mutter eine Einwilligungserklärung für die Heimunterbringung der Tochter vorgelegt, die sie unterschreiben sollte. Dies kann wohl überraschend, da die Tochter während der Wochenendbesuche nie etwas gesagt hat, dass sie ins heim möchte weg von den Eltern. Es wurde ihr einer neuer Termin für Freitag gesetzt unter Hinweis, wenn sie dann nicht unterschreibt, wird das JA eingeschaltet.
Sie hat diese nicht unterschrieben. Sie möchte sich über die rechtlichen Folgen einer Einwilligung bzw. Ablehnung anwaltlich beraten lassen. Welche Konsequenzen dies hat. Die Unterbringung soll auf Dauer sein. Ich habe zuerst an § 18 SGB Beratung durch das Jugendamt gedacht. Morgen hat sie einen Termin beim JA.
Wenn sie dann von dort mit einem Schreiben vom JA kommt, dass anwaltliche Beratung möglich ist, kann ich dann den Berechtigungsschein erteilen?
Ich habe daran gedacht, dass ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge,Personensorge ist und es gibt ja die Meinung, dass dies nicht außergerichtlich zu klären ist und deshalb Beratungshilfe zu versagen ist. Oder liege ich hier bei dem Fall falsch?