Beratungshilfe für Einwilligung Heimunterbringung

  • Ich benötige in einem weitern Vertretungsfall eure Hilfe:

    Es erschien eine Mutter und beantragt Beratungshilfe für die Klärung der rechtlichen Folgen der Einwilligung in die Heimunterbringung bzw. Ablehnung der Einwilligung.
    Folgender Sachverhalt:
    Tochter 15 ist seit 3 Monaten in einer Therapieeinrichtung. Gestern fand ein Elterngespräch mit den Therapeuten statt. Dort wurde der Mutter eine Einwilligungserklärung für die Heimunterbringung der Tochter vorgelegt, die sie unterschreiben sollte. Dies kann wohl überraschend, da die Tochter während der Wochenendbesuche nie etwas gesagt hat, dass sie ins heim möchte weg von den Eltern. Es wurde ihr einer neuer Termin für Freitag gesetzt unter Hinweis, wenn sie dann nicht unterschreibt, wird das JA eingeschaltet.
    Sie hat diese nicht unterschrieben. Sie möchte sich über die rechtlichen Folgen einer Einwilligung bzw. Ablehnung anwaltlich beraten lassen. Welche Konsequenzen dies hat. Die Unterbringung soll auf Dauer sein. Ich habe zuerst an § 18 SGB Beratung durch das Jugendamt gedacht. Morgen hat sie einen Termin beim JA.
    Wenn sie dann von dort mit einem Schreiben vom JA kommt, dass anwaltliche Beratung möglich ist, kann ich dann den Berechtigungsschein erteilen?
    Ich habe daran gedacht, dass ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge,Personensorge ist und es gibt ja die Meinung, dass dies nicht außergerichtlich zu klären ist und deshalb Beratungshilfe zu versagen ist. Oder liege ich hier bei dem Fall falsch?

  • Ich habe daran gedacht, dass ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge,Personensorge ist und es gibt ja die Meinung, dass dies nicht außergerichtlich zu klären ist und deshalb Beratungshilfe zu versagen ist.

    Diese Meinung ist mir ehrlich gesagt neu. Wenn das Jugendamt anwaltliche Beratung empfiehlt, würde ich BerH bewilligen. Denn dann scheint es sich um einen eher komplexen Sachverhalt zu halten, wenn trotz Beratung durch JA noch zu viele Fragen offen sind.

  • Warum soll sich die Mutter nicht außergerichtlich darüber beraten lassen können, welche Folgen es hat, wenn sie der von der Tochter gewünschten Heimunterbringung zustimmt oder nicht zustimmt? Ich sehe da überhaupt kein Problem und würde bewilligen.

  • Welches rechtliche Problem zu klären ist, ist mir noch nicht so ganz klar; insofern kann ich

    (...) Ich habe daran gedacht, dass ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge,Personensorge ist und es gibt ja die Meinung, dass dies nicht außergerichtlich zu klären ist und deshalb Beratungshilfe zu versagen ist. (...)

    vom Ansatz her nachvollziehen. Mich würde bei dem dargestellten Sachverhalt interessieren - das würde ich die Mutter fragen - ob und wie eine evtl. bewilligte Heimunterbringung wieder aufgehoben/rückgängig gemacht werden kann.

    Ansonsten:

    (...) Wenn das Jugendamt anwaltliche Beratung empfiehlt, würde ich BerH bewilligen. Denn dann scheint es sich um einen eher komplexen Sachverhalt zu halten, wenn trotz Beratung durch JA noch zu viele Fragen offen sind.


    :daumenrau

  • Hört sich an, als könne die Mutter die Heimunterbringung, einmal bewilligt, nicht so einfach wieder rückgängig machen. Dann würde ich - nach Klärung, dass das Jugendamt nicht abschließend weiterhelfen kann - BerH bewilligen.

  • "Welches rechtliche Problem zu klären ist, ist mir noch nicht so ganz klar..."

    Eines der rechtlichen Probleme ist die Frage der Finanzierung. So ein Heimplatz kostet nämlich Geld und die Eltern werden an den Kosten beteiligt. Die Mutter kann also auch aus finanziellen Gründen ein großes Interesse daran haben, dass die Tochter NICHT ins Heim geht.

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