Vergütung des Nachlasspflegers

  • Der Nachlasspfleger hat die Festsetzung einer Vergütung beantragt. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist bereits eröffnet. Kann die Vergütung jetzt trotz Insolvenzverfahren gegen den Nachlass festgesetzt werden ?

  • ja

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • In dem Fall vorher anzuhören nur der Inso-Verwalter ?

    Das ist strittig...man kann (und sollte m.E.) natürlich dennoch einen Verfahrenspfleger bestellen und diesen mit anhören. Dass man aber dem InsoV ebenso Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist schon ok...aber ob er wirklich Beteiligter im Sinne des FamFG bei der Vergütungsfestsetzung ist, ist m.E. nicht ganz sicher.

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  • Mir würde der Insolvenzverwalter ausreichen. Nach § 324 InsO ist die Vergütung eine Masseverbindlichkeit. Und die Bezahlung von Masseverbindlichkeiten und die Prüfung, ob diese in der richtigen Höhe aus der Insolvenzmasse bezahlt werden, ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Und das ist auch richtig so, da der Insolvenzverwalter über den Nachlass verfügungsbefugt ist und er die Interessen der Gläubiger vertritt und der Nachlass nun der Befriedigung der Gläubiger dient. Insofern ist das auch das wirtschaftlich richtige Ergebnis.

  • BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11:

    Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.
    ...Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren...

    Das dürfte dann auch für die Vergütung eines Nachlasspflegers einschlägig sein..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein, das glaube ich nicht.

    Materiellrechtlich (und nur darum geht es im Vergütungsfestsetzungsferfahren bei der NLP) betroffen sind die unbekannten Erben und nicht der InsoV. Die Erben sind zunächst als unmittelbar Betroffene formal nach § 7 II Nr. 1 FamFG zu beteiligen, weil der NLP als Vertreter dieser Beteiligten und gleichzeitiger Antragsteller der Vergütungsfestsetzung ein rechtliches Vertretungshindernis hat.

    Dass nun den (unbekannten) Erben die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass durch die angeordnete Inso entzogen ist, bedeutet nicht, dass diese zugleich auch keinerlei Rechtsposition oder Beschwerderecht im Verfahren zur Vergütungsfestsetzung mehr hätten. Es wird ja gerade nicht gegen den Nachlass sondern gegen die Erben festgesetzt. Diese sind die "Antragsgegner" und die Erben werden numal nicht in der Inso vom InsoV vertreten. Der InsoV ist nicht Vertreter der Erben! Der Nachlass ist in der Inso nämlich eine "Sondermasse".

    Dass jedoch evtl. auch der InsoV ein Beschwerderecht gegen die Vergütungsfestsetzung des NLP hat, kann so sein, wenn man ihn als Beteiligten im Sinne von § 345 IV Satz 2 FamFG iVm. § 7 II Nr. 2 FamFG betrachtet und durch entsprechende Anhörung hinzuzieht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (26. April 2017 um 16:26)

  • Danke!

    Dein dortiges Posting:

    Allerdings ist der Insolvenzverwalter "Partei kraft Amtes" und nicht der Vertreter der unbekannten Erben. Er übt daher eigene Interessen aus, Uhlenbruck/Lüer, 14. Aufl. 2015, InsO § 315 Rn. 15. Faktisch wird er zwar die Vergütung - wie auch die unbekannten Erben - entsprechend gering halten wollen. Aber wegen der Wirksamkeit des Festsetzungsbeschlusses würde ich trotzdem zur Pflegerbestellung tendieren und den IV beteiligen.

    ...bestätigt meine Ansicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es wird ja gerade nicht gegen den Nachlass sondern gegen die Erben festgesetzt. Diese sind die "Antragsgegner" und die Erben werden numal nicht in der Inso vom InsoV vertreten. Der InsoV ist nicht Vertreter der Erben! Der Nachlass ist in der Inso nämlich eine "Sondermasse".

    Dass jedoch evtl. auch der InsoV ein Beschwerderecht gegen die Vergütungsfestsetzung des NLP hat, kann so sein, wenn man ihn als Beteiligten im Sinne von § 345 IV Satz 2 FamFG iVm. § 7 II Nr. 2 FamFG betrachtet und durch entsprechende Anhörung hinzuzieht.

    :daumenrau... mit der Konsquenz, dass ein Verfahrenspfleger zwingend zu bestellen ist.

  • Ich zitiere mal den MüKo zur InsO RZ 53 zu § 53: "Die Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerichtlich durch Leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich gegen den Insolvenzverwalter, der als Partei kraft Amtes passiv legitimiert ist."
    Wenn der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes passiv legitimiert ist, frage ich mich, für was ich dann einen Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben brauche. Ist ja auch logisch. Die Vergütung des Nachlasspflegers betrifft eben im Nachlassinsolvenzverfahren gerade nicht die unbekannten Erben, da der Nachlass nicht mehr ihnen, sondern den Insolvenzgläubigern zusteht.
    Insofern kann man sich dann auch fragen, ob man überhaupt "gegen die Erben" festsetzen darf, da diese nicht mehr passiv legitimiert sind (setzt man im Vergütungsbeschluss überhaupt "gegen" wen fest?).


  • Insofern kann man sich dann auch fragen, ob man überhaupt "gegen die Erben" festsetzen darf, da diese nicht mehr passiv legitimiert sind (setzt man im Vergütungsbeschluss überhaupt "gegen" wen fest?).

    Gegen die "unbekannten Erben" kann man eine Vergütung festsetzen, wenn diese vertreten sind.

    Vertreter der unbekannten Erben sind nicht der bestellte Nachlasspfleger und (vermutlich) auch nicht der bestellte Nachlassinsolvenzverwalter.

    Also muss ein Vertreter für die unbekannten Erben bestellt werden, entweder

    a) ein Ergänzungsnachlasspfleger;
    b) ein Pfleger für unbekannte Beteiligte oder
    c) -wie meist üblich- ein Verfahrenspfleger.


  • Insofern kann man sich dann auch fragen, ob man überhaupt "gegen die Erben" festsetzen darf, da diese nicht mehr passiv legitimiert sind (setzt man im Vergütungsbeschluss überhaupt "gegen" wen fest?).

    Gegen die "unbekannten Erben" kann man eine Vergütung festsetzen, wenn diese vertreten sind.

    Vertreter der unbekannten Erben sind nicht der bestellte Nachlasspfleger und (vermutlich) auch nicht der bestellte Nachlassinsolvenzverwalter.

    Also muss ein Vertreter für die unbekannten Erben bestellt werden, entweder

    a) ein Ergänzungsnachlasspfleger;
    b) ein Pfleger für unbekannte Beteiligte oder
    c) -wie meist üblich- ein Verfahrenspfleger.

    Wenn es der Nachlassinsolvenzverwalter genau nimmt, kannst Du Dir einen Titel gegen die unbekannten Erben im Nachlassinsolvenzverfahren allerdings nur an die Wand hängen, denn damit könntest du nicht einmal in die Insolvenzmasse vollstrecken. Forderungen gegen den Schuldner bzw. gegen die unbekannten Erben können eigentlich auch keine Masseforderungen sein.
    Da die Insolvenzverwalter aber meistens praktisch veranlagte Menschen sind, wird er/sie aber wohl auszahlen, egal ob gegen die unbekannten Erben oder schlicht die aus dem Nachlass zu zahlende Vergütung festgesetzt wurde. Problematisch dürfte es nur werden, wenn ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters eine überhöhte Vergütung festgesetzt wurde.
    Wenn einem allerdings langweilig ist, kann man einen Verfahrenspfleger bestellen (was m.E. hier falsch wäre - wer zahlt eigentlich dessen Vergütung?) und für dessen Vergütung wieder einen Verfahrenspfleger und für dessen Vergütung wieder einen Verfahrenspfleger...

  • @Wombat: Wer bestellt denn sachlich Deiner Meinung nach im Fall b) den Pfleger für unbekannte Beteiligte, da bin ich mal gespannt.


    Wenn einem allerdings langweilig ist, kann man einen Verfahrenspfleger bestellen (was m.E. hier falsch wäre - wer zahlt eigentlich dessen Vergütung?) und für dessen Vergütung wieder einen Verfahrenspfleger und für dessen Vergütung wieder einen Verfahrenspfleger...

    Langweilig war mir dabei eigtl. nie. Insoweit setze ich mich schlichtweg nicht über das Gesetz hinweg, vgl. §§ 7 Abs. 2, 8 Nr. 1, 9 FamFG.

    Ich habe ausschließlich für solche Geschäfte einen Verfahrenspfleger bestellt, allerdings fällt mir bis heute die Brücke über § 276 FamFG schwer.

    Zahlungspflichtig für die Aufwendungen des Verfahrenspflegers ist zunächst die Staatskasse, vgl. § 277 Abs. 5 FamFG entsprechend. Für das Verfahren gilt § 168 Abs. 1 FamFG sinngemäß. Danach geht die Forderung mit der Zahlung an den Verfahrenspfleger auf die Staatskasse über und wird als Gerichtskosten eingezogen, bzw. zur Insolvenztabelle angemeldet werden, vgl. § 1836e BGB, KVNr. 31015 GNotKG. Also wo ist das Problem Astaroth?


  • ...
    Also wo ist das Problem Astaroth?

    Gar kein Problem. Ich bin eben nur der Meinung, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei einer Nachlassinsolvenz schlicht überflüssig ist. Die unbekannten Erben sind auch nicht betroffen, da der Nachlass ja im Nachlassinsolvenzverfahren den Gläubigern zusteht. Insofern kostet das m.e. nur sinnlos Zeit und Geld. Praktische Auswirkungen (außer der Zeit- und Geldverschwendung) hat der ganze Spaß sowieso keine.
    Außerdem wollte ich nur schüchtern darauf hinweisen, dass man, wenn man es eben ganz genau nimmt, in eine Verfahrenspflegerendlosschleife kommen würde. Auch wenn dessen Vergütung aus der Staatskasse bezahlt wird, wären die unbekannten Erben aufgrund des Übergangs auf die Staatskasse betroffen usw. usw.

    Und wie bereits angeführt, ist der Nachlassinsolvenzverwalter bei Masseverbindlichkeiten passivlegitimiert. Das Insolvenzverfahren "sticht" hier also das Nachlassverfahren. Insofern wird nach den Insolvenzregeln gespielt und nach denen sind Masseverbindlichkeiten beim Insolvenzverwalter geltend zu machen, so dass m.E. nur der Insolvenzverwalter zu beteiligen ist.
    Aber wie bereits gesagt, muss jeder selbst wissen...
    Wäre nur mal interessant, wenn sich ein Insolvenzverwalter gegen die Kosten des Verfahrenspflegers beschweren würde. Das wird aber nicht passieren, da die Insolvenzverwalter an einem guten Verhältnis zu den Gerichten interessiert sind und nicht wissen können, ob es den Kollegen aus der Nachlassabteilung mal ans Insolvenzgericht verschlägt.

  • @Wombat: Wer bestellt denn sachlich Deiner Meinung nach im Fall b) den Pfleger für unbekannte Beteiligte, da bin ich mal gespannt.


    Wenn einem allerdings langweilig ist, kann man einen Verfahrenspfleger bestellen (was m.E. hier falsch wäre - wer zahlt eigentlich dessen Vergütung?) und für dessen Vergütung wieder einen Verfahrenspfleger und für dessen Vergütung wieder einen Verfahrenspfleger...

    Langweilig war mir dabei eigtl. nie. Insoweit setze ich mich schlichtweg nicht über das Gesetz hinweg, vgl. §§ 7 Abs. 2, 8 Nr. 1, 9 FamFG.

    Ich habe ausschließlich für solche Geschäfte einen Verfahrenspfleger bestellt, allerdings fällt mir bis heute die Brücke über § 276 FamFG schwer.

    Zahlungspflichtig für die Aufwendungen des Verfahrenspflegers ist zunächst die Staatskasse, vgl. § 277 Abs. 5 FamFG entsprechend. Für das Verfahren gilt § 168 Abs. 1 FamFG sinngemäß. Danach geht die Forderung mit der Zahlung an den Verfahrenspfleger auf die Staatskasse über und wird als Gerichtskosten eingezogen, bzw. zur Insolvenztabelle angemeldet werden, vgl. § 1836e BGB, KVNr. 31015 GNotKG. Also wo ist das Problem Astaroth?

    Das Betreuungsgericht, wer denn sonst?

  • Und siehe da: Es bestätigt sich, was ich in #5 bereits gesagt hatte....diese Frage ist strittig. Jeder hat seine berechtigten Argumente.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hänge mich mit meiner Frage mal hier an und hoffe auf Hilfe:

    4/5 der Erben waren bekannt, für das unbekannte/ungewisse 1/5 war Nachlasspflegschaft angeordnet worden. Inzwischen stehen alle Erben fest (es blieb bei den 4 bekannten). Der Nachlass ist nach den Ermittlungen d. Na-Pfl. überschuldet, auf Antrag eines Miterben wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.
    Die Nachlasspflegschaft kann ich jetzt aufheben, aber was mache ich mit den Kosten? Die Gerichtsgebühr konnte d. Na-Pfl. nicht aus dem Nachlass begleichen, da keine alleinige Verfügungsbefugnis und auch kein verfügbares Kontoguthaben.
    Die Vergütung wurde zur Auszahlung aus der Staatskasse beantragt.
    Habe irgendwie ein Brett vorm Kopf.

    Zahle ich jetzt die Vergütung aus der Staatskasse und melde dann Gerichtsgebühr und Vergütung zur Insolvenztabelle an? Oder kann ich den bekannten Erben die Kosten in Rechnung stellen und die müssen die Haftungsbeschränkung geltend machen?
    Ich denke, dass ich die Vergütung (erstmal?) aus der Staatskasse zahlen muss, oder?
    Aber den Inso-Verwalter müsste ich vielleicht noch anhören? Hatte erst nur die Erben angehört.

  • Mir ist das Problem nicht klar.

    Entweder ist der Nachlass mittellos oder er ist es nicht. Ist er es nicht, erfolgt die Festsetzung gegen den Nachlass, weil für die Vergütung alle Erben als Gesamtschuldner haften, auch wenn die Nachlasspflegschaft nur für einen Erbteil angeordnet war (nur Ausgleichungspflicht im Innenverhältnis, hier aber ohnehin unproblematisch, weil für den vakakanten Erbteil keine Erben mehr gefunden wurden und die bekannten Erben nunmehr insgesamt die Erben sind). Ist der Nachlass demgegenüber mittellos, kommt dagegen nur die Festsetzung gegen die Staatskasse in Betracht. (mal von dem Fall abgesehen, dass der Nachlass für eine Teilvergütung, nicht aber für die gesamte Vergütung ausreicht).

    Wie gesagt: Mir ist das Problem nicht klar.

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