Wahrscheinlich habe ich irgendwo einen Denkfehler... versuche es nochmal:
Kostenschuldner gemäß § 24 Nr. 2 GNotKG sind die Erben. Gehe davon aus, dass dies sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Nachlasspflegervergütung umfasst.
Da der Nachlass überschuldet ist, kann die Vergütung nicht gegen den Nachlass festgesetzt werden, muss also aus der Staatskasse gezahlt werden.
Hätten die Erben keine Nachlassinsolvenz beantragt, hätte ich die Beträge (Gerichtskosten + Vergütung) den Erben in Rechnung stellen können, oder?
Durch die Nachlassinsolvenz ist die Haftung allerdings auf den Nachlass begrenzt, aber vielleicht gibt es ja eine Quote? Deshalb Anmeldung zur Inso-Tabelle?
Der Nachlass hat Sachwerte von ca. 150.000,- € und Verbindlichkeiten ca. 250.000,- €.
Vermutlich habe ich irgendwo eine falsche Schlussfolgerung/etwas übersehen? Bin dankbar für Hilfe/Aufklärung.