Beschwerdeberechtigung § 71 GBO

  • Hallo zusammen,
    ein Notar legt mir den Antrag auf Eigentumsumschreibung einer Wohnung vor.
    Zur Auflassung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Diese liegt vor.
    Die Verwaltereigenschaft wurde durch ein Protokoll über die Eigentümerversammlung nachgewiesen, das ich mit Zwischenverfügung bemängelt habe.
    Gegen die Zwischenverfügung legt nun der Rechtsanwalt der Verwalterin namens und in Vollmacht der Verwalterin Beschwerde ein.
    Hat die Verwalterin hier eine Beschwerdeberechtigung?

  • M.E. ist die Verwalterin nicht beschwerdeberechtigt. Bei Zwischenverfügungen folgt nämlich die Beschwerdebefugnis dem Antragsrecht, vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 66 zu § 71 GBO. Und da die Verwalterin nicht zur Beantragung der Umschreibung berechtigt ist gem. § 13 GBO, ist sie somit auch nicht beschwerdeberechtigt!

  • Ebenso. Im Grundbuchantragsverfahren korrespondiert die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (s. Briesemeister in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 71 RN 55 mwN in den Fußnoten 209 und 210). Die Beschwerdeberechtigung setzt daher voraus, dass dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht nach § 13 GBO zusteht (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 31.08.2016, 34 Wx 18/16, Rz. 11 unter Zitat BGH NJW 2005, 1430; FGPrax 1998, 165/166; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 181).
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-15620?hl=true

    Dem Verwalter, der lediglich die Zustimmung nach § 12 WEG zu erklären hat, steht ein Antragsrecht (hier auf Eigentumsumschreibung) nicht zu. Daher ist die Beschwerde unzulässig.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Netterweise weißt man auf die Unzulässigkeit hin und wartet noch eine Woche oder so bis zur Nichtabhilfe und Vorlage.

  • Danke! Ich nehme an, dass der Notar dann Beschwerde einlegen wird.
    Kann der RA der Verwalterin seine Beschwerde wieder zurücknehmen? Formfrei?

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