Kostenfestsetzung im Erinnerungsverfahren?

  • Hallo,

    die Gegenseite hat gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 106 ZPO) Erinnerung eingelegt. Für meinen Mandanten habe ich eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, weshalb die Kosten der Gegenseite zu hoch angesetzt seien.

    Nun liegt ein Nichtabhilfebescheid vor. In diesem heisst es, "die Klägerin (Anm.: Gegenseite) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben."

    Kann ich nun von der Gegenseite Kosten geltend machen, bzw. selbst einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, wenn diese nicht freiwillig zahlen?

    Danke!

  • Seit wann wird in einem Nichtabhilfebescheid eine Kostengrundentscheidung getroffen ?:eek:
    Das würde ich mich eher fragen, bevor ich mich mit VV 3500 RVG befassen würde.
    Oder meinst Du die Beschwerdeentscheidung nach vorher erfolgter Nichtabhilfe ?

  • Zunächst hatte der Rechtspfleger per Beschluss tenoriert, dass der Erinnerung gegen den KFB nicht abgeholfen wird. Dann wurde die Sache dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt, der abschließend entschieden hat, weil die Beschwerdesumme von 200,- € nicht erreicht wurde. Der Richter tenorierte dann, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werde mit der o.g. Kostenentscheidung.

    Also müsste ich doch einen Kostenfestsetzungsantrag für die Kosten des Erinnerungsverfahren stellen können, oder?

    Danke für die Hilfe.

  • Nun liegt ein Nichtabhilfebescheid vor.


    Da entstand die Irritation. Dir liegt kein "Nichtabhilfebescheid", sondern der (nach Nichtabhilfe erfolgte abschließende) Beschluß über die Erinnerung vor. Dieser muß natürlich mit einer KGE versehen sein. Und da die Dich begünstigt, kannst Du natürlich die bei Dir entstandenen Kosten (0,5 VG Nr. 3500 VV + Auslagen) zur Festsetzung beantragen. :daumenrau

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  • Die richterliche Entscheidungsformulierung verwirrt und ist schlicht daneben. Der Rechtspfleger hilft der Erinnerung nicht ab und der Richter als letzte Instanz hat diese sodann zurückzuweisen und zugleich eine KGE zu erlassen. Dann ist die Sache klar und es kann für das Rechtsbehelfsverfahren auch selbstredend ein KFA gestellt werden.

  • Die richterliche Entscheidungsformulierung verwirrt und ist schlicht daneben. Der Rechtspfleger hilft der Erinnerung nicht ab und der Richter als letzte Instanz hat diese sodann zurückzuweisen und zugleich eine KGE zu erlassen. Dann ist die Sache klar und es kann für das Rechtsbehelfsverfahren auch selbstredend ein KFA gestellt werden.


    Ich hatte letztens den Fall, da hat der Rechtspfleger der gegnerischen Erinnerung nicht abgeholfen, die Richterin dann auch nicht, und aufgrund der Vorlage durch die Richterin hat das OLG - bevor ich "aufschreien" konnte - die Sache zurückverwiesen mit dem Hinweis, die Richterin möge doch bitte abschließend entscheiden, es sei ja nun nicht zuständig. :D So kann's auch gehen. ;)

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  • So einen Fall kenne ich allerdings auch... :D
    Anstatt mal zu fragen, wenn man unsicher ist...:unschuldi

  • Hallo,

    vielen Dank für die vielen guten und ergiebigen Antworten. Ich werde dann mal einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.

    In der Tat hatten beide, also Rechtspfleger und Richter, tenoriert, dass der Erinnerung nicht abgeholfen werde. Das war wohl unglücklich (oder falsch?) tenoriert.

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