Widerspruch wegen Verjährung im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ?

  • Hallo zusammen, was mache ich mit einem Widerspruch des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, weil die Forderung aus dem Titel (aus dem Jahr 1981) infolge Verjährung nicht mehr vollstreckt werden darf. Ist das ein Einwand, der mit dem Widerspruch oder eher im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden kann. Eine Eintragungsanordnung ist noch gar nicht erfolgt. Der Schuldner war im Termin bei dem GV und hat der Abgabe mit der vorstehenden Begründung widersprochen. Ich bin der Meinung, es handelt sich um eine Erinnerung, über die durch den Richter zu entscheiden ist. Sehe ich das richtig ?

  • Verjährung ist eine materiell-rechtlicher Einwendung, die nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vorgebracht werden kann und im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich ist. Für einen Widerspruch oder eine Erinnerung ist hier kein Raum.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Okay - Danke. Stimmt ja der Hinweis, aber irgendwie hat mich diese Konstellation verwirrt. Also Widerspruch zurückweisen.

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