Muss der Erbe einem Verkauf von Grundbesitz durch den Nachlassverwalter zustimmen?
Nachlassverwaltung: Verkauf Grundbesitz durch Verwalter
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z.d.A. -
26. April 2017 um 15:05
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Äh... § 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB? "Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen."
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Indirekt doch. Der Erbe muss nicht ausdrücklich zustimmen, wird aber im Rahmen des nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahrens angehört und hat dabei dann die Möglichkeit, seine Vorstellung zu äußern oder ggf. sogar ins Rechtsmittel zu gehen.
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Indirekt doch. Der Erbe muss nicht ausdrücklich zustimmen, wird aber im Rahmen des nachlassgerichtlichen Genehmigungsverfahrens angehört und hat dabei dann die Möglichkeit, seine Vorstellung zu äußern oder ggf. sogar ins Rechtsmittel zu gehen.
Schon richtig, aber rechtliches Gehör ist keine Zustimmung.
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Ich denke, dass man diesen feinen Unterschied meinem Posting entnehmen kann.
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Hallo, ich hänge mich mal dran:
Mein Erbe ist minderj. Die Mutter (nicht Miterbin aber einzelvetretungsberechtigt) hat dem Vertrag zugstimmt. rechtl. Gehör durch noch zu bestellenden Beistand o.ä. oder reicht Erklärung der Mutter? -
Nehmen wir einmal an, der ungenügende Sachverhalt ließe sich - vermutlich - dahin ergänzen, dass ein Nachlassverwalter Nachlassgrundbesitz veräußert hat und die Mutter eine minderjährige Miterbin alleine gesetzlich vertritt:
Was gibt es da zuzustimmen, wenn man keine Verfügungsbefugnis hat? Die "Zustimmung" ist nichts anderes als die bloße Äußerung, dass man gegen das Handeln des Nachlassverwalters keine Einwendungen erhebt.
Und wo soll hier ein Vertretungsausschluss herkommen? Er bestünde ja nicht einmal, wenn das durch die Mutter vertretene Kind selbst veräußern würde.
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Nehmen wir einmal an, der ungenügende Sachverhalt ließe sich - vermutlich - dahin ergänzen, dass ein Nachlassverwalter Nachlassgrundbesitz veräußert hat und die Mutter eine minderjährige Miterbin alleine gesetzlich vertritt:
Was gibt es da zuzustimmen, wenn man keine Verfügungsbefugnis hat? Die "Zustimmung" ist nichts anderes als die bloße Äußerung, dass man gegen das Handeln des Nachlassverwalters keine Einwendungen erhebt.
Und wo soll hier ein Vertretungsausschluss herkommen? Er bestünde ja nicht einmal, wenn das durch die Mutter vertretene Kind selbst veräußern würde.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Das Nachlassgericht genehmigt oder genehmigt nicht. Es wird ggf. auch dann genehmigen bzw, ablehnen, wenn die Mutter den Verkauf ablehnt oder ggf. dem Verkauf zustimmt. Der Mutter bleibt dann der Rechtsbehelf gegen die Genehmigung oder deren Ablehnung.
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Ich häng mich hier mal dran .
Für die Erblasserin F ist eine Nachlassverwaltung angeordnet . Für deren nachverstorbenen Ehemann E ist Nachlasspflegschaft angeordnet.
Eingesetzter Verwalter und Pfleger sind unterschiedliche Personen ( Rechtsanwälte )
Nun beantragt der Gläubiger von F ( der auch Gläubiger von E ist )1.) die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des E in eine Nachlassverwaltung "umzuwandeln"
2.) Möglichst dieselbe Person als Nachlassverwalter bzgl. der Nachlässe E und F zu bestellen.Hintergrund ist der geplante Verkauf des Grundstücks von E und F zur Vermeidung einer Nachlassinsolvenz sowie die Absicht der Gläubigerin , den Titel gegen die unbekannten Erben umzuschreiben.
Es ist allerdings umstritten , ob eine Titelumschreibung gegen die unbek. Erben - vertr. durch den Pfleger - überhaupt möglich ist, da sowohl Pfleger als auch Verwalter nur gesetzlicher Vertreter der unbek. Erben sind.
Wenn die Nachlassverwaltung nur eine besondere Form der Pflegschaft ist , ändert dies m.E. nichts daran , dass die Umschreibemöglichkeit rechtlich umstritten bleibt.
Einen Vorteil für eine Nachlassverwaltung kann ich daher nicht erkennen.
Wie seht ihr das ?Geht die Nachlassverwaltung einer ( bereits bestehenden ) Pflegschaft vor ?
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2.) Möglichst dieselbe Person als Nachlassverwalter bzgl. der Nachlässe E und F zu bestellen.
Könnte das Interessenkollisionen geben? -
Eine IK sehe ich in vorliegendem Fall nicht.
Zwei Dinge zu Ergänzung :
Mir ist noch eingefallen , dass es für den oben erwähnten Gläubiger womöglich gar nicht so leicht ist , seinen Antrag auf Nachlassverwaltung durchzubekommen.
Schließlich muss er die Voraussetzungen des § 1981 II BGB mind. glaubhaft machen , wenn nicht sogar beweisen ( Palandt Anm. 4 zu § 1981 BGB ) .Zu meiner Schande hätte ich außerdem erwähnen müssen , dass die Nachlassverwaltung von F auf Antrag eines Erben ( ! ) erfolgt ist.
Dieser ist nicht gleichzeitig Erbe von E ; bei dem sind die Erben tatsächlich derzeit unbekannt, was zur Pflegschaft führte.
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