Ablauf 30 Jahre Lebensversicherungspolice

  • Die Hinterlegungskasse bittet um Übersendung einer Herausgabeanordnung. Hinterlegt wurde vor 30 Jahren eine Lebensversicherungspolice. Sehe ich das richtig, dass ich um Herausgabe an die hiesige Hinterlegungsstelle bitte? Ich würde dann die Police an die Versicherung weiterleiten. So entnehme ich das aus 4.5.7 der Ausführungsvorschriften zum HintG NRW.

  • Ich hatte diese "feinen" Sachen bisher nur mit allerlei uralten Sparbüchern, mache es aber genau so wie du gesagt hast. Kasse bittet um die Herausgabeanordnung. Ich schicke diese zu (bei uns gibt es ein gesondertes Formular für genau diese Herausgabeanordnung) und bekomme dann die Sparbücher. Dann verfahre ich nach Anweisung in den Ausführungsbestimmungen. Bei den Sparbüchern kommt bei uns z. B. noch die Übersendung an das Nachlassgericht in Betracht.

    Einmal editiert, zuletzt von Hundeliebhaber (16. Mai 2017 um 10:47) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Wieso das denn ? Verstehe ich was nicht ? Nach 30 Jahren werden doch die Ansprüche an das Land ausgekehrt ? Weshalb also Nachlassgericht ?

  • Soweit ich weiß, werden Sparbücher nach Ablauf der 30 Jahre aufgelöst, und eigentlich müsste dann das Guthaben noch einmal in die Geldhinterlegung... Da es wohl wenig sinnvoll ist, noch einmal 30 Jahre abzuwarten, wird bei vielen Gerichten - sofern die Nachlassakte das hergibt - nach Auflösung des Sparbuchs das Fiskalerbrecht festgestellt, so dass das Geld direkt vereinnahmt werden kann.

  • Feststellung des Fiskuserbrechts hat doch nur Sinn, solange die 30 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Nach deren Ablauf erlischt der Herausgabeanspruch; das Land ist Eigentümer. Das Geld kann dann, ja es muss zum Landeshaushalt vereinnahmt werden. Wie das technisch funktioniert, weiß ich zwar nicht. Aber die Feststellung des Fiskuserbrechts nach Ablauf der 30 Jahre halte ich für völligen Humbug.

  • Ich auch.
    Nach Ablauf der 30 Jahre wird im 31. Jahr eine Herausgabeanordnung gefertigt und das war es dann für das Hinterlegungsgericht. Deshalb wundere ich mich ja so darüber. Empfänger ist der Haushalt des jeweiligen Landes. Vorher muss noch der Verfall festgestellt werden. Das heißt, es wird geprüft, ob der Fristablauf von 30 Jahren nicht unterbrochen und damit noch nicht eingetreten ist.

  • Ich auch.
    Nach Ablauf der 30 Jahre wird im 31. Jahr eine Herausgabeanordnung gefertigt und das war es dann für das Hinterlegungsgericht. Deshalb wundere ich mich ja so darüber. Empfänger ist der Haushalt des jeweiligen Landes. Vorher muss noch der Verfall festgestellt werden. Das heißt, es wird geprüft, ob der Fristablauf von 30 Jahren nicht unterbrochen und damit noch nicht eingetreten ist.

    Wie stellst Du denn den Verfall fest? Durch Beschluss? Woraus ergibt sich das denn?

  • Aus dem HintG NRW (in anderen Ländern wahrscheinlich entsprechend):

    § 30
    Verfall der Hinterlegungsmasse

    Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.

    Der Verfall tritt automatisch ein; es bedarf keines Beschlusses. Die Fristberechnung sollte natürlich in der Akte dokumentiert werden, damit sie auch später noch nachvollziehbar ist. Form: Vermerk

  • Um zum Ausgangsfall zurückzukehren:

    Natürlich tritt auch hier ein Erwerb der Staatskasse ein. Ob der der Staatskasse etwas bringen wird, ist offen. Wenn die Lebensversicherung schon vor längerer Zeit fällig geworden sein sollte, wofür bei 30 Jahren einiges spricht, wird die Versicherung sich lächelnd auf Verjährung des Auszahlungsanspruchs berufen.

    Frage an die "Hinterleger". Ist es möglich, bei Beginn der Hinterlegung zu prüfen, wann der Eintritt des Bezugs bei Überleben anfällt und dann rechtzeitig zu reagieren?
    Beispiel: Ein 60jähriger hinterlegt die Police, die auf eine Auszahlung mit 65 gerichtet ist. Nach 5 Jahren tritt somit Fälligkeit, nach 8 Jahren (plus Ablauf des dann laufenden Jahres) tritt Verjährung des Auszahlunganspruchs ein, auf den sich jede Versicherung berufen wird. Ab Jahr 9 handelt es sich bei der Police daher nicht mehr um einen Wert, sondern um ein Stück Papier für das stille Örtchen. Ist es sinnvoll, trotzdem für die folgenden 21 Jahre noch eine (scheinbare) Werthinterlegung fortlaufen zu lassen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zu der letzten Problematik von Andreas kann ich leider keinen Beitrag leisten, hört sich aber plausibel an. Was sollte dann aber erfolgen ? Eine Herausgabe von Amts wegen dürfte ja nicht in Betracht kommen.
    Den Verfall hab ich mittels Aktenbeschluss festgestellt. Kann sein, dass es überflüssig war.

  • Ich möchte meine Fragestellung etwas ergänzen:

    Ist es der Hinterlegungsstelle möglich, vor Ablauf der Verjährungsfrist unter Vorlage der Versicherungspolice den Geldbetrag von der Versicherung einzuziehen?

    Falls sich innerhalb der 30 Jahre ein Berechtigter meldet, hätte der dann das Geld - und wenn sich niemand meldet hätte im 31. Jahr der Staat das Geld, statt eines wertlosen Stücks Papier.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die einzige Möglichkeit für die Hinterlegungsabteilung die ich da spontan sehe, ist die Anregung das Fiskuserbrechts festzustellen.
    Wir notieren bei Hinterlegungen für unbekannte Erben hier regelmäßig 5-Jahresfristen und fragen dann bei der Nachlassabteilung an, ob das Fiskuserbrecht festgestellt werden kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nach meinem Verständnis ist im Fall der Hinterlegung einer Versicherungspolice und z. B. eines Sparbuchs zu unterscheiden zwischen der Hinterlegung des Papiers und des Geldes. Beides sind eigentlich nur Legitimationspapiere. Für die Auszahlung (an den Berechtigten) wird nicht die Police benötigt und auch nicht das Sparbuch, ggf. sind entsprechende Erklärungen des Nichtvorhandenseins durch den Berechtigten ggü. dem Auszahler abzugeben. Ergo: Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist kann die Versicherungspolice / das Sparbuch durchaus nicht mehr wert sein als das Papier, dem Land fällt eigentlich kein Wert an.
    Teilweise kommt es auch zu "Doppelthinterlegungen" in der Form, dass das Papier hinterlegt wird und irgend wann dann auch mal die Versicherung / Bank ihr Geld loshaben möchte, weil sich kein Berechtigter bisher gemeldet hat. Da können Jahre dazwischen liegen. Das ist für die Hinterlegungsstelle (zumindest bei uns, weil wir hier noch alles im Papierregister haben :daumenrun) auch nicht nachvollziehbar, so dass man die Akten zusammennehmen könnte. Hier fällt natürlich nach Ablauf der Hinterlegungsfrist das Geld dem Land an. Ich kann auch nicht bei Hinterlegung des Papiers den Aussteller zur Hinterlegung des Geldes zwingen, es liegen ja nicht zwingend dort die Hinterlegungsvoraussetzungen vor. Die Hinterlegung ist ja auch eine mehr oder weniger freiwillige Sache. Natürlich ergeht aber eine Mitteilung an den Aussteller, wenn das Papier hinterlegt wurde.

    Es ist auch nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle Verjährung, etc. zu prüfen oder Geld einzuziehen. Sie ist eigentlich weitestgehend nur "Verwahrstelle". Die Verjährungseinrede z. B. muss ja auch erst einmal erhoben werden. Das passiert nicht zwingend.

    Um diese ganze Problematik zu umschiffen, versuchen wir, die Hinterlegung von Sparbüchern und Versicherungspolicen weitestgehend zu vermeiden durch Rückgabe an den Aussteller durch denjenigen, der hinterlegen will. Der Aussteller muss natürlich mitspielen. Tut er dies nicht und gibt es keine weiteren Optionen wird die Hinterlegung selbstverständlich angenommen. Und dann bin ich bei Omawetterhexe: Nach der Hinterlegung ergeht ebenso eine Mitteilung an das Nachlassgericht über diese mit der Anregung der Feststellung des Fiskuserbrechts sowie den Fiskus über das eventuelle Erbrecht zu unterrichten. Was das Nachlassgericht dann daraus macht, ist dessen Sache. In der Regel folgt dann aber meist etwas. Bei Altakten lief das leider nicht so schön... Ich habe hier zig Sparbücher von der Hinterlegungskasse bekommen und an den Nachlass gegeben, der jetzt erst einmal guckt, ob mal irgend wann Erben festgestellt wurden...

  • Feststellung des Fiskuserbrechts hat doch nur Sinn, solange die 30 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Nach deren Ablauf erlischt der Herausgabeanspruch; das Land ist Eigentümer. Das Geld kann dann, ja es muss zum Landeshaushalt vereinnahmt werden. Wie das technisch funktioniert, weiß ich zwar nicht. Aber die Feststellung des Fiskuserbrechts nach Ablauf der 30 Jahre halte ich für völligen Humbug.

    Ist aber zumindest in Hessen so vorgesehen ausweislich der Ausführungsvorschriften. Wie weiter unten auch aufgeführt wurde, ist das Sparbuch eigentlich nicht mehr Wert als das Papier auf dem es gedruckt wurde. Daher haben sich auch Sparkassen hier regelmäßig der Auszahlung verweigert nach 31 Jahren.

  • Ist aber zumindest in Hessen so vorgesehen ausweislich der Ausführungsvorschriften. Wie weiter unten auch aufgeführt wurde, ist das Sparbuch eigentlich nicht mehr Wert als das Papier auf dem es gedruckt wurde. Daher haben sich auch Sparkassen hier regelmäßig der Auszahlung verweigert nach 31 Jahren.

    Da gibt es aber andere Rechtsprechung
    [h=1]BGH, Urteil vom 04.06.2002, XI ZR 361/01
    OLG Frankfurt, 22.10.2004 - 2 U 12/04
    OLG Frankfurt, 16.2.2011 - 19 U 180/10
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  • Die Beiträge hören sich teilweise so an, wie die gesuchte Lösung eines anderen aktuellen Problems hier: die Hinterlegung eines Sparbuchs ist erfolgt. Die Bank möchte nun den Geldbetrag für das Sparbuch extra hinterlegen. Ich halte das für nicht möglich. Ist auch in den Beschwerden hier und beim LG bisher abgewiesen worden, aber derzeit wohl beim OLG anhängig. Wird das irgendwo tatsächlich so praktiziert ?

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