Rücknahme des Widerrufs der Arbtretungserklärung und der Rücknahme des RSB-Antrages

  • Hallo zusammen,
    ich bin mir ein wenig unschlüssig wie ich mit folgendem Fall umgehen soll.

    In einem IK-Verfahren (n.R.) hat die Schuldnerin im laufenden Verfahren -nachdem sie sich rechtlich beraten lassen hat- die Abtretungserklärung widerrufen und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen.

    Daraufhin habe ich die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, da für diese ja Voraussetzung gewesen ist, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird, § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Stundungsaufhebung ist mittlerweile rechtskräftig. Ferner hab ich die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren fortläuft und sie weiterhin mitzuwirken hat.

    Einen Beschluss zur Bekanntmachung der Rücknahme des RSB-Antrages habe ich nicht erlassen. Ich habe lediglich die Insolvenzverwalterin in Kenntnis gesetzt.

    Wie sich im weiteren festgestellt hat, glaubte die Schuldnerin das mit der eingereichten Rücknahme auch das Insolvenzverfahren beendet sei. Nachdem die Schuldnerin und dann auch ihr Rechtsanwalt auf § 13 Abs. 2 InsO hingewiesen worden sind, erreicht mich nun das Schreiben des Rechtsanwaltes, dass der Widerruf der Abtretungserklärung und die Rücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung zurückgenommen werden.

    Ich frag mich jetzt, ob dies überhaupt möglich ist. Und wenn ja, was mache ich mit der rechtskräftig aufgehobenen Verfahrenskostenstundung?
    Habt ihr Ideen oder hattet ihr vielleicht schon mal so einen Fall?

    Liebe Grüße
    Murphy

  • Rücknahme der Rücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung?:wechlach:Nette Idee.

    Meiner Meinung nach geht das nicht, wobei mir jetzt keine Kommentierung oder Rechtsprechung dazu bekannt wäre. Die Rücknahme der Rücknahme eines Antrages ist doch ein neuer Antrag, den man rechtsmittelfähig als unzulässig zurückweisen müsste?

  • Ich habe bisher auch weder etwas in der Kommentierung noch in der Rechtsprechung hierzu gefunden.
    Mein Bauchgefühl sagt auch, dass das nicht geht.
    Aber ich möchte mich ungern allein auf mein Bauchgefühl verlassen...:D

  • Ich weiß nicht, ob es auf Deinen Fall passt und habe jetzt auch keine Zeit, dieses Urteil zu lesen:

    "Es ist anerkannt, dass eine (teilweise) Rücknahme eines Antrags und eine erneute Anbringung desselben Antrags (gelegentlich bezeichnet als "Rücknahme der Rücknahme") nach den Prozessordnungen grundsätzlich ohne Weiteres zulässig und nicht zu beanstanden ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 92 VwGO, Rdn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 269 ZPO, Rdn. 21), OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2001 – Verg 22/01."

    Du kannst ja mal nachlesen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Hi hi, von "seriöse Person" werde ich etwas überbewertet :D

    Ist generell ne spannende Frage (hatte einen etwas ähnlichen Fall die Tage auf dem Tisch).

    Vor gut 10 Jahren kam mal aus dem Bereich der Schuldnerberater die Frage, was mache ich morgen im Schlusstermin,es ist zu befürchten, dass ein Gl. einen Versagungsantrag stellt. Antwort meinerseits: nehmt den RSB-Antrag zurück, und hofft drauf, das niemand an § 269 ZPO denkt; wäre es mein Termin, würde ich nur alles protokollieren und dem Richter zur Entscheidung vorlegen (Grund: mit RSB-Antrag hat der Gl. einen Anspruch auf Entscheidung).
    Oki, BGH sieht dies wohl dann so, wenn schon die Versagungsentscheidung getroffen wurde (IX ZB 50/15).
    Die Entscheidung des Senats erging jedoch noch zum "alten Recht", m.a.W. in Verfahren, in denen erst im Schlusstermin angekündigt wurde. Nach meiner damaligen Auffassung festhaltend ist der RSB-Antrag dann nicht mehr frei rücknehmbar, sobald ein - zulässiger - Versagungsantrag gestellt wurde.
    Vorliegend Verfahren, in welchem bereits mit Eröffnung angekündigt wird. dies macht m.E. aber keinen Unterschied zur Frage der freien Rücknehmbarkeit. M.a.W. solange kein Versagungsantrag gestellt wurde, kann der RSB-Antrag m.E. frei zurückgenommen werden.
    Ein Widerruf der Abtretungserklärung geht nicht (sofern der Widerruf dem Gericht nicht am Tag der Abtretungserklärung zugeht), weil die Abtretungserklärung nicht nur materiell-rechtliche Erklärung sondern auch prozessuale Erklärung ist. Warum kommt es darauf an: nun, Emfpänger der Abtretungserklärung ist der Treuhänder, der wird aber erst mit Aufhebung eingesetzt, ergo kann ihm die materiell-rechtliche Erklärung vor Amtsannahme nicht zugehen. Da aber der BGH die Doppelnatur zutreffenderweise bejaht hat, ist die Abtretungserklärung bereits mit Zugang bei Gericht wirksam. Dies sollte eigentlich jeder Anwalt wissen, sofern er zumindest das 1. Buch des BGB einmal gelesen hat und sich mit dem Widerruf von Prozesserklärungen spätestens während der Zivilstation beschäftigt haben sollte *bashing-modus wieder aus*; zugegeben: das Ding mit der Doppelnatur muss man nicht kennen (ein Anwalt sollte dies jedoch schon).

    Der Antrag auf Restschuldbereiung ist m.E. frei rücknehmbahr (mal von den oben aufgezeigten Grenzen abgesehen). Zwar hat das Gericht bereits - da neues Recht - über die Ankündigung entschieden, der Schuldner hat jedoch noch die Möglichkeit, auf die Erteilung zu verzichten. Wird der RSB-Antrag zurückgenommen, wird natürlich die Abtretungserklärung unwirksam.

    Eine Rücknahme der Rücknahme sehe ich vorliegend als nicht durchgreifend. Es sind verfahrensrechtliche Erklärungen zurückgenommen worden. Auf eine etwaige Fehlvorstellung über "Fernfolgen" kommt es nicht an.
    Empfehlung: in der Rücknahme der Rücknahme ist m.E. ein Antrag auf Erteilung der RSB zu sehen, dieser ist nunmehr unzulässig. Zurückweisung mit Rechtsmittelbelehrung und dann mal schauen (m.E. Rechtspflegerzuständigkeit, da Verfahren bereits eröffnet; ließe sich aber nach neuem Recht drüber streiten).
    soviel mal vorab,
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also ich hatte auch schon mal den Fall. Also vielleicht sehe ich das zu einfach. Aber der BGH sagt doch ganz klar, dass auf eine Rücknahme des RSB-Antrags über § 4 InsO die Vorschrift über die Rücknahme der Klage gemäß § 269 ZPO Anwendung findet (IX ZB 50/15; Rz.6). Nach Zöller/Greger ist die Erklärung eine Prozesshandlung und somit bedingungsfeindlich und auch nicht widerruflich (Zöller: ZPO, §269 Rz. 12).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich hatte auch schon mal den Fall. Also vielleicht sehe ich das zu einfach. Aber der BGH sagt doch ganz klar, dass auf eine Rücknahme des RSB-Antrags über § 4 InsO die Vorschrift über die Rücknahme der Klage gemäß § 269 ZPO Anwendung findet (IX ZB 50/15; Rz.6). Nach Zöller/Greger ist die Erklärung eine Prozesshandlung und somit bedingungsfeindlich und auch nicht widerruflich (Zöller: ZPO, §269 Rz. 12).

    Das mit der Rücknahmesperre bei Versagungsantrag hab ich schon vor etlichen Jahren vertreten. M.E. bleibt aber der RSB-Antrag dennoch frei rücknehmbar, da der Schuldner - solange kein Versagungsantrag gestellt wurde- auf die RSB verzichten kann.

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  • Also ich hatte auch schon mal den Fall. Also vielleicht sehe ich das zu einfach. Aber der BGH sagt doch ganz klar, dass auf eine Rücknahme des RSB-Antrags über § 4 InsO die Vorschrift über die Rücknahme der Klage gemäß § 269 ZPO Anwendung findet (IX ZB 50/15; Rz.6). Nach Zöller/Greger ist die Erklärung eine Prozesshandlung und somit bedingungsfeindlich und auch nicht widerruflich (Zöller: ZPO, §269 Rz. 12).

    Das mit der Rücknahmesperre bei Versagungsantrag hab ich schon vor etlichen Jahren vertreten. M.E. bleibt aber der RSB-Antrag dennoch frei rücknehmbar, da der Schuldner - solange kein Versagungsantrag gestellt wurde- auf die RSB verzichten kann.

    Oh, da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Das meine ich auch. Nur die Rücknahme der Rücknahme geht dann nicht mehr.

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