Hallo zusammen,
ich bin mir ein wenig unschlüssig wie ich mit folgendem Fall umgehen soll.
In einem IK-Verfahren (n.R.) hat die Schuldnerin im laufenden Verfahren -nachdem sie sich rechtlich beraten lassen hat- die Abtretungserklärung widerrufen und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen.
Daraufhin habe ich die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, da für diese ja Voraussetzung gewesen ist, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird, § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Stundungsaufhebung ist mittlerweile rechtskräftig. Ferner hab ich die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass das Insolvenzverfahren fortläuft und sie weiterhin mitzuwirken hat.
Einen Beschluss zur Bekanntmachung der Rücknahme des RSB-Antrages habe ich nicht erlassen. Ich habe lediglich die Insolvenzverwalterin in Kenntnis gesetzt.
Wie sich im weiteren festgestellt hat, glaubte die Schuldnerin das mit der eingereichten Rücknahme auch das Insolvenzverfahren beendet sei. Nachdem die Schuldnerin und dann auch ihr Rechtsanwalt auf § 13 Abs. 2 InsO hingewiesen worden sind, erreicht mich nun das Schreiben des Rechtsanwaltes, dass der Widerruf der Abtretungserklärung und die Rücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung zurückgenommen werden.
Ich frag mich jetzt, ob dies überhaupt möglich ist. Und wenn ja, was mache ich mit der rechtskräftig aufgehobenen Verfahrenskostenstundung?
Habt ihr Ideen oder hattet ihr vielleicht schon mal so einen Fall?
Liebe Grüße
Murphy