UB für Grundbuchberichtigung beim Tod eines Gesellschafters einer GbR

  • Hallo zusammen, ich bin neu hier und brauche Euren Rat.
    Ich habe eine GbR bestehend aus drei Gesellschaftern die Eigentümer eines Grundstücks ist. Nun ist ein Gesellschafter verstorben und das Grundbuch soll bzgl. des Gesellschafters berichtigt werden. Der Gesellschafter wurde von seiner Ehefrau und seinem Sohn aufgrund notariellen Testament beerbt worden. Der Gesellschaftsvertrag der GbR besagt, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. Für die Grundbuchberichtigung liegt mir jetzt der Berichtigungsantrag der Erben und die Berichtigungsbewilligungen der übrigen Gesellschafter vor. Muss ich jetzt auch noch eine UB für die Grundbuchberichtigung haben? Wenn ja, bitte ich um eine kurze Erklärung warum.
    Vielen Dank für Eure Antwort.:gruebel:

  • Für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer grundbesitzenden GbR gelten die gleichen Regeln wie für den Erwerb von Grundstücken.
    Grundsätzlich ist eine UB nach § 22 GrEStG erforderlich, es sei denn, es existiert eine Ausnahme-Regelung,
    z.B. für NRW die AV des JM vom 17.05.2011 (JMBl 2011, 101).
    Für den Erwerb von Grundstücken (oder den Erwerb von GbR-Anteilen incl. Grundbesitz) wäre danach bei Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten
    oder zwischen Eltern und Kindern keine UB erforderlich.
    Ebenso nicht beim Erwerb von Todes wegen (vgl. § 3 ErbStG).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die Ausführungen bei Schöner/Stöber, RN 4297, betreffen den rechtsgeschäftlichen Gesellschafterwechsel. Dazu kann die Vorlage der UB verlangt werden; s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…583#post1081583
    oder zur Einbringung hier unter 2:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1101249
    (und BFH, Urteil v. 22.2.2017 - II R 52/14).

    Etwas anderes gilt jedoch beim Erwerb von Todes wegen. Die bloße Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB, § 22 GBO) ist nicht steuerbar (Pötsch, „Grundstücks-GbR und Grunderwerbsteuer“, NZG 2012, 176/177). Das Kammergericht Berlin sieht in einem solchen Fall keinen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Tatbestand (s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2016, 1 W 907/15,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    Rz. 5: „Die (Sonder-) Erbfolge fällt gemäß § 1 Abs. 2a S. 2, § 3 Nr. 2 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz; zudem wäre eine allgemeine Ausnahme nach § 3 Nr. 6 GrEStG gegeben.“

    Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Berichtigung etwa aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel oder einer qualifizierten Nachfolgeklausel, nach der die Gesellschaft nur mit einzelnen Erben fortgesetzt wird, erfolgt (s. dazu die Anmerkung von Weber in der ZEV 2016, 338/340 unter 4.).

    Davon abgesehen gibt es zur GB-Berichtigung aufgrund Erwerbs von Todes wegen landesrechtliche Bestimmungen, nach denen von der Vorlage der steuerlichen UB abgesehen werden kann, s. die Zusammenstellung des DNotI unter „Arbeitshilfen“

    http://www.dnoti.de/medien/45158ff…ung_2014_09.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Fundstelle im Schöner/Stöber differenziert mir nicht genug.
    Wenn schon die Übertragung eines GANZEN Grundstücks an nahe Familien-Angehörige unter die Ausnahme-AV fällt,
    dann doch erst recht die Übertragung eines GbR-Anteils mit Grundbesitz an selbige Personen.
    Hier erfolgt der Grunderwerb nur MITTELBAR über die Beteiligung an der Gesellschaft.
    Also dürfte auch dort wegen der hohen steuerlichen Freibeträge (vgl. Sinn und Zweck der Norm) keine GrErw-Steuer zu zahlen sein.

    Ich bleibe bei meiner Auffassung und verlange eine UB daher nur, wenn
    a) die GbR selbst Grundstücke erwirbt oder veräußert oder
    b) ein GbR-Anteil an steuerlich nicht privilegierte Personen übertragen wird.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:


  • Davon abgesehen gibt es zur GB-Berichtigung aufgrund Erwerbs von Todes wegen landesrechtliche Bestimmungen, nach denen von der Vorlage der steuerlichen UB abgesehen werden kann, s. die Zusammenstellung des DNotI unter „Arbeitshilfen“

    http://www.dnoti.de/medien/45158ff…ung_2014_09.pdf

    Nach super, wenn ich mir die Tabelle genauer ansehe, dann brauche ich für Berlin eigentlich immer eine UB.

    Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von GbR-Anteile leuchtet mir das ja noch irgendwie ein aber bei "Erwerb" von Todes wegen nicht. Denn die Rechtsnachfolge richtet sich doch nach dem Erbrecht (Schöner/Stöber, 14. Auflage, RN 983) und nicht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts bzw. des Gesellschaftsvertrages. Und für eine "normale" Grundbuchberichtigung bei einem Todesfall benötige ich doch auch keine steuerliche UB (Vorlage Ausfertigung Erbschein bzw. notarielles Testament und Berichtigungsantrag und gut ist).

  • Keine UB! siehe oben:


    Das Kammergericht Berlin sieht in einem solchen Fall keinen unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Tatbestand (s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2016, 1 W 907/15,
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    Rz. 5: „Die (Sonder-) Erbfolge fällt gemäß § 1 Abs. 2a S. 2, § 3 Nr. 2 GrEStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ErbStG nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz; zudem wäre eine allgemeine Ausnahme nach § 3 Nr. 6 GrEStG gegeben.“

  • Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von GbR-Anteile leuchtet mir das ja noch irgendwie ein aber bei "Erwerb" von Todes wegen nicht. Denn die Rechtsnachfolge richtet sich doch nach dem Erbrecht (Schöner/Stöber, 14. Auflage, RN 983) und nicht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts bzw. des Gesellschaftsvertrages. Und für eine "normale" Grundbuchberichtigung bei einem Todesfall benötige ich doch auch keine steuerliche UB (Vorlage Ausfertigung Erbschein bzw. notarielles Testament und Berichtigungsantrag und gut ist).

    Aber entscheidend für die Rechtsnachfolge ist doch in erster Linie der Gesellschaftsvertrag? Deshalb brauche ich doch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter?
    Ich verlange auch in solchen Fällen immer eine UB - und habe sie bisher auch immer bekommen. Unsere AV zum Verzicht auf die UB (Brandenburg) sagt absolut nichts über Gesellschaftsanteile aus und auslegen werde ich sie bestimmt nicht.

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