Mal angenommen, der IV führt den schuldnerischen Betrieb fort. Nun geht es im Rahmen des Vergütungsantrages darum, welche Ausgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV bei Bestimmung des Überschusses der Betriebsfortführung zu berücksichtigen sind.
Der IV hatte nämlich zu Beginn der Betriebsfortführung 24 Mitarbeitern gekündigt. Die zogen vor das Arbeitsgericht und erstritten dort Abfindungen in Höhe von insgesamt rd. 160.000,- EUR.
Sind diese Ausgaben bei Bestimmung des Überschusses abzuziehen? Schließlich sind sie ja nicht während der Betriebsfortführung entstanden sondern vielmehr in der Vorbereitungsphase, da das Unternehmen ohne die Entlassungen nicht fortführungsfähig gewesen wäre.
Was meint Ihr? Abwegig? Oder nicht?
Grüße