Wohnungsrecht untegeltlich?

  • Ich brauch heute noch einmal Eure Hilfe. Ich habe mich schon durch Kommentare und Rechtsprechung gewühlt. Ebenso hier die Suchfunktion durchforstet. Ich werde da einfach nicht schlau draus.

    Meine Betroffene ist Eigentümerin eines Hauses. Die Tochter hat dort ein Wohnungsrecht. Dies ist eingetragen im Grundbuch.
    Die Betreuerin ist nicht sicher, ob die Tochter für das Wohnrecht monatliche Zahlungen zu leisten hat oder nicht. Ich habe mir den zugrundeliegenden Notarvertrag angesehen. In dem steht nichts zur Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit.

    Ich habe gelesen, dass sich dies aus dem schuldrechtlichen Vertrag ergeben muss, sofern sie Zahlungen zu leisten hat. Darüber finde ich im Notarvertrag nichts. Meine Kollegen meinen, wenn nichts im Vertrag steht, ist es ein entgeltliches Wohnrecht. Ich bin der Ansicht es ist umgekehrt.

    Bezüglich zu tragender Nebenkosten habe ich verschiedene Ansichten gelesen. An manchen Stellen steht der Wohnungsberechtigte muss grundsätzlich die Nebenkosten zahlen, und an anderer Stelle steht, dass auch das sich aus dem schuldrechtlichen Vertrag ergeben muss.
    Was stimmt denn nun? Monatliches Entgelt für das Wohnrecht ja oder nein? Nebenkosten zahlen, ja oder nein?
    Der Anwalt der Tochter meint, es würde sich ganz klar um ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handeln, und als solches wäre das unentgeltlich. Zu den Nebenkosten hat er nichts gesagt.

  • Ich bin Deiner Meinung:
    Also: unentgeltlich, Nebenkosten muss aber der Wohnungsberechtigte tragen.

    Ich kann Dir leider mit keiner Kommentarstelle o. ä. dienen.
    Da gesetzlich bzgl. des Entgeltes kein Grundsatz geregelt ist, muss m. E. um eine Zahlungspflicht entstehen lassen, dies ausdrücklich vertraglich geregelt sein. Somit, wenn keine Regelung, kein Entgelt.

    Die Pflicht zur Tragung der Nebenkosten ergibt sich m. E. aus dem grundsätzlichen Charakter des Wohnungsrechtes und die Verweisung auf die Nießbrauchvorschriften. Die Nebenkosten werden ja im wesentlichen durch die Nutzung verursacht.

  • Wegen der Nebenkosten nur schnell der Hinweis auf Palandt, 75. Aufl., Rz. 10 zu § 1093 BGB (unter Verweis auf BGH NJW 2012, 522): durch die Nutzung verursachte verbrauchsabhängige Kosten muß der Berechtigte tragen, nicht aber die benutzungsunabhängigen Kosten (weiterer Verweis dazu auf Schmid ZfIR 2012, 231). Natürlich wären abweichende Vereinbarungen möglich. Die liegen aber ja gerade nicht vor.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (28. April 2017 um 11:59) aus folgendem Grund: Verweise "verbessert"

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