Moin,
ich habe folgendes Problem: Ich bin zur Verfahrenspflegerin eingesetzt für mehrere Nachlassvergütungen. Der Nachlasspfleger hat sich als Anwalt mehrfach in unterschiedlichen Sachen seine Vergütung nach RVG berechnet und diese (bereits!) dem Nachlass entnommen und dies jetzt im Nachhinein dem Gericht nur angezeigt.
Dies ist dem Umstand geschuldet, dass er bei unserem NachlassG schon seit Jahr und Tag egal wie und ohne Begründung eine 3,0 Gebühr nach RVG berechnet und diese festsetzen lässt (wie auch immer die zustande kommen mag - aber das machen "wir" schon immer so! )... Bei der Außenstelle scheitert er an den Rechtspflegern und mir und nun macht er so und schafft Tatsachen...
In einem Fall sehe ich es ein, dass er anwaltliche Tätigkeiten entfaltet hat. Ich werde aber weder aus den Kommentierungen zu § 1835 noch zu § 1960 BGB schlau, die Entscheidung des BayObLG 59,329 spuckt mir Jurion nicht aus - der Nachlasspfleger hat jedenfalls in keinem Fall einen Rechtstreit geführt... Der Aufsatz aus ErbR 07-2014 geht mir nicht genug in die Tiefe.
Ich meine, die Vergütung hätte festgesetzt werden müssen. Er darf m.E. entweder nach Stunden, ggf. nach % und bei anwaltsspezifischen Tätigkeiten auch nach RVG abrechnen - aber eine Festsetzung muss mE gemäß § 1960 BGB erfolgen....Muss/Kann das nun im Nachhinein festgesetzt werden oder was kann ich denn jetzt tun außer - wenn berechtigt - zu meckern?
Danke vorab!