Hallo zusammen (ich hoffe dass ich diesmal die Sufu ordentlich benutzt hab);
Ich habe hier einen Berufsbetreuer, der hier sonst nicht tätig ist, und 44 € beansprucht
Auf Nachfrage teilte er mit, dass er gelernt mittlerer Jusitzbeamter und schon seit über 25 Jahren als Betreuer tätig ist.
Außerdem hat er ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Kontaktstudium "Weiterbildung Berufsbetreuung" an einer FH eingereicht.
Dem Nachweis ist zu entnehmen, dass er an der Abschlussprüfung gem. §5 III AG BtG (Baden-Württemberg) (Fassung 01.01.2002 bis 31.12.2004) teilgenommen hat.
(außerdem ist das Curriculum ersichtlich, das umfangreiche betreuungstaugliche Inhalte ausweist)
Meine Fragen:
-Gem. AG BtG (Baden-Württemberg) konnten (soweit ich das verstehe) sich erfahrene Berufsbetreuer bei einer FH weiterbilden lassen. Nach §5 I AG BtG (Baden-Württemberg) steht der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung der Qualifikation gem. 4 VBVG gleich. Das ist ja Landesrecht. Findet das sonstwo (Rheinland-Pfalz) auch Anwendung (ich habe keine entsprechende landesrechtliche Norm für RLP gefunden)
wenn nein:
-Stellt ein Kontaktstudium für sich genommen eine abgeschlossene Ausbildung i.S.d. §4 I VBVG dar ?
(ich denke eher nicht, sonst hätte man §5 I AG BtG (Baden-Württemberg) ja gar nicht gebraucht!)
was meint ihr?
vielen Dank fürs mitdenken!