Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG

  • In § 28 Abs. 1 RVG heißt es: Die Gebühren der Nr. 3313, 3317 ...... werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (58 GKG) berechnet.

    Wenn nun der Wert der Insolvenzmasse Null ist, setzt man dann tatsächlich nur die Mindestgebühr (25 EUR) an oder stellt man auf das wirtschaftliche Interesse (§28 Abs 3 iVm § 23 Abs 3 Satz 2 RVG) ab und setzt den Wert "angemessen" fest.

    Mir liegt eine Beschwerde vor, indem ich den Wert für die Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren §§ 2, 28 RVG, Anlage 1 VV Nr. 3317 aufgrund des klaren Wortlautes des § 28 RVG auf Null EUR gekürzt habe, weil die Insolvenzmasse Null betrug. Beantragt wurde der Gegenstandswert 4000 EUR (einheitlicher Wert mit VV Nr. 3133 !)

    Vielen Dank für nette Antworten

  • Wert 4k ist oki; ich weiß nicht mehr warum, haben wir mal irgendwann rausgefunden. Leg es zur Wertfestsetzung vor und gut ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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