Kann ich einem KFA gem. § 788 ZPO entsprechen, wenn
a) die Zustellung des Titels nicht nachgewiesen ist ?
Grundlage war ein Duldungstitel (Vergleich). Dieser hat eine Klausel. Der Termin (Stromsperrung) hat wohl statt gefunden nach den Angaben der GV'in. Der Schuldner hat eine Zahlung geleistet. Die GV'in hat ihre Kosten beim Gl. erhoben. Der Gl. möchte die GV - Kosten nun festgesetzt haben. I
Ich habe ihm mitgeteilt, dass für den ZVA die Voraussetzungen der ZV wegen der fehlenden Zustellung noch nicht vorgelegen haben und um Rücknahme des Antrages gebeten.
Der Gl. ist der Meinung, dass die Zustellung zu Beginn der ZV durch die GV'in erfolgt wäre und hat auf § 750 Abs. 1 ZPO (gleichzeitige Zustellungsmöglichkeit des Titels) hingewiesen.
b) der Titel bereits dem Schuldner nach Zahlung der HF ausgehändigt ist und nur noch in Kopie eingereicht wird ?
Was sagt die Fachwelt zu diesen Fällen ?