Zwangsverwaltung nach Pfändung

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier folgende Konstellation: Seit einigen Jahren schon ist für verschiedene Gläubiger die Kaltmiete gepfändet; der Schuldner ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses.

    Im Laufe der Zeit stellte der Schuldner immer wieder verschiedene Anträge, im Rahmen derer ihm Teile der gepfändeten Mieten pfandfrei belassen wurden. Aufgrund einer hinzugkommenen Unterhaltspflicht beantragt der Schuldner jetzt wiederum, daß noch mehr Mieten ihm pfandfrei belassen werden.

    Diesen Antrag stellte er am 11.04.2017. Am 20.04.2017 wurde durch Eintragung im Grundbuch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung bewirkt.

    Mein Ansatz ist jetzt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn mit Beschlagnahme durch den (dinglichen) Gläubiger in der Zwangsverwaltung müßte sich meine Pfändung doch erledigt haben, oder? Leider habe ich hier keinen aktuellen Kommentar; aus § 865 Zöller lese ich meinen Fall nicht heraus. Unsere Bibliothek bietet lediglich einen ZVG-Kommentar an, den von Dr. Zeller, 7. Auflage aus dem Jahr 1967...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hoffe doch, dass deine Kollegen, die Zwangsversteigerungen bearbeiten, einen neueren Kommentar haben.

    Die Pfändung ist auch nicht erledigt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • [quote='Araya','RE: Zwangsverwaltung nach Pfändung hoffe doch, dass deine Kollegen, die Zwangsversteigerungen bearbeiten, einen neueren Kommentar haben.

    Bei uns sind die Zuständigkeiten konzentriert, unser Amtsgericht bearbeitet keine ZVG-Sachen. Daher habe ich auch keinen Kollegen parat...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Aber vielleicht hast du ja den anderen Stöber (Forderungspfändung) zur Hand. Rdnr. 231: Die Pfändung endet mit der Beschlagnahme. Das liegt am Hypothekenpfandverband, hier " 1124 BGB. Mieten gehören zum Hypothekenpfandverband und daher ist die Immobiliarvollstreckung dahingehend vorrangig. Aber die Pfändung ruht nur bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Denn mit Beschlagnahme durch den (dinglichen) Gläubiger in der Zwangsverwaltung müßte sich meine Pfändung doch erledigt haben, oder?

    Zumindest nicht im Hinblick auf die Mieten für den Monat Mai 2017.

    Die Mieter eines Mehrfamilienhauses müssen die Mieten (vorbehaltlich anderweitiger individualvertraglicher Abreden) spätestens bis zum dritten Werktag zahlen (§ 556 b Abs. 1 BGB).

    Gemäß § 1124 Abs. 2 BGB wird eine Verfügung über die Mietforderung (Verfügung i. d. S. ist auch die Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt - Palandt/Bassenge, § 1124 Rn. 2) dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, wenn durch Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens die Beschlagnahme bewirkt wird.
    In § 1124 Abs. 2 HS 2 BGB ist dann geregelt, wann die Unwirksamkeit eintritt: "erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats ..."

    Da die Beschlagnahme für den Zwangsverwaltungsgläubiger erst am 20.04. erfolgte, sind die Maimieten noch nicht von der Beschlagnahme umfasst und stehen weiterhin den Pfändungsgläubigern zu.

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