PKH bei teilweisem Obsiegen

  • Eine Frage an die Kostenprofis, ich "stehe im Moment auf dem Schlauch", weil ich längere Zeit nicht mehr in dem Bereich gearbeitet habe:
    Im Verwaltungsgerichtsverfahren wurde dem Kläger PKH (ohne Ratenzahlung) bewilligt. Nach Kostengrundentscheidung sind die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte von Kläger und Beklagten zu tragen. Wir haben jetzt Kostenfestsetzung beantragt, das Gericht fragt, ob wir Anspruch gegen die Staatskasse geltend machen wollen, für diesen Fall werden wir aufgefordert, Antrag gem. § 49 RVG einzureichen.
    Muß ich jetzt einen PKH-Erstattungsantrag in Höhe der Hälfte der PKH-Gebühren einreichen oder in voller Höhe und das Gericht setzt dann entsprechend fest?:confused:
    Vielen Dank für Eure Hilfe!


  • Muß ich jetzt einen PKH-Erstattungsantrag in Höhe der Hälfte der PKH-Gebühren einreichen oder in voller Höhe und das Gericht setzt dann entsprechend fest?:confused:


    Wenn man auf die andere Hälfte der PKH-Gebühren ohne Not verzichten kann, kann man das machen.
    Muss man aber nicht.;)

  • Ihr bekommt eure PKH-Vergütung in voller Höhe aus der Landeskasse erstattet. Die Quotelung der Kosten spielt eine Rolle bei der Prüfung des Übergangsanspruches auf die Staatskasse.

  • Was dir das Gericht wohl sagen wollte:

    Ist das jetzt ein § 49 RVG Antrag oder § 104 ZPO (bzw. das verwaltungsgerichtliche Äquivalent)?

    Ich habe auch öfter Anträge, bei denen nur "Kostenfestsetzungsantrag" drüber steht und ich mich frage, was es jetzt sein soll. Ansonsten wie meine Vorredner: Aus der Staatskasse gibt es die volle Vergütung, ggf. muss der dortige Kostenbeamte noch den Übergang nach § 59 RVG berechnen (falls es im konkreten Fall überhaupt einen gibt), aber das ist nicht dein Problem.

  • Danke für Eure Antworten, Ihr habt mir, wie so oft, schnell geholfen und ich bin froh, dass es das Forum gibt:daumenrau

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