unwirksames Testament

  • Hallo!
    Ich habe gerade ein unwirksames Testament (mit PC geschrieben) eröffnet.
    Das alle darin genannten Personen und die gesetzlichen Erben von der Eröffnung benachrichtigt werden ist schon klar, aber muss ich die testamentarischen Erben im Falle des offensichtlich unwirksamen Testaments auch über ihr Ausschlagungsrecht belehren?

    Lg Döner

  • Ich glaube nicht. Zumindest würde ich das nicht tun oder sogar im Anschreiben an die "Beteiligten" auf die Formerfordernis des § 2247 BGB hinweisen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ehrlich gesagt weiß ich grad sogar nicht, wo es denn geregelt wäre, dass man als NLG die "Erben" überhaupt über eine Ausschlagungsmöglichkeit und die Form der Ausschlagung etc. benachrichtigen oder belehren müsste.

    :oops: Keine Ahnung wo das stehen soll. Kann mir da jemand helfen? Ich kenn nur den § 348 FamFG.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich denke, eine solche Belehrung fällt noch nicht unter "Rechtsberatung", da man ja bloß eine Möglichkeit aufzeigt. Auch wenn es unüblich ist, spricht verfahrensrechtlich sicher nichts dagegen - man könnte jedoch Gefahr laufen, dass vermehrt Nachfragen über die Ausschlagung an sich kommen, falls der (mögliche) Erbe das Schreiben nicht ganz verstanden oder evtl. nur überflogen hat ("Da stand irgendwas mit Ausschlagung, was soll ich denn jetzt machen?").

    Grundsätzlich sehe ich das Gericht aber auch nicht in der Zuständigkeit, pauschale Aufklärungen über Verfahrensmöglichkeiten zu erteilen, vor allem, wenn dann noch über Frist & Form belehrt werden muss.


  • Wir schicken hier das Eröffnungsprotokoll nebst Testamentsabschrift raus. An die testamentarisch genannten Erben ebenfalls je ein Merkblatt über Erbausschlagung und Beantragung Erbschein.

    In meinem Fall ist ein testamentarischer Erbe kein gesetzlicher Erbe und da dachte ich mir, wäre ja eigentlich blöd, wenn er die Hinweise zur Erbausschlagung erhält, denn eine Erbausschlagung seinerseits (sofern das für ihn in Betracht käme) wäre ja unnötig oder wie seht ihr das?

    Andererseits kann ich mir selbst ja keine Wertung zur Wirksamkeit des Testaments erlauben. Habe lediglich im Eröffnungsprotokoll reingeschrieben, dass das Testament nicht den Formvorschriften des §2247 BGB entspricht und die Wirksamkeit im Erbscheinsverfahren geklärt wird.

  • Die Muster dazu sind teilweise auch unpassend: "Sie haben geerbt. Sie können die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen. ..." Bitte was? Der Normal-Erbe nimmt die Erbschaft immer noch an und schlägt sie nicht aus. Bei so einem Schreiben denkt er, mit seinem Nachlass wäre etwas faul.

  • Hallo!
    Ich habe gerade ein unwirksames Testament (mit PC geschrieben) eröffnet.
    Das alle darin genannten Personen und die gesetzlichen Erben von der Eröffnung benachrichtigt werden ist schon klar, aber muss ich die testamentarischen Erben im Falle des offensichtlich unwirksamen Testaments auch über ihr Ausschlagungsrecht belehren?

    Lg Döner

    Ich gehe davon aus, dass du die Ortsform geprüft hat und auch diesbezüglich von der Unwirksamkeit des Testaments ausgegangen werden kann.

    Österreich kennt z.B. ein sog. "fremdhändiges Testament". Dein Testament könnte, wenn es eigenhändig unterschrieben und in Österreich errichtet ist, als wirksames "fremdhändiges Testament" durchgehen.

    Probleme macht Dir u.U. die Ortsform dann, wenn kein Ort auf dem Testament angegeben ist.

  • Wir erteilen bei der Eröffnung keinerlei Belehrungen über Ausschlagungsmöglichkeiten.

    Wir auch nicht.

    Wir schicken hier das Eröffnungsprotokoll nebst Testamentsabschrift raus. An die testamentarisch genannten Erben ebenfalls je ein Merkblatt über Erbausschlagung und Beantragung Erbschein.

    In meinem Fall ist ein testamentarischer Erbe kein gesetzlicher Erbe und da dachte ich mir, wäre ja eigentlich blöd, wenn er die Hinweise zur Erbausschlagung erhält, denn eine Erbausschlagung seinerseits (sofern das für ihn in Betracht käme) wäre ja unnötig oder wie seht ihr das?

    Andererseits kann ich mir selbst ja keine Wertung zur Wirksamkeit des Testaments erlauben. Habe lediglich im Eröffnungsprotokoll reingeschrieben, dass das Testament nicht den Formvorschriften des §2247 BGB entspricht und die Wirksamkeit im Erbscheinsverfahren geklärt wird.

    Ich würde da keinen Unterschied machen und den "testamentarischen Erben" genauso behandeln wie die anderen Beteiligten. Ob die Ausschlagung unnötig ist, muss er dann eben selbst entscheiden. Das würde ich nicht vorwegnehmen :).

  • Um so "lustiger" bei der Erhebung der Gebühren für die Eröffnung..."He, ich bin doch gesetzlicher Erbe und aufgrund Testament ausgeschlossen, warum soll ich dafür die Kosten tragen?"...Vor allem dann, wenn der Erblasser schon ein Weilchen nicht mehr unter den Lebenden ist...

    Ich für meinen Teil habe auch in solchen Fällen nicht über das Recht der Ausschlagung informiert, weil es einfach nur verwirrte, zumal dann drohte, dass die gesamte "Sippschaft" des testamentarisch unwirksam eingesetzten Erben zur Ausschlagung antritt. Ansonsten gebe ich TL Recht, dass es m.E. auch nicht gesetzlich normiert ist, überhaupt über das Ausschlagungsrecht der Erstberufenen zu informieren, vgl. nur § 1953 Abs. 3 BGB.

    Noch viel "schlimmer" find ich dann die Ankreuzformularfelder "Formular Erklärung Erbschaftsannahme mitschicken", nur der "schnellen Nummer" wegen zu produzieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!