Mietkaution nach Erklärung § 109

  • Nun ist es ja geklärt, nach Abgabe der 109er-Erklärung ist die Mietkaution für die Insolvenzmasse verloren, BGH IX ZR 45/15 (16. März 2017).

    Wie geht Ihr denn nun vor, gebt Ihr standardmäßig die 109er-Erklärung ab oder erfolgt eine Abwägung zwischen dem Risiko, dass Mietrückstände und damit Masseverbindlichkeiten entstehen und der Wahrscheinlichkeit, dass die Kaution durch Ende des Mietverhältnisses fälig wird?

    Grüße!

  • Wie geht Ihr denn nun vor, gebt Ihr standardmäßig die 109er-Erklärung ab oder erfolgt eine Abwägung zwischen dem Risiko, dass Mietrückstände und damit Masseverbindlichkeiten entstehen und der Wahrscheinlichkeit, dass die Kaution durch Ende des Mietverhältnisses fälig wird?

    Diese Option war von mir nur der Vollständigkeit halber erwähnt worden.

    Dem Risiko kann man sich nicht wirklich aussetzen, auch wenn man vielleicht als "Angsthase" gescholten wird. Neben der Option, dass der Schuldner den Mietzahlungen nicht nachkommt, kann er ja auch noch, falls er feststellt, dass die MK im Rahmen einer NTV verhaftet ist, böse, böse, regelwidrig abwohnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da stimme ich LFdC voll und ganz zu. Hier wird auch grundsätzlich die 109er Erklärung abgegeben. Gefühlt häufen sich hier in letzter Zeit die Fälle, in denen der Vermieter mitteilt, dass der Schuldner die Miete nicht mehr (vollständig) bezahlt. In letzter zeit kam das allerdings sogar mehrfach noch innerhalb der Enthaftungsfrist vor. Im übigen: Wenn man die nicht abgäbe, um die Kaution einzuziehen, könnten wir uns doch auf folgende Entwicklung einstellen: Schuldner zieht um, erfährt, dass die Kaution (falls keine vermieterseitigen Ansprüche) an den IV ausgekehrt werden sollen und rennt zu Gericht, da er das Geld ja für den Umzug, die neue Kaution etc. braucht und ohne Kaution das Ziel eines wirtschaftlichen Neuanfang gefährdet sei etc. Folge: Haufenweise Anträge gem. § 765a ZPO. Auch wenn die Vorschrift ja restriktiv auszulegen ist: Man hat je nach Gericht wieder viel Aufwand für wenig Ertrag.

  • Da stimme ich LFdC voll und ganz zu. Hier wird auch grundsätzlich die 109er Erklärung abgegeben. Gefühlt häufen sich hier in letzter Zeit die Fälle, in denen der Vermieter mitteilt, dass der Schuldner die Miete nicht mehr (vollständig) bezahlt. In letzter zeit kam das allerdings sogar mehrfach noch innerhalb der Enthaftungsfrist vor. Im übigen: Wenn man die nicht abgäbe, um die Kaution einzuziehen, könnten wir uns doch auf folgende Entwicklung einstellen: Schuldner zieht um, erfährt, dass die Kaution (falls keine vermieterseitigen Ansprüche) an den IV ausgekehrt werden sollen und rennt zu Gericht, da er das Geld ja für den Umzug, die neue Kaution etc. braucht und ohne Kaution das Ziel eines wirtschaftlichen Neuanfang gefährdet sei etc. Folge: Haufenweise Anträge gem. § 765a ZPO. Auch wenn die Vorschrift ja restriktiv auszulegen ist: Man hat je nach Gericht wieder viel Aufwand für wenig Ertrag.

    Dem ist - auch aus meiner Erfahrung - zuzustimmen.
    I.Ü. wäre die Nichtabgabe der Enthaftungserklärung für den Verwalter höchstproblematisch, denn würde die Masse noch mit Mietzahlungen belastet, hängt der Verwalter in der Haftung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Risiko, daß Mietschulden aus der Masse bezahlt werden müssen ist einfach viel zu groß. Es ist ja kein abstraktes Risiko, sondern im Gegenteil höchst real.

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