Vormerkung und Grundschuld ohne Rangbestimmung

  • Es wird gleichzeitig die Eintragung einer Erwerbsvormerkung und einer Grundschuld beantragt. Die übliche Rangbestimmung (Grundschuld vor Vormerkung) ist in keiner der beiden Urkunden enthalten. Die beiden Rechte müssten somit im Gleichrang eingetragen werden.

    In der Grundschuldurkunde ist allerdings geregelt, dass der Grundschuld keine Rechte in Abteilung II und III vorgehen oder gleihstehen dürfen. Der weiter enthaltene Passus „sollten etwa ausbedungenen Rangstellen zunächst nicht verschafft werden können, so beantragt der Eigentümer, das vorgenannte Grundpfandrecht an nächstoffener Rangstelleeinzutragen" ist m.E. nicht anwendbar, das sich dieser auf den Fall bezieht, dass der ausbedungene Rang aufgrund fehlender Mitwirkung eines Dritten (Rangrücktritt) nicht verschafft werden kann und nicht auf die vorliegende Konstellation, einer "vergessenen" Rangbestimmung durch den Eigentümer. Ich würde folglich eine entsprechende Erklärung zum Rang beim beurkundenden Notar anfordern.

    Seht Ihr das auch so oder würdet Ihr die Grundschuld einfach im Gleichrang mit der Vormekung eintragen?

  • Das hatte ich auch nicht in Abrede gestellt.

    Im Ergebnis ist es ohnehin gleichgültig, ob die AV und die Grundschuld Gleichrang haben, weil das Finanzierungsrecht im Verhältnis zum AV-Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Rangfrage wirksam ist.

  • Im Ergebnis ist es ohnehin gleichgültig, ob die AV und die Grundschuld Gleichrang haben, weil das Finanzierungsrecht im Verhältnis zum AV-Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Rangfrage wirksam ist.


    Daher frage ich in solchen Fällen auch nicht nach sondern trage gleichrangig ein. Hat bislang niemanden gestört.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das hatte ich auch nicht in Abrede gestellt.

    Im Ergebnis ist es ohnehin gleichgültig, ob die AV und die Grundschuld Gleichrang haben, weil das Finanzierungsrecht im Verhältnis zum AV-Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Rangfrage wirksam ist.

    Und für den Fall dass das jemand bestreiten sollte, lasse ich den Wirksamkeitsvermerk in der Grundschuldbestellung immer mit beantragen. Wenn man dann den Rang bei der Antragstellung verbaselt (und Ulf einem die Sachen dann - wie beantragt - gleichrangig einträgt), kann man immer noch Eintragung des Wirksamkeitsvermerks beantragen.

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