Löschung einer Buchgrundschuld bei Verzicht des Grundschuldgläubigers

  • Hallo zusammen,

    in einer Vollstreckungssache liegt mir eine Verzichtserklärung nebst Löschungsbewilligung eines vorrangigen Grundschuldgläubigers vor.
    Die Grundschuld wird nunmehr zur Eigentümergrundschuld (EGS). Ich hatte eine möglicherweise entstehende EGS beim Schuldner gepfändet.

    Muss zur Eintragung des Verzichts und der Löschung der Grundschuld im Grundbuch eine Ausfertigung der Pfändung der EGS vorgelegt werden?

  • Für den Fall, dass der Verzicht eingetragen werden soll, muss eine Bewilligung des Grundschuldgläubigers (Buchberechtigten) zur Eintragung des Verzichts vorgelegt werden. Eine Bewilligung zur Eintragung der Löschung genügt insoweit grundsätzlich nicht.

    Nach wirksam erklärtem Verzicht auf die Grundschuld ist die ehemalige Gläubigerin nicht mehr Inhaberin des Grundpfandrechts und daher auch nicht mehr berechtigt die Löschung zu bewilligen. Die Grundschuld ist auf den Eigentümer übergegangen (EGS), weshalb nun dieser die Löschung bewilligen muss. Ein Pfändungsgläubiger muss der Löschung zustimmen. Zusätzlich zu den Bewilligungen oder Zustimmungen bedarf es auch noch eines Eintragungsantrags. Antragsberechtigt sind im ersten Fall (Eintragung des Verzichts) der Eigentümer und der Grundschuldgläubiger, im zweiten Fall (Eintragung der Löschung) nur der Eigentümer. Nachrangige Gläubiger oder Pfändungsgläubiger sind nicht antragsberechtigt.

    Damit das Grundbuchamt Kenntnis von der Pfändung der EGS bekommt, kann der Pfändungsbeschluss dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Die Pfändung kann auch bei dem Recht vermerkt werden. Einen entsprechenden Antrag würde ich als Pfändungsgläubiger stellen.

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