Hole diese Geschichte mal wieder hoch.
Mir wird eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin für eine Grundschuld nebst Löschungsantrag der nicht befreiten Betreuerin der Eigentümerin vorgelegt.
Aufgrund der o.g. Antworten und meiner weiteren Recherchen im Palandt habe ich per Zwischenverfügung eine Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß §§1908i, 1812 BGB angefordert.
Die Betreuerin hat diese beim Betreuungsgericht beantragt. Dort wurde die Erteilung abgelehnt.
Begründung:
Im vorliegenden Fall sind bezüglich der Erforderlichkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der §1821 BGB und der § 1812 BGB zu prüfen. Geht es, wie hiervorliegend, um die Verfügung einer Grundschuld, ergibt sich einGenehmigungserfordernis aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen Absatz 2 der Vorschrift nicht (s. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: I-15 W 334/10). Vorliegender Fall fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Betroffene aus obiger für die ... eingetragenen Grundschuld kein Recht verlangen kann, mangels Akzessorietät der Grundschuld an sich auch kein Anwartschaftsrecht auf Erlangung einer Eigentümergrundschuld. Dem Betroffenen werden mit der Zustimmung zur Grundschuldlöschung keine vermögenswerten Positionen oder andere schutzwürdige Interessen aus dem Grundpfandrecht entzogen (s. im UmkehrschlussOLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: I-15 W 334/10 zur dort behandelten Hypothek). So wird auch im BGB Palandt, 76. Auflage, § 1812 Rdnr. 10 für den Fall der hier nicht vorhandenen Eigentümergrundschuld von der Genehmigungsbedürftigkeit der Löschungszustimmung ausgegangen.
Dagegen ist die Betreuerin in Beschwerde gegangen und das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung:
... Deswegen bedarf die Zustimmung zur Löschung einer Eigentümergrundschuld der Genehmigung des Betreuungsgericht gemäß § 1812 BGB. Vorliegend besteht aber keine Eigentümergrundschuld. Diese entsteht entweder durch Bestellung oder aber kraft Gesetzes. Kraft Gesetzes entsteht eine Eigentümergrundschuld im Falle einer Hypothek, deren zugrunde liegende Forderung vollständig gelöscht ist. Dagegen wandelt sich die fremdgrundschuld nicht in eine Eigentümergrundschuld, wenn die mit der Grundschuld gesicherte Forderung vollständig erfüllt ist. Sie besteht vielmehr als Fremdgrundschuld fort. Daher büßt der Eigentümer, der die fremdgrundschuld löschen lässt, auch keine eigene Rechtsposition ein. ....
Der Betreuerin wurde allerdings auch nahegelegt, gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes mit dem vorgesehenen Rechtsmittel vorzugehen.
Den Beschluss des LG legt mir die Betreuerin nun vor, mit dem Hinweis, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist und ich möge nun die Grundschuld löschen.
Ich (und auch meine Kollegen) sind nach wie vor der Meinung, ich brauche diese. Die Entscheidung des Landgerichts ist mir eigentlich wurscht.
Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung wurde nicht eingelegt.
Der Antrag ist aus meiner Sicht eigentlich zurückweisungsreif.
Wie seht ihr die Sache? Nochmal Hinweis an die Betreuerin oder gleich Zurückweisen. Oder ist vielleicht tatsächlich keine Genehmigung erforderlich?