betreuungsgerichtliche Genehmigung Löschungsbewilligung

  • Hole diese Geschichte mal wieder hoch.

    Mir wird eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin für eine Grundschuld nebst Löschungsantrag der nicht befreiten Betreuerin der Eigentümerin vorgelegt.
    Aufgrund der o.g. Antworten und meiner weiteren Recherchen im Palandt habe ich per Zwischenverfügung eine Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß §§1908i, 1812 BGB angefordert.

    Die Betreuerin hat diese beim Betreuungsgericht beantragt. Dort wurde die Erteilung abgelehnt.
    Begründung:
    Im vorliegenden Fall sind bezüglich der Erforderlichkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der §1821 BGB und der § 1812 BGB zu prüfen. Geht es, wie hiervorliegend, um die Verfügung einer Grundschuld, ergibt sich einGenehmigungserfordernis aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen Absatz 2 der Vorschrift nicht (s. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: I-15 W 334/10). Vorliegender Fall fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des § 1812 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Betroffene aus obiger für die ... eingetragenen Grundschuld kein Recht verlangen kann, mangels Akzessorietät der Grundschuld an sich auch kein Anwartschaftsrecht auf Erlangung einer Eigentümergrundschuld. Dem Betroffenen werden mit der Zustimmung zur Grundschuldlöschung keine vermögenswerten Positionen oder andere schutzwürdige Interessen aus dem Grundpfandrecht entzogen (s. im UmkehrschlussOLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: I-15 W 334/10 zur dort behandelten Hypothek). So wird auch im BGB Palandt, 76. Auflage, § 1812 Rdnr. 10 für den Fall der hier nicht vorhandenen Eigentümergrundschuld von der Genehmigungsbedürftigkeit der Löschungszustimmung ausgegangen.

    Dagegen ist die Betreuerin in Beschwerde gegangen und das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
    Begründung:
    ... Deswegen bedarf die Zustimmung zur Löschung einer Eigentümergrundschuld der Genehmigung des Betreuungsgericht gemäß § 1812 BGB. Vorliegend besteht aber keine Eigentümergrundschuld. Diese entsteht entweder durch Bestellung oder aber kraft Gesetzes. Kraft Gesetzes entsteht eine Eigentümergrundschuld im Falle einer Hypothek, deren zugrunde liegende Forderung vollständig gelöscht ist. Dagegen wandelt sich die fremdgrundschuld nicht in eine Eigentümergrundschuld, wenn die mit der Grundschuld gesicherte Forderung vollständig erfüllt ist. Sie besteht vielmehr als Fremdgrundschuld fort. Daher büßt der Eigentümer, der die fremdgrundschuld löschen lässt, auch keine eigene Rechtsposition ein. ....

    Der Betreuerin wurde allerdings auch nahegelegt, gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes mit dem vorgesehenen Rechtsmittel vorzugehen.

    Den Beschluss des LG legt mir die Betreuerin nun vor, mit dem Hinweis, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist und ich möge nun die Grundschuld löschen.

    Ich (und auch meine Kollegen) sind nach wie vor der Meinung, ich brauche diese. Die Entscheidung des Landgerichts ist mir eigentlich wurscht.
    Beschwerde gegen meine Zwischenverfügung wurde nicht eingelegt.

    Der Antrag ist aus meiner Sicht eigentlich zurückweisungsreif.
    Wie seht ihr die Sache? Nochmal Hinweis an die Betreuerin oder gleich Zurückweisen. Oder ist vielleicht tatsächlich keine Genehmigung erforderlich?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

    Einmal editiert, zuletzt von Jana08 (5. Mai 2017 um 13:30)

  • Oh sehe gerade, dass wir uns hier im Betreuungsteil befinden. Vielleicht kann der Administrator es netterweise in den Grundbuchteil verschieben.


    Erl. Mel (Mod.)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Die Entscheidungen im Instanzenzug des Betreuungsverfahrens können Dir gleichgültig sein, zumal sie eindeutig falsch sind, weil bereits die in der Eigentümerzustimmung enthaltene Verfügung über das potentielle Eigentümerrecht die Genehmigungsbedürftigkeit begründet (ausführlich: BayObLG Rpfleger 1985, 24). Das ist auch überhaupt nichts Neues und es ist traurig genug, wenn nicht einmal die Betreuungsgerichte (und das für sie zuständige Beschwerdegericht) selbst wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist - ein Trauerspiel.

    Also zurückweisen.

  • Mal ne Frage. Hat der Eigentümer nach Zahlung einen Anspruch (ohne einzelvertragl. Regelung) auf Übertragung der Grundschuld auf sich, statt Löschung?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde jetzt auch auf jeden Fall zurückweisen, da die Betreuerin klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den aufgezeigten Mangel, so traurig es auch ist, nicht mehr zeitnah beheben kann.

    Die Begründung zur Zurückweisung des Genehmigungsantrags verweist übrigens auf eine Entscheidung des OLG Hamm.

    (s. OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.2010, Az.: I-15 W 334/10).


    Aus der Begründung zu dieser Entscheidung ist eigentlich erkennbar, dass auch das OLG Hamm im Hinblick auf jedwede Grundpfandrechte eine Genehmigungsbedürftigkeit sieht. Es wird dort ausdrücklich auch von Grund- und Rentenschulden gesprochen. Die entsprechende Anwendung des § 1183 BGB in Bezug auf Grundschulden über § 1192 BGB ist auch eindeutig. Die Vorgehensweise des Betreuungsgerichts, die eigene Entscheidung mit dem Beschluss des OLG Hamm zu begründen, finde ich daher schon sehr dreist.

  • Das leuchtet mir zumindest alles ein. Was ist aber mit der Behauptung des Landgerichts, dass gar keine Eigentümergrundschuld entstanden ist?

    "... Deswegen bedarf die Zustimmung zur Löschung einer Eigentümergrundschuld der Genehmigung des Betreuungsgericht gemäß § 1812 BGB. Vorliegend besteht aber keine Eigentümergrundschuld. Diese entsteht entweder durch Bestellung oder aber kraft Gesetzes. Kraft Gesetzes entsteht eine Eigentümergrundschuld im Falle einer Hypothek, deren zugrunde liegende Forderung vollständig gelöscht ist. Dagegen wandelt sich die Fremdgrundschuld nicht in eine Eigentümergrundschuld, wenn die mit der Grundschuld gesicherte Forderung vollständig erfüllt ist. Sie besteht vielmehr als Fremdgrundschuld fort. Daher büßt der Eigentümer, der die Fremdgrundschuld löschen lässt, auch keine eigene Rechtsposition ein. ...."

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das ist in Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit völlig unerheblich. Allein die Rechtsposition des Eigentümers, dass er mit vollständiger Zahlung auf die Grundschuld eine Eigentümergrundschuld erhalten kann, ist ein Recht im Sinne des § 1812 BGB. Dies gilt sogar für letztrangige Grundschulden (siehe BayObLG a.a.O.) Diese Rechtsposition, quasi eine Anwartschaft auf Erwerb einer Eigentümergrundschuld, wird durch §§ 1192, 1183 BGB geschützt.

  • Eigentlich hat er im Regelfall nur eine vage Hoffnung, tatsächlich aber praktisch nicht bestehende Möglichkeit eine Eigentümergrundschuld zu erhalten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hallo,

    ich würde gerne wissen, ob der durch den nicht befreiten Betreuer gestellte Löschungsantrag zur Löschung einer Grundschuld auch nach der Reform gem. § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig ist. Ich bin mir da nicht so sicher und konnte auch in der Kommentierung keine konkrete Antwort finden.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Also ich weiß nicht, in welcher Kommentierung Du nachgelesen hast.

    Nach meinen Recherchen gehen doch alle Kommentierungen zum neuen Recht davon aus, dass Verfügungen über Grundpfandrechte aufgrund der Beschränkung auf Geldforderungen von § 1849 BGB nF nicht erfasst werden (siehe etwa Kadelbach in BeckOK BGB, Stand: 01.08.2023, § 1849 RN 3.1; Trautmann in Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 1849 BGB RN 9 am Ende; Schulte-Bunert in Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1849 BGB RN 1). Danach ist das früher in § 1812 I 1 Alt 2 aF geregelte „Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann“, wie zB eine Hypothek oder Grundschuld nach §§ 1147, 1113 oder § 1192 I, §§ 1147, 1191, seit dem 1.1.2023 entfallen, weil die Verfügung über Grundpfandrechte von § 1850 Nr 1 erfasst wird. Die in Bezug genommene BT-Drs 19/24445

    https://dserver.bundestag.de/btd/19/244/1924445.pdf

    führt dazu auf der Seite 284 aus:

    "Für eine Verfügung über Grundpfandrechte und Rentenschulden reicht nach geltendem Recht die Genehmigung durch den Gegenvormund/Gegenbetreuer gemäß § 1812 Absatz 1 BGB aus, was durch die Ausnahme dieser Rechte von dem gerichtlichen Genehmigungserfordernis nach § 1821 Nummer 1 BGB gemäß § 1821 Absatz 2 BGB erreicht wird. Da der Gegenvormund/Gegenbetreuer künftig entfällt, wird auch diese Sonderregelung gegenstandslos. Für eine Verfügung über Grundpfandrechte und Rentenschulden gilt künftig ebenfalls das gerichtliche Genehmigungserfordernis nach § 1850 Nummer 1 BGB-E. Die Ausnahmeregelung des § 1821 Absatz 2 BGB wird gestrichen. Da Eltern auch künftig insoweit nicht der Genehmigungspflicht unterliegen sollen, wird dies durch eine entsprechende Ausnahmebestimmung in § 1644 Absatz 1 BGB-E geregelt“

    Also ist zur Verfügung über die Grundschuld die Genehmigung nach § 1850 Nr. 1 BGB nF erforderlich. Nach dieser Bestimmung bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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