Löschung Rückaufllassungsvormerkung

  • Hallo,

    hier die Einzelheiten:
    Betreuter hat 1995 seinem Sohn sein Grundstück übertragen und sich im Gegenzug eine Reallast (monatliche Rente mit Wertsicherungsklausel) sowie eine Rückauflassungvormerkung (für den Fall, dass der Sohn das Grundstück ohne schriftliche Zustimmung des Vaters veräußert oder belastet; vor dem Vater verstirbt, ohne d. Eigentum an dem Gstück ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge des Vaters übergeht; über d. Vermögen d. Sohnes das Konkursverfahren eröffnet wird oder nach einer möglicher Heirat des Sohnes dieser oder sein künftiger Ehegatte Scheidungsklage erhebt).
    Der Betreute lebt schon seit 3 Jahren im Heim (ist dement und nicht mehr anhörungsfähig) und das Haus soll an einen Dritten verkauft werden.
    Die Betreuerin (Tochter des Betroffenen und Schwester des Eigentümers, Aufgabenkreis: "Aufgabe etwaiger Rechte, deren Erfüllung durch für die Betreute in Abt. II D. Grundbuchs XX, unter den lfd. Nr. 1 und 2 vorhandenen Eintragungen gesichert wird, einschließlich der Abgabe einer Löschungsbewillligung für die vorgenannten Lasten und Beschränkungen") hat i.d. U. für den Betroffenen erklärt, dass Sie der Veräußerung in seinem Namen ausdrücklich zustimmt und die Vormerkung aufgibt. Außerdem hat sie die Reallast "einvernehmlich aufgehoben". Beides ohne eine Gegenleistung. Das dies so nicht geht (unzulässige Schenkung), ist mir bewusst. Für die Aufgabe der Reallast muss eine Entschädigungszahlung geleistet werden. Die Reallast muss zu diesem Zweck kapitalisiert werden.
    Was ist aber mit der RAV? M.E. nach kann sie überhaupt nicht mehr gelöscht werden, da d. Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann und die Betreuerin dies auch nicht machen darf. Der Betroffene wollte mit der RAV etwas bezwecken (Erhalt d. GS in der Familie). Danke schon im Voraus für die Hilfe.

  • Was ist aber mit der RAV? M.E. nach kann sie überhaupt nicht mehr gelöscht werden, da d. Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann und die Betreuerin dies auch nicht machen darf. Der Betroffene wollte mit der RAV etwas bezwecken (Erhalt d. GS in der Familie).


    "Überhaupt nicht mehr gelöscht werden?" Wenn das wahr wäre, würde ich nie mehr eine Vormerkung beurkunden.

    Zum Glück ist das nicht richtig. Klar kann sie gelöscht werden, durch den Berechtigten selbst, seinen gesetzlichen Vertreter (mit Genehmigung halt) oder durch Urteil.

    Ob der Betroffene etwas mit der Vormerkung bezwecken wollte oder nicht, und ob das heute noch ist im Rahmen der Ermessensentscheidung des Betreuers (und dann bei der Entscheidung der Genehmigung) gegen die jetzt bestehenden Interessen des Betreuten abzuwägen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Überlegenswert ist hier evtl. die Einrichtung einer Betreuung im Bereich Vermögenssorge. Der Betreute wollte, dass das Heim in Familienbesitz bleibt, daher die RAV. Einen Betreuer für Vermögenssorge gibt es anscheinend nicht (Vollmacht Tochter /Sohn?). Für den vorliegenden Verkaufsfall könnte die Rückauflassungsvormerkung gemacht sein (Zustimmung des Vaters aufgrund Verkauf an 3. nicht ohne weiteres zu unterstellen), ein Betreuer würde hier prüfen ob der Anspruch auf Rückauflassung hier nicht geltend gemacht werden sollte- sprich das Haus an den Betreuten zurück geht. Hierfür müsste ein Betreuer her, der Sohn fällt wegen Interessenskollision aus, auch die Tochter hat mit der versuchten schenkungsweisen Löschung bereits ihre mangelnde Eignung bekundet. Anregung an Betreuungsgericht?

  • Die Tochter ist Betreuerin und nicht kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen, weil kein Fall des Selbstkontrahierens vorliegt und sie mit ihrem Bruder auch nicht in gerader Linie verwandt ist. Man kann aber über § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1796 BGB zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers kommen.

    Mit den dinglichen Vollzugsgeschäften ist es hier nicht getan, sondern es bedarf auch der schuldrechtlichen "Unterlage" (Gegenleistung!) zur Schaffung eines Rechtsgrundes für die Aufhebung von Reallast und Vormerkung.

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