Hallo.
Bei einer Teilungsversteigerung (VKW ca. 50 T€) besteht eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen an einem 1/2-Anteil. Der andere 1/2-Anteil gehört dem Antragsgegner.
Die Erbengemeinschaft ist Antragsteller der Teilungsversteigerung. Der Anteil des Antragsgegners ist mit einer Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten belastet.
Nach § 182 Abs. 1 ZVG würde die AV, da sie ja nicht den Anteil der Antragsteller belastet, durch den Zuschlag erlöschen. Wie wird diese AV im gG berücksichtigt und mit welchem Wert?
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