Kontoeröffnung durch Minderjährigen

  • In einem Verfahren hat ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ein Sparkonto bei einer Sparkasse eröffnet. Auf meine Nachfrage bei der Sparkasse, aus welchem Grund dieser dort ein Sparkonto ohne Mitwirken des Vormunds und die familiengerichtliche Genehmigung gem. § 1812 BGB eröffnen kann, wurde mir mitgeteilt, dass dies gem. Art. 31 AGBGB möglich sei. Ist Euch dies denn schon mal untergekommen?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Obwohl ich bayerischer Rechtspfleger bin, ist mir der Art. 31 AGBGB auch noch nicht untergekommen. Seit meiner Zivilzeit mit Aufgebotsverfahren habe ich mich auch nicht mehr ins AGBGB verirrt...
    Ich würde die Errichtung für wirksam erachten. Dennoch würde ich auf Versperrung hinwirken. Art. 31 AGBGB sieht ja nur für die Errichtung eine Ausnahme vor, nicht aber für die Verfügungen.

  • Da bin ich mir eben nicht sicher, ob der Artikel 31 AGBGB auch für die Eröffnung gilt, oder nur für die Einzahlung auf ein bestehendes Sparkonto. Denn es heißt ja "Spareinlagen machen".

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Müsste meiner Meinung nach auch für entsprechende Kontoeröffnung gelten. Ziel ist erkennbar die Hinführung der Jugend zum Sparen auf eunem Konto. Und das geht ohne Kontoeröffnung eben nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • AGBGB bricht BGB? kaum Vorstellbar

    In NRW steht es nicht im AGBGB. Dafür findet sich aber in Art 75 § 1 AGBGB NRW eine Vorschrift, die ich bisher nicht kannte.

    [FONT=&amp](1) Eine in Nordrhein-Westfalen (Fn 26) bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden.

    Bisher reichte den Rechtspflegern die Erklärung, dass Mündelvermögen über eine Einlagensicherung geschützt ist. Muss daneben etwa noch eine Geeignetheit nachgewiesen werden?[/FONT]

  • Cromwell, ich meinte eine andere Argumentationslinie: Im AGBGB ist die Einzahlungsmöglichkeit des Mj erlaubt. Daraus darf man meiner Meinung nach nicht schließen, dass damit Vorschriften des BGB über die Verfügung über Vermögen und die Kontoeröffnung außer Kraft gesetzt werden, wie oilers vermutet.

  • AGBGB bricht BGB? kaum Vorstellbar

    In NRW steht es nicht im AGBGB. Dafür findet sich aber in Art 75 § 1 AGBGB NRW eine Vorschrift, die ich bisher nicht kannte.

    (1) Eine in Nordrhein-Westfalen (Fn 26) bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden.

    Bisher reichte den Rechtspflegern die Erklärung, dass Mündelvermögen über eine Einlagensicherung geschützt ist. Muss daneben etwa noch eine Geeignetheit nachgewiesen werden?


    :gruebel: Was hat das damit zu tun, dass der Minderjährige selbst ohne Genehmigung des Vormundes ein Sparbuch eröffnet?

  • Zu meinem ersten Satz:
    Im AGBGB wird die Rechtshandlung mit "Spareinlagen machen" beschrieben. Für Kontoeröffnung und Verfügung über das Einkommen sieht das BGB geregelte Rechtshandlungen vor, die der Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter und teilweise sogar des Familiengerichts bedürfen. Unter Berufung auf das AGBGB dürfen m.E. keine über den Wortlaut hinausgehenden Schlüsse auf BGB-Regelungen gezogen werden.

    Mein zweiter Punkt gehört nur zum AGBGB NRW und die Beschränkung auf die Sparkassen. Könnte interessant sein -iss es aber nicht.

  • Im Kommentar von Henle/Schneider (Die bayerischen Ausführungsgesetze zum BGB, 3. Aufl., 1931) heißt es beim (damaligen) Art. 109 AGBGB in Anm. 2:

    Die Vorschrift des Art. 109 gilt nur für Einlagen, nicht auch für andere Rechtsgeschäfte, z.B. für die Abtretung von Einlagen.

    Zur Frage der mit der Einlage einhergehenden Kontoeröffnung ist in der Kommentierung nichts zu finden. Es wird aber a.a.O. noch folgendes ausgeführt:

    Die Einlage ist also auch ohne die Zustimmung und Einwilligung rechtlich wirksam. Ohne die Vorschrift des Art. 109 wäre eine solche Einlegung unwirksam (§§ 114, 108, 1396, 1443, 1519 Abs. 2, 1525 Abs. 2, §§ 1549, 1550 BGB); der gesetzliche Vertreter könnten das Geld ohne weiteres zurückverlangen und die Sparkasse würde durch die Zahlung an den Einleger nicht befreit.

    Natürlich nimmt die Kommentierung auf die damaligen BGB-Normen Bezug.

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