Ordnungsgeld gegen Minderjährigen

  • Es wurden mehrere Ordnungsgelder gegen einen 16-jährigen Zeugen verhängt.
    Leider hat er diese nicht bezahlt.
    Wie ist das mit der Vollstreckung? Darf ich gegenüber einem Mj. überhaupt einen Vollstreckungsauftrag erlassen bzw. ist das sinnvoll?
    Es ist ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, kann die gleich vollstreckt werden ohne VA?

    Vielen Dank im Voraus für Eure hoffentlich zahlreichen Antworten!!

  • Ist kein Problem, ich hatte schon Fälle, bei denen die Eltern für das Kind die VA abgegeben haben. Das wird dann auch dem Familiengericht mitgeteilt (deswegen habe ich es mitbekommen), damit geprüft werden kann, ob bezüglich der elterlichen Sorge etwas zu veranlassen ist.

  • Die Ordnungsgeldbeschlüsse sind direkt an den Mj zugestellt worden, ohne Angabe des gesetzlichen Vertreters.
    Kann VA direkt gegen den Mj ergehen? Oder kann ich da einfach "vertreten durch die Eltern" dazuschreiben??

  • Dann schätze ich mal , dass die O-Beschlüsse nicht wirksam zugestellt wurden und damit nicht rechtskräftig sind.
    Fragt sich , ob die Geschäftsstelle die Schlamperei verursacht hat.
    Die Eltern müssten m.E. außerdem namentlich benannt sein.

  • Dann schätze ich mal , dass die O-Beschlüsse nicht wirksam zugestellt wurden und damit nicht rechtskräftig sind. Fragt sich , ob die Geschäftsstelle die Schlamperei verursacht hat. Die Eltern müssten m.E. außerdem namentlich benannt sein.



    Aber so was von :daumenrau

    Kann man sich die gesamte Vollstreckungsfrage gleichmal sparen, weil die Zustellungen vermasselt sind, wiederholt werden müssen und dann die Beschwerdefrist erstmal läuft. Im Übrigen dürften es nicht mehr als zwei Rdnungsgeldbeschlüsse im gleichen Verfahren sein, § 380 Abs. 2 ZPO, § 51 Abs. 1 Satz 4 StPO.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Gilt der § 51 Stopp auch im Zivilverfahren? Ich habe hier sogar 3 mal die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, und alle wurde an den Mj (er ist 16 Jahre alt) persönlich zugestellt.
    Er ist zugleich einer der Beklagter im Verfahren, dort steht drin, A, gesetzlich vertreten durch seine Mutter B, aber die Ordnungsgelder wurden an ihn persönlich zugestellt.

  • Um sowohl Strafverfahren als auch Zivilverfahren abzudecken habe ich ja extra beide Vorschriften zitiert. Siehe also bitte § 380 Abs. 2 ZPO, der Deine Frage beantwortet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ergänzung:
    Und wenn er Beklagter des gleichen Verfahrens ist, dann kann er nicht zugleich Zeuge sein, da müsste vorher das Verfahren gegen ihn abgetrennt werden. Und Ordnungsgelder gegen eine Partei wegen Nichterscheinens gehen zwar, siehe § 141 ZPO, sind aber wesentlich aufwendiger zu begründen und an engere Voraussetzungen gebunden. Wenn Deine Schilderung stimmt, dann sollte das vielleicht alles nochmals grundlegend bedacht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (10. Mai 2017 um 08:46) aus folgendem Grund: Ergänzung

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