bes. Gläubigerversammlung zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen

  • Hallo,

    in einer vorherigen Gläubigerversammlung haben die Gläubiger dem IV die Zustimmung nicht erteilt, über eventuelle künftige Vergleichsangebote zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung zu entscheiden.

    Nunmehr beantragt der IV also die Einberufung der Gläubigerversammlung zur Zustimmung zu den Vergleichsangeboten zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen hinsichtlich konkreter Anfechtungsgegner und Beträge. Das ist ja so von der Gläubigerversammlung gewollt.
    Als weiteren TOP beantragt er jedoch erneut die Zustimmung der Gläubigerversammlung, über künftige Vergleichsangebote ohne vorherige Einberufung der Gläubigerversammlung zu entscheiden.
    Geht das? Steht nicht irgendwo, dass die Entscheidung aufrechterhalten bleibt?

    LG!

  • Hallo,

    in einer vorherigen Gläubigerversammlung haben die Gläubiger dem IV die Zustimmung nicht erteilt, über eventuelle künftige Vergleichsangebote zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung zu entscheiden.

    Nunmehr beantragt der IV also die Einberufung der Gläubigerversammlung zur Zustimmung zu den Vergleichsangeboten zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen hinsichtlich konkreter Anfechtungsgegner und Beträge. Das ist ja so von der Gläubigerversammlung gewollt.
    Als weiteren TOP beantragt er jedoch erneut die Zustimmung der Gläubigerversammlung, über künftige Vergleichsangebote ohne vorherige Einberufung der Gläubigerversammlung zu entscheiden.
    Geht das? Steht nicht irgendwo, dass die Entscheidung aufrechterhalten bleibt?

    LG!

    Ich würde den TOP ruhig mitaufnehmen. Warum sollte die Gläubigerversammlung nicht ihre Meinung ändern können ? ich halte das nicht für problematisch.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sehe ich wie Mosser. Und bei der ersten Wiederholung wird man auch noch nicht von Rechtsmissbrauch sprechen können. das mag nach vier vergebliche Versuchen anders aussehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Obwohl, das wäre ja mal ne sensationnelle Vorstellung: so im 3 Wochen-Takt ne besondere Gläubigerversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt ;). Und dann vielleicht auch noch n Zuschlag wegen erheblicher Mehrbelastungen durch die bes. Gl.-Versammlungen ...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • nun dem Wortlaut "in einer vorherigen Gläubigerversammlung haben die Gläubiger dem IV die Zustimmung nicht erteilt, über eventuelle künftige Vergleichsangebote zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung zu entscheiden." wäre doch eine weitere Abstimmung nicht gehindert.

    Wobei ich schon die erste Abstimmung darüber nicht verstehe, aber das ist eine andere Geschichte...... (so ne carte blanche Abstimmungen über "ewenntwell un künt jo so irjenswie ewenntwell ens pasieere" gibt es bei mir nicht).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    Wenn keiner kommt gilt die Zustimmung als erteilt. § 160 I 3 InsO.

  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    Wenn keiner kommt gilt die Zustimmung als erteilt. § 160 I 3 InsO.


    Wenn der IV das entsprechend schön formuliert und § 160 I S. 3 InsO anwendbar ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    1. s. die übrigen Antworten und
    2. das Gericht hat nicht die "Ersprießlichkeit" des Verwalterhandels im Rahmen seiner Aufsicht zu überprüfen (A.: offenbarer Unfug...)

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  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    1. s. die übrigen Antworten und
    2. das Gericht hat nicht die "Ersprießlichkeit" des Verwalterhandels im Rahmen seiner Aufsicht zu überprüfen (A.: offenbarer Unfug...)

    Nichtsdestotrotz sehen dies teilweise Rechtspfleger zu 2. wohl anders.

  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    1. s. die übrigen Antworten und
    2. das Gericht hat nicht die "Ersprießlichkeit" des Verwalterhandels im Rahmen seiner Aufsicht zu überprüfen (A.: offenbarer Unfug...)

    Nichtsdestotrotz sehen dies teilweise Rechtspfleger zu 2. wohl anders.

    Die erste GV beschließt die Betriebsfortführung und Erstellung eines Planes. Der IV merkt nach einer Weile, dass das alles nicht klappt. Ist einer zweiten GV die Änderung der Auffassung damit verwehrt? Ich glaube nicht.

    Gleiches Spiel mit einem Gläubigerauschuss und weiterer beschlussfähiger Sachverhalte. Bloß bei der Abwahl der IV geht das so nicht, wegen § 57 S. 1 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    1. s. die übrigen Antworten und
    2. das Gericht hat nicht die "Ersprießlichkeit" des Verwalterhandels im Rahmen seiner Aufsicht zu überprüfen (A.: offenbarer Unfug...)

    Nichtsdestotrotz sehen dies teilweise Rechtspfleger zu 2. wohl anders.

    Äh, wer sieht dies anders ? Konnte ich dem Thread nicht entnehmen.
    Problematisch ist m.E. lediglich die Verschleuderung von Insolvenzmasse; diese unterliegt möglicherweise der Aufsicht des Insolvenzgerichts, aber ganz sicher dem Haftungsregime des § 60 InsO.
    Der Kernfehler des Falles liegt doch bereits darin, der Gläubigerversammlung ungare Sachverhalte zur Beschlussfassung vorzulegen. Es gibt immer mal wieder so Anregung zur Beschlussfassung (lach: z.T verbunden mit der Anregung das Verfahren schriftlich durchzuführen - eigentlich ein Fall des "Auto-delistings"....)

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Auch wenn es rechtlich nicht zu beanstanden ist, halte ich die Wiederholung aus Gläubigersicht für eine ziemliche Zumutung (von Fällen wie in #12 mal abgesehen).

    Bei den üblichen Quoten von knapp drei Prozent, die erst nach einigen Jahren an die Gläubiger ausgeschüttet werden, übersteigen die Kosten für die Teilnahme am Verfahren den Erlös aus der Quotenzahlung häufig schon. Es muss sich schon um eine ziemlich hohe Forderung mit günstiger Quotenerwartung handeln, damit die Teilnahme an der ersten Gläubigerversammlung nicht zum Verlustgeschäft wird. Und dann soll ich auch noch alle drei Wochen die Insolvenzbekanntmachungen checken, um zu verhindern, dass der Verwalter versucht eine für ihn ungünstige Entscheidung der Gl-Vers zu kippen?

    Unabhängig davon ist - wie Defaitist richtig feststellt - die Abstimmung über solche Punkte natürlich schwachsinnig. An den Haftungsfragen dürfte sich durch so einen Beschluss doch auch nichts ändern?!

    Es passt zwar nur zum Teil, aber: Ich hatte mal den Fall, dass der Insolvenzverwalter ohne Not - die Einstellung des Betriebes hatte er nämlich schon eigenmächtig eingeleitet - im Anschluss an die Eröffnung des Verfahrens eine besondere Gläubigerversammlung beantragt hat, um über die Veräußerung des Unternehmens (bzw. der Assets, aber an besonders Interessierte) abstimmen zu lassen. Als ich dann zu der im Eröffnungsbeschluss terminierten Gläubigerversammlung kam musste ich feststellen, dass hierüber bereits abgestimmt wurde. :eek: Ich hatte leider versäumt, zwischen Eröffnung und "1." Gläubigerversammlung wöchentlich die Bekanntmachungen durchzusehen. :mad: In der (vorgezogenen) Gläubigerversammlung hatten sich die örtliche Sparkasse und einige ausgewählte Gläubiger bereits auf Käufer und Kaufpreis geeinigt. Der Sparkasse viel die Entscheidung wohl besonders leicht, weil der IV vorher noch ein Sicherungsrecht anerkannt hatte, dem eigentlich ein eigenkapitalersetzendes Pfandrecht vorging. Aus Sicht des IV ist das Sicherungsrecht wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters des Pfandrechts dann einfach nach Eröffnung an dessen Stelle "aufgerückt" . :gruebel: (Stichwort: Erwerb von Rechten an der Masse nach Eröffnung)

  • Auch wenn es rechtlich nicht zu beanstanden ist, halte ich die Wiederholung aus Gläubigersicht für eine ziemliche Zumutung (von Fällen wie in #12 mal abgesehen).

    Bei den üblichen Quoten von knapp drei Prozent, die erst nach einigen Jahren an die Gläubiger ausgeschüttet werden, übersteigen die Kosten für die Teilnahme am Verfahren den Erlös aus der Quotenzahlung häufig schon. Es muss sich schon um eine ziemlich hohe Forderung mit günstiger Quotenerwartung handeln, damit die Teilnahme an der ersten Gläubigerversammlung nicht zum Verlustgeschäft wird. Und dann soll ich auch noch alle drei Wochen die Insolvenzbekanntmachungen checken, um zu verhindern, dass der Verwalter versucht eine für ihn ungünstige Entscheidung der Gl-Vers zu kippen?

    Unabhängig davon ist - wie Defaitist richtig feststellt - die Abstimmung über solche Punkte natürlich schwachsinnig. An den Haftungsfragen dürfte sich durch so einen Beschluss doch auch nichts ändern?!

    Es passt zwar nur zum Teil, aber: Ich hatte mal den Fall, dass der Insolvenzverwalter ohne Not - die Einstellung des Betriebes hatte er nämlich schon eigenmächtig eingeleitet - im Anschluss an die Eröffnung des Verfahrens eine besondere Gläubigerversammlung beantragt hat, um über die Veräußerung des Unternehmens (bzw. der Assets, aber an besonders Interessierte) abstimmen zu lassen. Als ich dann zu der im Eröffnungsbeschluss terminierten Gläubigerversammlung kam musste ich feststellen, dass hierüber bereits abgestimmt wurde. :eek: Ich hatte leider versäumt, zwischen Eröffnung und "1." Gläubigerversammlung wöchentlich die Bekanntmachungen durchzusehen. :mad: In der (vorgezogenen) Gläubigerversammlung hatten sich die örtliche Sparkasse und einige ausgewählte Gläubiger bereits auf Käufer und Kaufpreis geeinigt. Der Sparkasse viel die Entscheidung wohl besonders leicht, weil der IV vorher noch ein Sicherungsrecht anerkannt hatte, dem eigentlich ein eigenkapitalersetzendes Pfandrecht vorging. Aus Sicht des IV ist das Sicherungsrecht wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters des Pfandrechts dann einfach nach Eröffnung an dessen Stelle "aufgerückt" . :gruebel: (Stichwort: Erwerb von Rechten an der Masse nach Eröffnung)

    hm,auch wenn Verärgerung bei Dir durchkommt: der von Dir geschilderte Fall hinterlässt nicht nur Stirnrunzeln bei mir ... Grundsätzlich ist das Unternehmen bis zur 1. GLV (=Berichtstermin) fortzuführen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Verwalter überlassen, der von der GLV im Amt belassen wird. Hier ist die InsO blöderweise löcherisch. Aber von einer Vor-Vor-GLV um - ohne Bestätigung des Verwalters im Amt - hier 160 ff. herbeizuführen, hm, das ist wohl neue geartetes Recht. Also Gläubiger - ohne Anmeldung - stimmen schon mal eben was ab.... ne ! Wenn, dann Verfahren mit vorl. GLA mit gerichtlicher Missbrauchskontrolle. Boah, ich hab einen riesen Hals !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • ....
    Es passt zwar nur zum Teil, aber: Ich hatte mal den Fall, dass der Insolvenzverwalter ohne Not - die Einstellung des Betriebes hatte er nämlich schon eigenmächtig eingeleitet - im Anschluss an die Eröffnung des Verfahrens eine besondere Gläubigerversammlung beantragt hat, um über die Veräußerung des Unternehmens (bzw. der Assets, aber an besonders Interessierte) abstimmen zu lassen. Als ich dann zu der im Eröffnungsbeschluss terminierten Gläubigerversammlung kam musste ich feststellen, dass hierüber bereits abgestimmt wurde. :eek: Ich hatte leider versäumt, zwischen Eröffnung und "1." Gläubigerversammlung wöchentlich die Bekanntmachungen durchzusehen. :mad: In der (vorgezogenen) Gläubigerversammlung hatten sich die örtliche Sparkasse und einige ausgewählte Gläubiger bereits auf Käufer und Kaufpreis geeinigt. Der Sparkasse viel die Entscheidung wohl besonders leicht, weil der IV vorher noch ein Sicherungsrecht anerkannt hatte, dem eigentlich ein eigenkapitalersetzendes Pfandrecht vorging. Aus Sicht des IV ist das Sicherungsrecht wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters des Pfandrechts dann einfach nach Eröffnung an dessen Stelle "aufgerückt" . :gruebel: (Stichwort: Erwerb von Rechten an der Masse nach Eröffnung)

    hm,auch wenn Verärgerung bei Dir durchkommt: der von Dir geschilderte Fall hinterlässt nicht nur Stirnrunzeln bei mir ... Grundsätzlich ist das Unternehmen bis zur 1. GLV (=Berichtstermin) fortzuführen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Verwalter überlassen, der von der GLV im Amt belassen wird. Hier ist die InsO blöderweise löcherisch. Aber von einer Vor-Vor-GLV um - ohne Bestätigung des Verwalters im Amt - hier 160 ff. herbeizuführen, hm, das ist wohl neue geartetes Recht. Also Gläubiger - ohne Anmeldung - stimmen schon mal eben was ab.... ne ! Wenn, dann Verfahren mit vorl. GLA mit gerichtlicher Missbrauchskontrolle. Boah, ich hab einen riesen Hals !

    Hätte ja fast mein Fall sein können ;): https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…igerversammlung. Bei mir waren allerdings alle zufrieden. Das Problem der vorgezogenen Gläubigerversammlung habe ich auch noch (für mich) nicht gelöst. Ich hatte das auch ein weiteres Mal mit dem Verkauf eines Grundstücks. Ich habe allerdings in allen Fällen den Terminsbeschluss den (bekannten) Gläubigern gesondert zugestellt.

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  • ... Grundsätzlich ist das Unternehmen bis zur 1. GLV (=Berichtstermin) fortzuführen.

    Sooo grundsätzlich nun auch wieder nicht, trotz § 157 InsO. Wir haben ja auch noch den § 158 InsO....

    und genau deshalb "grundsätzlich".... :D
    Und damit haben wir schon die erste Regelung zum vorläufigen Handeln. Umstritten war auch die Verwertungsbefugnis des Sequesters nach der KO für bestimmte Fälle....

    Aber in der Sache:
    so ganz viel Verständnis hab ich für solche Verrenkungen mit der vorgezogenen extraordinären GLV vor dem BT nicht wirklich. Kommt mir irgendwie so vor: Verwalter will was machen und damit ihm niemand haftungsrechtlich was kann, soll doch der Rechtspfleger, der ja ohnehin genug kohle für seinen Job kriegt, was ganz Tolles machen....
    Sorry, aber wenn ein Eröffnungsgutachten kommt, und der Verwalter einen schnellen Termin braucht: spätestens 3 1/2 Wochen nach EÖB ist BT ! Bei uns gibt es Unternehmensveräußerungen am Tag des EÖB, die halt unter Konsentierungsvorbehalt der GLV gestellt werden, und dann halt schneller BT. Ansonsten vorl GLV. Oki, bei uns hat es noch kein Verwalter versucht, das Gericht vor irgendeinen Karren zu spannen.....
    Nun mag es in der Tat Fallgestaltungen geben, in denen sich eine besondere Verfahrensweise andenken lässt, ich mag dies nicht völlig verwerfen.

    Mosser: muss bei Dir ein Grenzfall gewesen sein; die Nummer mit der Einzelzustellung: klasse Idee !

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  • Und was passiert wenn keiner kommt? Oder noch besser...muss dann der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit der Vergleiche noch prüfen, wenn die Gläubigerversammlung dafür entscheidet?

    1. s. die übrigen Antworten und
    2. das Gericht hat nicht die "Ersprießlichkeit" des Verwalterhandels im Rahmen seiner Aufsicht zu überprüfen (A.: offenbarer Unfug...)

    Nichtsdestotrotz sehen dies teilweise Rechtspfleger zu 2. wohl anders.

    Äh, wer sieht dies anders ? Konnte ich dem Thread nicht entnehmen.
    Problematisch ist m.E. lediglich die Verschleuderung von Insolvenzmasse; diese unterliegt möglicherweise der Aufsicht des Insolvenzgerichts, aber ganz sicher dem Haftungsregime des § 60 InsO.
    Der Kernfehler des Falles liegt doch bereits darin, der Gläubigerversammlung ungare Sachverhalte zur Beschlussfassung vorzulegen. Es gibt immer mal wieder so Anregung zur Beschlussfassung (lach: z.T verbunden mit der Anregung das Verfahren schriftlich durchzuführen - eigentlich ein Fall des "Auto-delistings"....)

    Genau....Auto delisting....Verwalter stellt Antrag, Gläubiger kommen - es wird genehmigt und es ist auch rechtskonform. Rechtspfleger sieht es anders.....Verwalter wird nicht mehr bestellt.....O-Ton einiger Verwalter.

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